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Schwimmen ist als Teil des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport im Lehrplan verankert. Schwimmeinheiten sind deshalb grundsätzlich reguläre Unterrichtseinheiten

Weiterlesen: Schwimmen ein umsetzungspflichtiger Bestandteil des Bewegungsunterrichts

Oktober 2023: Start des Bildungs- und Berufsorientierungstools „Deine Zukunft" -  hier

Die Zugangsdaten zum BBO-Tool erhalten die Schulen von der Bildungsdirektion.

Da die Arbeits- und Berufswelt heute mehr denn je durch dynamische Umbrüche gekennzeichnet ist, neue Berufe und Berufsfelder entstehen, andere an Bedeutung verlieren, brauchen Schülerinnen und Schüler verstärkt Orientierungshilfe sowie Begleitung bei Bildungswegentscheidungen und bei der Berufswahl.

Das BBO-Tool „Deine Zukunft“ ist ein wissenschaftlich fundierter Online-Fragebogen, der zu Beginn der 7. Schulstufe zum Einsatz kommt und Schüler/innen bei ihren ersten Überlegungen zu Fragen der Schul- und Ausbildungsentscheidung unterstützt.

Der Fragebogen besteht aus drei Teilen, die sich auf
 Laufbahngestaltungskompetenzen,
 ausgewählte Aspekte für Schulerfolg und
 Fächerinteressen beziehen.
Die Fragen wurden mit Expertinnen und Experten entwickelt und stammen in Auszügen von bewährten Instrumenten wie dem Wegweiser (18plus Programm), dem Fächerinteressenstest und dem Stop-Dropout-Fragebogen, der teilweise im Jugendcoaching Verwendung findet.

Die Bearbeitung des Fragebogens durch die Schülerin bzw. den Schüler erfolgt in der Schule und dauert circa 15 Minuten

Schülerinnen und Schüler (und ihre Erziehungsberechtigten) erhalten anschließend an die Durchführung eine individuelle Ergebnisdatei samt Ergebniscode und konkrete Handlungsvorschläge für empfehlenswerte nächste Schritte,
Die Schule erhält aggregierte (zusammengeführten) Klassenergebnisse, die zeigen, wie weit Laufbahngestaltungskompetenzen bereits ausgebildet sind und wo die Hauptinteressen der Schüler/innen liegen. Dies liefert Ansatzpunkte für die Gestaltung eines zielgerichteten BBO-Unterrichts.

Der AMS-Ausbildungskompass  >> hier

Der AMS-Ausbildungskompass bietet Ihnen einen einmaligen Überblick zum österreichischen Bildungssystem und informiert zu über 3.500 Ausbildungen und zu über 1.100 Ausbildungseinrichtungen. Hier finden Sie schnell und einfach Ausbildungen, Schulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Akademien und Universitäten in Österreich.

Detaillierte Beschreibungen zu den Ausbildungen zeigen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und welche Bildungseinrichtungen die Ausbildungen anbieten, sowie die Berufe und Weiterbildungsmöglichkeiten nach Abschluss. Der Ausbildungskompass bietet eine einzigartige Verknüpfung zwischen Ausbildungen und Berufen – und informiert über passende Ausbildungen zum gewünschten Beruf.

Der Fokus liegt dabei auf Ausbildungen, die zu einem formal anerkannten Abschluss (Schulabschluss, Matura, Akademischer Grad, etc.) führen oder zur Tätigkeitsausübung eines anerkannten Berufes berechtigen.

Zu den einzelnen Ausbildungen finden Sie auch die Adressen der Institutionen, die diese Ausbildung anbieten (erst nach erfüllter Schulpflicht, also z. B. keine Volksschulen).

Der AMS-Ausbildungskompass bietet Ihnen detaillierte Informationen über passende Ausbildungen zu Ihrem Traumberuf.

Der Ausbildungsassistent berechnet Ihnen sofort Ihren Bildungsweg zum Wunschberuf.

Das Webportal ist ein Service der Abteilung Arbeitsmarktforschung und Berufsinformation – kurz ABI. Zu den Aufgaben der Abteilung gehört die Erstellung von Informationsmaterialien (Folder, Broschüren,...), die Entwicklung, Bereitstellung und Aktualisierung von Online-Instrumenten zur Unterstützung bei der Suche nach Ausbildung, Beruf und Trends am Arbeitsmarkt.

siehe auch: Arbeitsmarktforschung und Berufsinformation des AMS Österreich > Zahlen ,Daten, Fakten

Informationen zu Förderungen von Aus- und Weiterbildungen finden Sie unter erwachsenenbildung.at

 

 

Der Girls Day findet am 25 .April 2024 zwischen 09:00 und 12:00 Uhr am Gelände der Landespolizeidirektion Steiermark statt.

Unsere Zielgruppe liegt bei Schülerinnen ab 14 Jahren.

Die Informationen zur Anmeldung werden dem beiliegenden Sujet zu entnehmen sein. Dieses steht noch aus und wird Anfang März 2024 zur Verfügung stehen.   

Anmeldung:  hier oder den im Plakat -s.u.- ersichtlichen QR-Code.

Bei der Veranstaltung werden interessierte Schülerinnen von Polizistinnen bei mehreren Stationen über die Vielfalt des Polizeiberufes aufgeklärt.

Ob Streifendienst, Verkehrsdienst, Kriminaldienst, Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst – die Möglichkeiten sind vielfältig. Schülerinnen haben die Möglichkeit persönlich mit Polizistinnen aus verschiedensten Bereichen über die Basisausbildung, sowie über viele weitere Fortbildungsmöglichkeiten zu sprechen. Neben Vorführungen können sich die Interessentinnen an praktischen Übungen versuchen und Ausrüstungsgegenstände in Augenschein nehmen.
Zudem haben sie die Möglichkeit, sich über die beiden Lehrberufe in der Landespolizeidirektion - Betriebslogistikerin und Sicherheitsverwaltungsassistentin – zu informieren.

   Für Fragen wenden Sie sich bitte an: 

Landespolizeidirektion Steiermark
Büro Öffentlichkeitsarbeit und Interner Betrieb (L1)

Inspektor Jessica Schartner, BA MSc
Recruiting

Straßganger Straße 280, A-8052 Graz
Tel: +43 (0) 59133 60-1147
Mobil: +43 (0) 664 849 9362


Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

www.polizei.gv.at  
       

Plakat   

 

 

 

Berufsfindungsbegleitung

Seit mehr als 20 Jahren fungiert die  STVG im Rahmen der Berufsfindungsbegleitung als Zentrum zur Vernetzung von Schüler/innen, Pädagog/innen und Unternehmen. Ziel ist es den Jugendlichen eine Orientierungshilfe anzubieten, um leichter ihren Platz in der regionalen Wirtschaft zu finden.

>>> hier

 

Berufe entdecken, die zu den Talenten passen

Um herauszufinden, welche Berufe zu den eigenen Potentialen passen wird das Talente-, Kompetenz- und Fähigkeiten-Profil mit den Anforderungen von mehr als 2500 Berufen abgeglichen. Jene Berufe, mit denen sich die Talente, Kompetenzen und Fähigkeiten am meisten decken, werden dann im Menüpunkt "Passende Berufe" angezeigt. 

Hier noch kurz zusammengefasst jene Module, die für  Schülerinnen und Schüler interessant sein könnten:

Talent-Ermittlungsmodul: ermittelt mit Hilfe der „künstlichen Intelligenz" die veranlagten Talente, Potenziale, Fähigkeiten und Kompetenzen.
Schul- und Lehrberufsvorschlags-Modul: schlägt geeignete weiterführende Schulen und/oder geeignete Lehrberufe auf Basis der veranlagten Talente und Potenziale vor.

Darüber hinaus enthält die Plattform eine Reihe weiterer Module, die zu einem späteren Zeitpunkt für die Schülerinnen und Schüler relevant werden könnten, und ebenfalls dauerhaft kostenlos zur Verfügung gestellt werden:

Berufsmatching-Modul: gleicht die ermittelten Kompetenzen und Talente mit 2500 Berufsprofilen ab.
Berufsvorschlags-Modul: schlägt geeignete Berufe auf Basis der veranlagten Talente und Kompetenzen vor.
Passgenaue Jobangebote: gemäß der veranlagten Potenziale, Talente und Kompetenzen.
All-In-Bewerbungsmappe: ermöglicht Bewerbungen mit 1 Klick.
Karriereplanungsmodul: ermöglicht es die Karriere vorausschauend zu planen.
Karrierebegleitmodul: unterbreitet passende Jobvorschläge für den nächsten Karriereschritt.

Alle Infos unter: www.talents4jobs.com


Berufsfindungsbegleitung

Seit mehr als 20 Jahren fungiert die  STVG im Rahmen der Berufsfindungsbegleitung als Zentrum zur Vernetzung von Schüler/innen, Pädagog/innen und Unternehmen. Ziel ist es den Jugendlichen eine Orientierungshilfe anzubieten, um leichter ihren Platz in der regionalen Wirtschaft zu finden.

>>> hier


Forschungsprojekte und -partner

Im Zuge der Forschungsarbeiten für das Talentermittlungs- und Karrierebegleitsystem wurden 2 mehrjährige Forschungsprojekte realisiert:>> Forschung

Forschungsprojekt ONTOJOB
Forschungsprojekt ACEPROM

Beide Forschungsprojekte wurde von der FFG (Forschungsförderungs- gesellschaft Wien) finanziert.
Unsere Forschungsarbeiten wurden von einem interdisziplinären Forschungsteam, bestehend aus Mathematikern (m/w), IT-Fachleuten (m/w), Linguisten (m/w), Experten (m/w) aus den Bereichen Semantik, Ontologie, Natural Language Processing und Machine Learning, Berufs- und Bildungsberatern (m/w) und Psychologen (m/w) für Differenzielle Psychologie durchgeführt. 

RISC-Institut der JKU Linz – Research Institute for Symbolic Computation

FAW-Institut der JKU Linz – Institut für Anwendungsorientierte Wissensverarbeitung

DIPS-Institut der Karl-Franzens-Universität Graz – Institut für Differenzielle Psychologie

3s research laboratory

Software Competence Center Hagenberg

WIAB – Wiener Institut für Arbeitsmarkt- und Bildungsforschung

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# Nachteilsausgleich in Österreich: Gesetzliche Grundlagen

Durch einen Nachteilsausgleich bekommen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten nachzuweisen. Es geht darum, den Blick auf die individuellen Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten. So wird eine Kompensation des mit einer Behinderung verbundenen Nachteils hergestellt.

Wurde eine Leistung mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar. Somit sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können unter Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen.
Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen wird.  >> siehe>>   pdf Nachteilsausgleich

siehe auch: Ilse Schmid im Parlament

Angemessene Vorkehrungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten

im Rahmen abschließender Prüfungen

Nachstehendes Rundschreiben wurde für abschließende Prüfungen zB bei der Matura/Reifeprüfung verfasst. Es fußt jedoch auf gesetzlichen Grundlagen, die nicht nur für derartige Prüfungen gelten und daher auf alle anderen Prüfungssituationen übertragbar sind:

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderungen, chronischen Krankheiten etc. RS 11/2021

Das Rundschreiben Nr. 11/2021 befasst sich konkret mit der Situation bei abschließenden Prüfungen.

Die grundsätzliche Bereitschaft für Kinder mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, etc. Vorkehrungen zu treffen und so auch eine angemessene Leistungsfeststellung und -beurteilung zu ermöglichen, ist jeoch auch in andeeren Prüfungssituationen analog zu sehen.

Beispiele für mögliche Vorkehrungen am Prüfungsstandort
Ablaufplan/Checkliste für die Prüfungskandidatin/den Prüfungskandidaten erstellen und der Prüfung beilegen (z.B. bei Autismus-Spektrum-Störung)
eigener Raum
individuelle Pausen
individuelle Verlängerung der Arbeitszeit bzw. Präsentationszeit
Assistenz
Anwesenheit einer Person zur technischen Unterstützung bzw. für technischen Support beim Einsatz von Computern und anderen Geräten
Verwendung spezieller Ein- und Ausgabegeräte, Arbeit am Computer (z.B. Textverarbeitungsprogramm, elektronisches Wörterbuch, Software zur Sprachausgabe, Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe, Braillezeile, Eye-Tracking)
Hörverstehen: Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert), 1–2 zusätzliche Hörphasen

Im gerechtfertigten Bedarfsfall (z.B. Gehörlosigkeit) kann auf Ansuchen der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten der Prüfungsteil Hörverstehen entfallen.

Für Blinde und Sehbehinderte gibt es zusätzlich ein nach besonderen Kriterien aufbereitetes RTF und spezielle Grafikaufbereitungen.

Spezifische Empfehlungen bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)
individuelle Verlängerung der Arbeitszeit
Arbeit am Computer: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm,
die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein elektronisches Wörterbuch
Hörverstehen:
Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert)
1-2 zusätzliche Hörphasen


 iBP und PAB

Rechtsgrundlagen:

a) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Allgemeines Diskriminierungsverbot: Art. 7, erster Satz B-VG
Besonderes Diskriminierungsverbot: Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG

b) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)
Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BGStG ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.

c) das jeweilige Landesgesetz

Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Assistenzleistungen um eine individuelle Betreuungsleistung für Kinder/Jugendliche/Studierende mit einer Form von Behinderung handelt und KEIN pädagogischer Auftrag damit verbunden ist

iBP

iBP - Individuelle Betreuungsperson "Schulassistenz" - 

STEIERMARK:

seit 1.1.2024  gibt es eine Änderung von § 7 des Stmk. Behindertengesetzes >> siehe hier

NEU*: für Schulkinder kommt das Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 zur Anwendung. Der Antrag wird bei der Schule eingebracht, die Landesregierung entscheidet.

Schulassistenz (früher mehrere Bezeichnunge: Pflege- und Hilfspersonen, ...) erfolgt für: bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit
- einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder
- sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

 *seit 1.1.2024 für neue Anträge   StSchAG 2023

§ 2 Verfahren:
(1)Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
 
 Tätigkeiten: (Beispiele)

•medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen

• Hilfestellung zur Aufrechterhaltung der Motivation und Lernfreude (u.a. Ermutigung zur aktiven Mitarbeit), Unterstützung beim Halten der Konzentration und Aufmerksamkeit (u.a. Hinweise zur Weiterarbeit, Aufmerksamkeitsfokussierung bzw. -lenkung)
• Unterstützung bei der schulischen Organisation (...) und Erweiterung der Selbstständigkeit
• Hilfestellungen für die Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (...)
• Hilfestellung zur adäquaten Kontaktaufnahme zu anderen Kindern bzw. Vermeidung von Konflikten (u.a. Hilfestellungen zur Konfliktlösung, „Sprachrohr“)
• emotionale Unterstützung und Ermöglichung einer Bezugs- und Vertrauensperson
Begleitung bei Ausflügen, Schullandwoche, etc.   zur Kostenübernahme siehe hier

 

Weitere Infos siehe >> hier

 Leistungsbeschreibung Schulassistenz - Transparenzdatenbank Österreich >>> hier

 Individuelle Betreuungsperson (iBP) in der Schule - BD-Stmk>>>  XIISchu1/0834-BD-STMK/2021

 

PAB

PAB-persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen - Regelungen für Bundesschulen, ...

Das BMB derzeit: BMBWF hat für SchülerInnen mit körperlicher Behinderung, die über die Eignung zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule verfügen, 2013 das Projekt „Persönliche Assistenz in Bildngseinrichtungen“ (PAB) gestartet. 

 Persönliche Assistenz für körperbehinderte Schüler und Schülerinnen in Bildungseinrichtungen des Bundes, Änderung und Wiederverlautbarung  RS 22/2021  außer Kraft und ersetzt durch

Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes  Geschäftszahl: 2023-0.480.776 

 siehe auch EB-Dez.2022

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 Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext RS 24/2021

wichtige Punkte aus dem Rundschreiben:

Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit sind wichtige Zielsetzungen im österreichischen Schulsystem. Vorliegende Richtlinien geben die Möglichkeit, alle Schülerinnen und Schüler mit auffallenden Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten zu unterstützen.

Der Begriff Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten umfasst sowohl die Lese-/Rechtschreibschwäche als auch die Lese-/Rechtschreibstörung nach WHO-Definition ICD-10.

Möglichst frühzeitiges Fördern

Zentral für die Verbesserung der Situation von Schülerinnen und Schülern mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten ist die frühzeitige Identifikation der individuellen Problematik durch die Lehrkräfte. Im schulischen Kontext werden die Fördermaßnahmen nicht auf Kinder und Jugendliche mit klinisch-psychologischer Diagnose eingegrenzt, sondern alle Schülerinnen und Schüler mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten werden in entsprechende Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts eingebunden.

WICHTIG: Es ist Lehrpersonen und Schulleitungen nicht gestattet, primär Empfehlungen für ExpertInnen, die außerhalb des Schulsystems agieren und daher von den Eltern zu bezahlen sind,
abzugeben. siehe Erlass der BD >> 

 pdfEinsatz schulexterner ExpertInnen   >> link -  einen analogen Erlass gibt es auch für die mittleren und höheren Schulen >> link

Deutsch und lebende Fremdsprache

Schülerinnen und Schüler mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten finden im Pflichtgegenstand Deutsch sowie in den lebenden Fremdsprachen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung eine Berücksichtigung (§ 3 Abs. 2 LBVO >> § 3 LBVO), 

LRS als Form einer Körperbehinderung   § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

Bei nachweislich vorliegender umschriebener Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die im Sinne des ICD-10 oder AWMF-S 3 das Erlernen und Anwenden der Rechtschreibung beeinträchtigten, ist § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 LBVO anzuwenden. Bei dieser schwerwiegenden Form kann von einer Körperbehinderung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.

 Ergänzende Richtlinien zum RS 24/2001 der BD Stmk vom Jänner 2022 >>> hier

LRS-Erlass der BD Stmk. vom März 2021 >>> hier


 Rahmenbedingungen bei Leistungsfeststellungen sollen entsprechend angepasst werden z.B.

Arbeit am Computer: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein elektronisches Wörterbuch;
Hörverstehen: Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert), 1-2 zusätzliche Hörphasen

Kein Einwand gegen zeitgemäße Hilfsmittel

Es besteht kein Einwand, dass Schüler/innen bei der Leistungserbringung - insbesondere auf höheren Schulstufen - bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Davon werden Schüler/innen mit nachweislich legasthenischer Beeinträchtigung besonders profitieren.

pdf Dienstanweisung BMBF - Legasthenie, spezielle Bedürfnisse und neue Reifeprüfung

Bei der Leistungsfeststellung ist (bezüglich aller Schülerinnen und Schüler) auch zu beachten, dass in den Lehrplänen der Pflichtgegenstände Deutsch und der Lebenden Fremdsprachen mehrere Bereiche (eben nicht nur die Rechtschreibung)  zu berücksichtigen sind: (siehe Rundschreiben Punkt 2.)


Leistungsbeurteilung

Die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes muss grundsätzlich erreicht werden.

Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Leistungsbeurteilungsverordnung zu beachten

Alle in § 3 LBVO angeführten Formen der Leistungsfeststellung (Mitarbeit, mündliche Leistungsfeststellungen, schriftliche Leistungsfeststellungen, praktische und graphische Leistungsfeststellungen) für Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sind zu berücksichtigen und deren Einsatz ist als grundsätzlich gleichwertig anzusehen (Abs. 5).

Im § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in der Unterrichtssprache sind die fachlichen Aspekte Inhalt, Ausdruck, Sprach-richtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben. Sowohl aus den Lehrplanbe-stimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf.

Daraus ergibt sich,

dass schriftliche Leistungsfeststellungen nie für sich alleine die Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein dürfen (Abs. 3). 

Lehrpläne zu beachten

Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind:

Volksschule - Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung; Hauptschule und AHS - Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung

Im Lehrplan der  Mittelschule und AHS-Unterstufe wird in der Bildungs- und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.

Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.

zu Lehrplänen >>> hier


Schulunterrichtsgesetz hat "Sonderbestimmung"

Bei nachweislich vorliegender umschriebener Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die im Sinne des ICD-10 oder AWMF-S 3 das Erlernen und Anwenden der Rechtschreibung beeinträchtigten, ist § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 LBVO anzuwenden. Bei dieser schwerwiegenden Form kann von einer Körperbehinderung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.

 § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes      Leistungsbeurteilungsverordnung >>>  LBVO

Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden muss. Mit Bezug auf die Leistungsbeurteilung - insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch - ist daher verantwortungsbewusst abzuwägen, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich - nämlich die Schreibrichtigkeit - bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn eines jungen Menschen sein soll.

 

 

 

 

Mobbing

eine Subkategorie von aggressivem Verhalten

Nicht alles, was "landläufig" als Mobbing bezeichnet wird, fällt tatsächlich in die Kategorie Mobbing.

Mobbing ist gekennzeichnet von gezielt herbeigeführten Konflikten, die wiederholt bzw. reggelmäßig auftreten, gegenüber bewusst ausgewählten Opfern. Es gibt meist auch kein Bedauern und keine emotionale Betreoffenheit auf Seiten des Angreifenden.

Siehe auch: Mobbing im Klassenzimmer

Mobbingprävention in der Schule.

FH - Prof. PD Mag. Dr. Dagmar Strohmeier Fachhochschule Oberösterreich Online Vortrag , 7. Juni 2022  pdf  PPP-Folien

Handreichungen zum Thema:

pdf  Mobbing - Leitfaden zur Prävention - BMBWF 2019

pdf  Mobbing an Schulen -  Leitfaden für die Schulgemeinschaft BMBWF Oktober 2018 

pdf  Mobbingprävention im Lebensraum Schule bmbwf - oezeps 2018

        Elternratgeber (Cyber-)Mobbing     1. Ausgabe Juni 2021   Stand Jänner 2021

Infoseite des BMBWF >> hier

Von: Pitzer Barbara [mailto:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!]
Gesendet: Dienstag, 28. Dezember 2021 11:00
An: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!'">'Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!' <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!;
Cc: Jonach Michaela <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.at>'; document.getElementById('cloak54011').innerHTML += ''+addy_text54011+'<\/a>'; //--> ;; Thaller Andreas <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.at>'; document.getElementById('cloak59675').innerHTML += ''+addy_text59675+'<\/a>'; //--> ;
Betreff: Elternbrief Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für die Zusendung des Elternbriefs vom Dezember 2021, in dem Sie auch ausführlich über das Qualitätsmanagementsystem für Schulen berichten.

Mir ist wichtig darauf hinzuweisen, dass, bezogen auf Ihre Frage, ob Schulpartnerschaft nicht gefragt ist, diese für die Qualitätsarbeit an Schulen eine wesentliche Bedingung ist. Gerade deswegen ist im Qualitätsrahmen für Schulen auch eine eigene Dimension „Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen“ zu finden.

QMS ist ein Werkzeug für die Schulen, um systematische und zielgerichtete Schul-und Unterrichtsentwicklung zu betreiben. Im QMS-Modell wird dargestellt, welche Gruppen von Akteurinnen und Akteure  der Schule angesprochen sind und welche Werkzeuge für die qualitätsvolle Arbeit an Schulen zur Verfügung stehen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass sich Schulen mit diesem neuen Qualitätsmanagementsystem intensiv auseinandersetzen und die entsprechenden Werkzeuge und Tools kennenlernen und in der täglichen Arbeit umsetzen. Daher wurde im Erlass zum QMS auf die verbindliche Auseinandersetzung mit dem QMS am Schulstandort hingewiesen.

Keinesfalls geht es hier um Ausgrenzung von Schulpartnerschaft, sondern es geht darum, dass sich in erster Linie die Schulleitung und die Pädagoginnen mit dem QMS beschäftigen. Ziel einer Schule ist es, sich an den Kriterien des Qualitätsrahmens für Schulen zu orientieren, um in allen Dimensionen eine gute Schule zu sein und dazu gehört auch eine konstruktive und zielorientierte Zusammenarbeit mit allen Schulpartner/inne/n.

Alle Informationen zum QMS stehen unter www.qms.at zur Verfügung. Für weitere Fragen können Sie mich jederzeit kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Pitzer

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Sektion III - Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring

Abteilung III/5 - Qualitätsentwicklung und -sicherung

Dipl.Pädin. Barbara Pitzer, M.Ed.

Abteilungsleiterin

+43 1 53120-4706

Rosengasse 2-6, 1010 Wien, Österreich

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
bmbwf.gv.at
www.qms.at

 

Anforderungen an EinsteigerInnen in die berufliche Bildung

 

 DIE 10 WICHTIGSTEN SOFT SKILLS > Lehrlingsportal

Was erwarten Unternehmen?

Vieles was in der Schule gelernt wird bzw. gelernt werden sollte, ist wichtig für die Ausbildung und das spätere Berufsleben. 

Welche Kompetenzen und Eigenschaften die Betriebe sich wünschen, hat die Industrie- und Handelskammer Stade zusammengefasst und ist durchaus von überregionaler Gültigkeit. Siehe hier

 

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Häuslicher Unterricht 

NEU 2024: RS 1/2024   mit diversen Anhängen zu Reflexionsgespräch und Externistenprüfung

Information der BD Stmk.  Erlass: Geschäftszahl: IVMi1/601-2021 vom 14.9.2021

Wenn Erziehungsberechtigte vor Beginn des aktuellen Schuljahres bei der Bildungsdirektion die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht angezeigt haben, sind die betroffenen Kinder nicht mehr Schülerinnen oder Schüler Ihrer Schule. Sie sind daher nicht in der SchülerInnenverwaltung zu
führen, dürfen nicht in der Schulpflichtmatrik aufscheinen, und erhalten (5./6. Schulstufe) kein elektronisches Endgerät aus der diesbezüglichen Initiative des Bundes.

Eine punktuelle Teilnahme am Unterricht, an unverbindlichen Übungen oder dergleichen ist nicht möglich. Es besteht zwar ein Anspruch auf Schulbücher, darüber hinaus ist aber kein Unterrichtsmaterial auszugeben. Wird die Anzeige des häuslichen Unterrichts während des Schuljahres zurückgezogen oder untersagt die Bildungsdirektion den häuslichen Unterricht per Bescheid, müssen die Kinder ihre Schulpflicht ab diesem Zeitpunkt wieder in der Schule erfüllen.

Eine Rückkehr in die bisherige Schule oder die Aufnahme an einer Wunschschule ist möglich, kann aber nur nach Maßgabe freier Plätze und im Ermessen der Schulleitung erfolgen.

Ein Rechtsanspruch besteht lediglich auf einen Schulplatz in der sprengelmäßig zugeordneten Pflichtschule (sollten das mehrere sein, entscheidet in letzter Konsequenz die Gemeinde, welche Schule das Kind aufnehmen muss).


Hinsichtlich der medial angekündigten freiwilligen Überprüfungen des Lernstandes zu Semesterende sowie der Neuerungen zur Externistenprüfung werden Sie zu gegebener Zeit ein eigenes Informationsschreiben erhalten.

Es besteht grundsätzlich freie Wahl der Prüfungsschule, allerdings kann die Auswahl auf von der Behörde vorgegebene Prüfungsschulen eingeschränkt werden – dies wird für die Externistenprüfungen im Frühsommer 2022 sehr wahrscheinlich der Fall sein.

Siehe auch: Fragen zum häuslichen Unterricht BD Stmk.

 

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Die österreichische Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen des 8 Punkte-Plans für den digitalen Unterricht ab dem Schuljahr 2021/22 die 5. Schulstufen* mit digitalen Endgeräten auszustatten. 

Weiterlesen: Masterplan Digitalisierung - nächste Schritte

 

Der Girls´Day

Österreichweiter Aktionstag am 4. Donnerstag im April

 

                                                                 siehe Bundeskanzleramt - Information

                                                                 siehe: Girls`Day - Steiermark  

 

                          Landespolizeidirektion Steiermak - lädt ein >>> hier 

 

Boys`Day -

ein österreichweiter Aktionstag – jeweils im November - siehe hier

Geschlechtersterotype in der Bildungs- und Berufswahl

Bildungs- und Berufsorientierung frühzeitig(er) ansetzen: Theoretische Grundlagen und praktische Anwendungsmöglichkeiten >> hier

Der Kindergarten aus der Genderperspektive, eine Dissertation

MINT-Interesse bei Kindern steigern
Ein Feldexperiment an Volksschulen in Österreich  >>> ihs-report

 

Robitopia ein digitales Lernspiel miit MINT-Schwerpunkt >>  www.robitopia.at     

                      Die Studie, Begleitlektüre zu stereotypen Rollenbildern sowie nähere Infos zum Spiel finden Sie unter https://www.mintality.at/robitobia/ 

 

GenderATlas für die Schule

Verschiedene Themen zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden in Form von Karten visualisiert. genderATlas für die Schule

 

weitere aktuelle / relevante Studien zu diesem Themenkomplex siehe hier

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Leitfaden zur Vor- und Nachbereitung von Realbegegnungen im Rahmen von Schul- und Berufsinfomessen

Weiterlesen: Leitfaden BBO-Messen

Häuslicher Unterricht:                                aktualisiert 21.April 2023

Art. 17 Staatsgrundgesetz garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Behörde Landesschulrat zwar eine "Ermessensentscheidung" zu treffen hat. Sie darf davon aber nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen.

ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

Weiterlesen: Häuslicher Unterricht

Schwimmen im Unterricht

pdf  Schwimmen lernen - Grundfertigkeiten, bmbwk 2002

NEU: 6. Juli 2018   27.September 2019

"Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen."  RS 18/2018  RS 22/2019

Schwimmunterricht wird im RS 22/2019        ausführlich behandelt

Siehe auch:  Kostenfrage bei Schwimmunterricht >>> Österr. Gemeindebund     >>> Mai 2024 Kostenfrage durch BMBWF klargestellt!!

Schwimmen, unerlässlicher Bestandteil der körperlichen Grundausbildung

Die Frage, ob VolksschullehrerInnen mit ihren SchülerInnen schwimmen dürfen, dh. ob VolksschullehrerInnen dazu generell im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt werden, beschäftigt immer wieder auch die Eltern.

In den letzten Jahren entstand dazu immer mehr Verunsicherung. Die beiden Rundschreiben  

+ Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen  RS 17/2014 , insbesondere in Verbindung mit

+ Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten ...  RS 16/2014

führten dazu, dass Eltern die Mitteilung erhielten, die KlassenlehrerInnen dürfen ohne Schwimmlehrer nicht mehr Schwimmen gehen.

Dies veranlasste uns zu einer diesbezüglichen Anfrage im BMB, Abt. Bewegung und Sport; Bundessportakademien [I/9], Bundesministerium für Bildung und Frauen. Die wichtigen Punkte der Antwort waren:

"Es gibt einen eigenen Erlass für Schwimmen, der genau aus dem Grund „damals“ erstellt worden ist: Unterricht in Leibesübungen; Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichtes RS 22/2003 * . Inhaltlich stimmt der Erlass noch, wir werden diesen aber in nächster Zeit auf einen aktuellen Stand bringen."   

* Mit dem Rundschreiben RS 9/2018 wurde das RS 22/2003 außer Kraft gesetzt! - Mit dem  RS 18/2018 *  wurde Ersatz geschaffen. *Das RS 18/2018 wurde Ende September 2019 durch das RS 22/2019  ersetzt (Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist,... Das Tragen eines Ganzkörperanzuges mit losem Überkleid (Burkini) ist Schülerinnen bis zum 10. Lebensjahr gesetzlich untersagt. Schülerinnen ab dem 10. Lebensjahr, die aus religiösen Gründen keinen üblichen Badeanzug bzw. eine Kopfbedeckung verwenden wollen, ist das Tragen eines Ganzkörperanzuges mit losem Überkleid (Burkini) erlaubt. ...Teinahme am Schwimmunterricht verpflichtend....)

"Es gibt zudem auch keine LehrerInnenausbildung für die Primarstufe, in der Schwimmen kein Ausbildungsgegenstand ist. Sowohl in den BAfEP (früher BAKIP), also auch in den Curricula für die Primarstufe ist Schwimmen enthalten."

"Die Schulsportabteilung im BMB kommuniziert dazu bei allen möglichen Anfragen zum Thema Schwimmen, dass diese Sportart ein unerlässlicher Bestandteil der körperlichen Grundausbildung ist und

Schwimmen im Prinzip durch die Lehrplanverankerung auch einen umsetzungspflichtigen Bestandteil des Bewegungsunterrichts darstellt !!!"

 

Nachfolgendes grundsätzlich gültig - NEUE Ausführungen dazu siehe oben.

pdf Erlass des LSR Schwimmunterricht in Volksschulen  Dieser Erlass stellt eine Erweiterung der „Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichtes“ (Rundschreiben Nr. 22/2003) des BMUKK dar.

Siehe auch:  Schwimmen ein umsetzungspflichtiger Bestandteil des Bewegungsunterrichts

 

Sonderpädagogischer Förderbedarf

siehe auch BMBWF-Sonderschule und inklusiver Unterricht

pdf Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung   link: RS 7/2019

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)

Durch die Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 trat an die Stelle der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit, die mit der die Aufnahme in eine Sonderschule verbunden war, nunmehr die "Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs".
Als Grund für eine entsprechende Entscheidung ist nach wie vor normiert, dass das Kind "infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgend vermag."

Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. (BMUK-Erlass 1996)

Der Begriff "Behinderung" ist nicht zwingend im Sinn des Behindertengesetzes zu verstehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.

Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich.

Seit jeher besuchen viele körperbehinderte, seh- und hörbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass besondere Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reicht eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel aus.“ (BMUK-Erlass 1996)


Wann erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs?     Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b

Die Feststellung kann auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen erfolgen. siehe Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes handelt es sich aus rechtlicher Sicht noch nicht um die Festlegung bestimmter Maßnahmen für das betreffende Kind, sondern um die allgemeine Feststellung, dass für das Kind eine sonderpädagogische Unterstützung erforderlich ist.

Rolle der Lehrpersonen, Schulleitung, Schulbehörde

Gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 gehört es zu den Dienstpflichten eines jeden Beamten, die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Hiedurch tritt neben die behördliche Funktion (Entscheidungen und Anordnungen) auch eine Servicefunktion (Beratung und Unterstützung).
(aus: Behördenfibel, LSR f. Stmk.)

Ermittlungsverfahren-allgemein

Siehe Elternbrief Dez.2016:

spf - und dann? - Lehrplaneinstufung erst nach Zuerkennung des spf! Das heißt, ein Kind erhät nicht dann den Status "spF", wenn es einen Sonderschullehrplan braucht. Kinder mit spF können auch nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule ..... unterrichtet werden und dennoch diese "besondere Förderung" erhalten.

Aufhebung des spF - einmal erfolgte Einstufungen müssen regelmäßig überprüft werden.

Siehe Elternbrief Juni 2017:

Einstieg in die Berufswelt

spezielle Regelungen im Berufsausbildungsgesetz

siehe auch: Nachteilsausgleich

siehe auch: Inklusion oder Exklusion

 

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Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren dient einem zweifachen Zweck:

• Es ist der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen (Erforschung der materiellen Wahrheit), und

• es ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interesses zu geben.

§ 45 Abs 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs)

Die Partei hat ein subjektives Recht auf eine „entsprechende“ Rechtsbelehrung welche amtswegig vorzunehmen ist. Die Rechtsbelehrungen sind mündlich zu geben, können aber auch schriftlich erfolgen (§ 13a AVG).

Der/Die Verfahrensleiter/in ist verpflichtet:

• der Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und

• die Partei darüber zu belehren, welche Rechtsfolgen diese Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar nach sich ziehen.

Die Verletzung dieses subjektiven Rechtes kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der zur Aufhebung des Bescheides führt.

Das Verfahren wird mittels Bescheid beendet.

Berufungsverfahren:
Gegen den Bescheid ist in der Regel eine Berufung möglich. Fristen und wo die Berufung einzubringen ist, hat in der Rechtsmittelbelehrung angeführt zu werden.

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Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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