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ACHTUNG: Gesetzliche Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 siehe EB Mai 2018

50-Minuten-Stunde als Berechnungsgröße

SchZG § 4 Abs. 1 zweiter Satz = § 9 Abs. 1 zweiter Satz (s. Verfassungsbestimmung)

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegen-ständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

Die 50-Minuten-Stunde ist dadurch vor allem Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.

Zu beachten ist, dass durch die Wendung „unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen“

die bisherige Praxis der Verkürzung von Unterrichtsstunden bei gleichzeitigem Entfall dieser Unterrichtszeiten aus zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist.

Siehe dazu: pdf Erlass des LSR für Stmk. vom 6. Februar 2018 Unterrichtsstunden; schulautonome Festlegung von Unterrichtseinheiten

 

Durch Bildungsreformgesetz 2017 nicht mehr möglich - siehe oben

Verkürzung von Unterrichtsstunden muss Ausnahme sein

Der Gesetzgeber gestattet  eine Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten. Dafür müssen zwingende Gründe vorliegen.

Da seit 1. August 2014 (Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013) die Bezirksschulräte abgeschafft sind, ist der Landesschulrat für Steiermark (LSR) auch für die allgemein bildenden Pflichtschulen (APS) der Steiermark die zuständige Schulbehördenun. Die Splittung der Zuständigkeit bei der Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden ist somit ebenfalls gefallen und liegt für alle Stunden beim LSR f. Stmk.:

Dies hat der LSR zum Anlass genommen, die Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie auch der mittleren und höheren Schulen über „Bedingungen für eine kürzere Unterrichtsstunde“ zu informieren und zu verdeutlichen, dass eine „45-Minuten-Stunde“ das letzte Mittel der Wahl sein soll/darf.

Der Landesschulrat führt ua aus:

Weiters wird auch davon auszugehen sein, dass eine Beseitigung der für eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ins Treffen geführten Gründe durch entsprechende Stundenplangestaltung unmöglich sein muss. Es wird daher jeweils zunächst zu versuchen sein, mit den in §§ 3, und 4 leg. cit. gegebenen Möglichkeiten, wie Stundenplangestaltung, Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes oder Pausengestaltung (auch Mittagspause!), das Auslangen zu finden. Bei Schwierigkeiten der Einteilung des Schultages im Hinblick auf Fahrschüler ist jeweils der Prozentsatz der Fahrschüler zu berücksichtigen, mit dem diese in der Klasse bzw. Schule vertreten sind. Einzelne Fahrschüler können früher entlassen werden.

Es sind insbesondere alle Maßnahmen auszuschöpfen, dass wenigstens vier Unterrichtsstunden im Vormittagsunterricht mit 50 Minuten angesetzt werden können.

Anträge auf Festsetzung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten müssen rechtzeitig beim Landesschulrat eingelangt sein.

Termin ist jeweils der 10. April des vorhergehenden Schuljahres.

Mit der Durchführung einer Stundenverkürzung darf (anders als bisher*) nicht vor Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Landesschulrates begonnen werden. Insbesondere kann auch nicht aufgrund der Erlassung einer solchen Verordnung für das abgelaufene Schuljahr mit einer neuerlichen entsprechenden Verordnung gerechnet werden.

Die Anträge müssen – auch wenn es sich um sogenannte „Folgeanträge“ handelt, zu enthalten:
Eine ausdrückliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Genaue Bezeichnung der Umstände, die als zwingender Grund für die beantragte Verordnung angesehen werden.
2. Wie wurde versucht, diesen Umständen durch entsprechende Stundenplangestaltung (§§ 3 und 4 leg. cit.) Rechnung zu tragen? Ausdrückliche Angabe, warum solche Maßnahmen nicht durchführbar sind.
3. Sollen alle Schüler der Schule oder nur einzelne Klassen von der Stundenverkürzung betroffen sein bzw. welche Möglichkeiten bestehen für eine Beschränkung der Stundenverkürzung auf eine möglichst geringe Klassenzahl?
4. Wenn Fahrschülerprobleme ins Treffen geführt werden: In welchem Verhältnis steht die Zahl der Schüler, bei denen diese Probleme auftreten, zur Gesamtzahl der betroffenen Schüler?
Zu Punkt 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Liste der Fahrstrecken samt zahlenmäßiger Zuordnung der Fahrschüler unter Anführung der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten am bzw. vom Schulstandort, und
eine Übersicht der dazugehörigen Fahrpläne der Verkehrsträger. Über Bemühungen der Direktion, mit den Verkehrsträgern die Ermöglichung der Führung von Unterrichtsstunden mit 50 Minuten zu verhandeln, ist zu berichten.

Jedem Antrag ist auch eine Ausfertigung der im Fall der Stundenverkürzung beabsichtigten täglichen Unterrichtsstundenaufteilung anzuschließen (z.B.: 1. Stunde: 08.00 Uhr bis 08.50 Uhr, 2. Stunde: 08.55 Uhr bis 09.45 Uhr etc., wobei die Mittagspause - als Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht - extra auszuweisen ist! Die Mittagspause ist gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde festzusetzen. Sie muss zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler ausreichend sein, muss aber nicht exakt eine Unterrichtsstunde umfassen!

Erlass 45-Minuten-Stunde-APS

Erlass 45-Minutenstunde -AHS_BMHS

Unterricht nach Vorschrift

Unterricht ist gemäß §§ 17 und 18 des Schulunterrichtsgesetzes mehr als nur Vermittlung von Lehrstoff:

Der Lehrer hat:


• entsprechend dem jeweiligen Lehrplan unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln.
• die Schüler zur Selbsttätigkeit anzuleiten.
• durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
• durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Referate, Schularbeiten, Tests,...) Informationen für eine sichere Leistungsbeurteilung zu gewinnen.
 

Die österreichischen Lehrpläne räumen den Lehrpersonen nicht nur Methodenfreiheit ein, sondern sie fordern ausdrücklich dazu auf, die jeweils beste Methode für die Vermittlung von Lerninhalten bzw. zur Erreichung von Lernzielen anzuwenden.

Unterrichtsgarantie

ACHTUNG: Gesetzliche Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 siehe EB Mai 2018

siehe auch EB September 2015 >> Unterrichtsgarantie  und insbes. Zeitschrift Schule Mai 2023   sowie verlässliche Schule

hinsichtlich tatsächliche Abhaltung der Unterrichtsstunden und deren Dauer (50-Minuten)

Damit Schülerinnen und Schüler die im Lehrplan vorgesehenen Inhalte vermittelt bekommen können, ist vom Gesetzgeber ein bestimmtes Ausmaß an Unterrichtszeit festgelegt. Unterrichtsentfall ist nur in begründeten Fällen erlaubt.

Unterrichtsentfall durch Entfall einzelner Unterrichtsstunden

Jedem Gegenstand ist für jede Schulstufe eine Wochenstundenanzahl zugeordnet. Diese Stundenkontingente sind in den Stundentafeln der Lehrpläne festgelegt. Für jede Klasse wird auf Basis der Stundentafel ein Stundenplan erstellt. Ziel der „Unterrichtsgarantie“ ist es, den stundenplanmäßigen Unterricht an allen Schultagen auch tatsächlich abzuhalten und einen Entfall von Unterrichtsstunden nur in besonderen Fällen vorzunehmen.
Erläuterungen und Hinweise dazu finden sich im Erlass des LSRs vom 17. 04.2013 und auf unserer Homepage: BMUKK BESTÄTIGT bzw. hier

Unterrichtsentfall durch Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden nicht mehr erlaubt:

seit in Krafttreten des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 

50-Minuten-Stunde als Berechnungsgröße

SchZG § 4 Abs. 1 zweiter Satz = § 9 Abs. 1 zweiter Satz (s. Verfassungsbestimmung)

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegen-ständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

Die 50-Minuten-Stunde ist dadurch vor allem Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.

Zu beachten ist, dass durch die Wendung „unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen“ die bisherige Praxis der Verkürzung von Unterrichtsstunden bei gleichzeitigem Entfall dieser Unterrichtszeiten aus zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist.

Siehe dazu: pdf Erlass des LSR für Stmk. vom 6. Februar 2018 Unterrichtsstunden; schulautonome Festlegung von Unterrichtseinheiten

 

2. entfallen 

Unterrichtszeit ist wertvoll. Engagierte und regelmäßige Abhaltung aber auch regelmäßige, engagierte Teilnahme seitens der Schülerinnen uns Schüler ist unerlässlich.

Kein Freibrief für verkürzten Unterricht

Der Erlass des LSRs "Unterrichtsgarantie" - Erläuterungen und Hinweise sprechen eine klare Sprache:
"Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c SchZG bzw. § 2 Abs. 2 Stmk. Schulzeit- Ausführungsgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, weshalb natürlich auch am letzten Schultag vor dem Beginn der Hauptferien der lehrplanmäßig vorgesehen Unterricht stattzufinden hat. Gleiches gilt für den letzten Schultag vor den Semesterferien. Die Schulnachrichten bzw. die Zeugnisse sollten daher nach Möglichkeit erst gegen Ende der letzten Unterrichtsstunde ausgefolgt werden."

Den Erlass des LSRs für Steiermark können Sie  pdf hier nachlesen.

Das Schreiben der Landesschulinspektoren sendet (für manche Schulleitungen) andere Signale!

Mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2015 an die Schulleitungen der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Landesschulinspektoren Herr LSI Pojer und Herr LSI Zoller den Schulleitungen empfolhlen,
".....die Zeugnisverteilung soll nach der 2. Unterrichtsstunde erfolgen." und ergänzt: "Danach dürfen die Schüler entlassen werden."

Dieser Empfehlung vorangestellt wurde der Hinweis betreffend letzte Schulwoche: "...darf der Stundenplan aufgelöst und projektorientiert gearbeitet werden."

Projektunterricht mit Auflösung des Stundenplans ist kein Ereignis, das einer gesonderten Erlaubnis bedarf. So wurde vielleicht gerade deshalb dieser Hinweis überlesen bzw. seine Bedeutung für die Erlaubnis zur Unterrichtsverkürzung am letzten Schultag nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt.

Aus dem Schriftverkehr der Präsidentin Ilse Schmid mit dem Leiter der juristischen Abteilung des Landesschulrats Hofrat Magister Engelbert Wippel, ergibt sich nachstehende Erklärung:

Schriftverkehr auszugsweise:

Sehr geehrte Frau Präsidentin Schmid,

der gegenständliche Erlass zur Unterrichtsgarantie führt auch an, dass Stundenplanänderungen aus wichtigen Gründen vom Schulleiter angeordnet werden können (§ 10 Abs. 2 SchUG) . So können Unterrichtsstunden des letzten Schultages , eventuell für einen Projektunterricht, auf andere Schultage verlegt werden.

Was unter Projektunterricht zu verstehen ist, ergibt sich aus dem angeschlossenen Grundsatzerlass des BMUKK (RS 44/2001)* Projektunterricht darf daher nicht mit einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung verwechselt werden. Diese können einen Projektunterricht lediglich ergänzen. *aktualisiertes RS 32/2017 pdf  Grundsatzerlass zum Projektunterricht

Sehr geehrter Herr Hofrat Mag. Wippel,

danke für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollte die Mitteilung der Landesschulinspektoren eine Empfehlung darstellen, durch Projekte an Tagen davor eine Stundenplanänderung dahingehend zu bewirken, dass am letzten Schultag nur 2 Stunden Unterricht anfallen.
...*

Sehr geehrte Frau Präs. Schmid,

Sie haben mich grundsätzlich richtig verstanden.
......**

"Wenn in Einzelfällen die Vorgaben des Grundsatzerlasses zum Projektunterricht nicht eingehalten werden oder Unterrichtsstunden nicht verlegt werden, sondern ohne wichtigen Grund einfach entfallen, gehe ich davon aus, dass die zuständigen Schulaufsichtsorgane entsprechend einschreiten werden."

Bedenken hinsichtlich weiter reichender Folgen:

Auf die Bedenken seitens Frau Präsidentin Schmid:

* Mit dieser Interpretation eröffnet sich die Aussicht, dass die Wochen-Stunden so zahlreich wie möglich an den Wochenanfang verlagert werden könnten um eine unterrichtsarme zweite Wochenhälfte zu bekommen.

reagierte Herr Hofrat Mag. Wippel mit:

** "Ich gehe davon aus, dass ein Projektunterricht, der zu Stundenverlegungen führt, ein Ausnahmefall bleiben wird, zumal er mit sehr hohem organisatorischen und pädagogischen Aufwand verbunden ist und für die Schüler/innen aufgrund der erhöhten Stundenzahl eine zusätzliche Belastung darstellt. Projektunterricht kann jedenfalls als wichtiger Grund für Stundenplanänderungen gesehen werden. In der letzten Schulwoche scheint mir jedenfalls nichts dagegen zu sprechen, wobei die Stundenverlegungen den Erziehungsberechtigten entsprechend rechtzeitig bekannt zu geben sind."

ABSCHLIESSENDE BEMERKUNG

Wir sehen Schule ausdrücklich nicht als Kinderbetreuungseinrichtung. Dennoch müssen Eltern darauf vetrauen können, dass zu den stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten für ihre kinder kein außertourlicher Betreuungsbedarf anfällt.

Die Wiedergabe des Schreibens der LSI durch die Schulleitung war nicht korrekt und stellte bestenfalls ihre Interpretation des Inhalts dar. Eher jedoch erinnert dies an die Methode "Informationspolitik", dh über Teilinformationen die Eltern zu steuern, zu beruhigen,...
Denn das Wort "mindestens" kann schlecht missverstanden werden.
Zitat im Schreiben der LSI: "..am letzten Schultag sind mindestens 2 Stunden mit anschließender Zeugnisverteilung..."

Ilse Schmid

Lernfördernder Unterricht

Gerade für Kinder, die Schwierigkeiten bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen haben, ist die Gestaltung des Unterrichts besonders wichtig.

Welche Art von Unterricht benötigen Kinder mit unterschiedlichen Schulleistungen

Einschlägigen Erkenntnissen der pädagogischen Psychologie legen nahe:

Die Kinder profitieren beim Lernen von der Interaktion mit der Lehrerin – allerdings nur, wenn diese sich ihnen direkt zuwendet, indem sie ihnen gezielte Erklärungen, individuelle Hilfen, persönliche oder sachliche Rückmeldungen gibt.

Verbringen die Kinder im Unterricht längere Zeit mit Einzelarbeit, bei der sie nicht direkt von der Erfahrung und Hilfe anderer Personen profitieren können und keine Rückmeldungen bekommen, sinken Motivation und Konzentration und damit der Lernerfolg.

Ein höherer Zeitanteil nicht unterrichtsbezogener Aktivitäten schränkt die Möglichkeiten, die Unterrichtszeit lernproduktiv zu nutzen, ein und mindert den potentiellen Lernzuwachs.

Dr. Peter May führte im Rahmen des mehrjährigen Hamburger Projekts „Lesen und Schreiben für alle“ eine wissenschaftliche Begleitung durch. Er ging dabei der Frage nach, welche schulische Förderung erfolgreich ist. Dabei stellte er u.A. fest:

Auf Seiten der Lehrerin zeigt sich im lernförderlichen Unterricht durch
• ein höheres Ausmaß an Direktivität des Lehrerverhaltens
• eine höhere Aufmerksamkeit für die Abläufe in der Klasse
• ein höheres Ausmaß an Zuwendung an die Förderkinder, jedoch eher weniger Einzelzuwendungen an die übrigen Kinder
• eine stärkere Orientierung auf den Lehrstoff und
• ein stärkeres Einfordern von Disziplin

Hinsichtlich der zeitlichen Verteilung der Aktivitäten lässt sich ein lernförderlicher Unterricht idealtypisch beschreiben:
• Das Ausmaß der Lehreraktivitäten ohne direkte Interaktion mit den Kindern sollte relativ gering ausfallen,
• statt dessen sollte die Lehrerin so häufig wie möglich direkt mit den Kindern (einzeln oder in Gruppen) interagieren.
• Schüleraktivitäten, in denen die Kinder allein arbeiten, sollten zeitlich eng begrenzt werden.
• Statt dessen sollten Schüleraktivitäten häufiger in der Form stattfinden, dass die Handlungen der Kinder aufeinander bezogen sind.
• Insbesondere sollte die Dauer der nicht unterrichtsbezogenen Aktivitäten soweit wie möglich eingeschränkt werden.

Mit Blick auf die lese-rechtschreibschwachen Kinder sollte ein lernwirksamer Unterricht u.A.
folgende Merkmale aufweisen:

• differenzierte und individualisierte Aufgabenstellungen, um die persönliche Motivation zu berücksichtigen und Überforderungen zu vermeiden;
• Gestaltung von klar strukturierten Aufgabenstellungen und möglichst transparenten Lösungssituationen;
• Vermeidung längerer Phasen der Einzelarbeit mit komplexen und offenen Aufgabenstellungen, die den Förderkindern noch wenig vertraut sind;
• häufige individuelle Zuwendungen an die Förderkinder, um sie zu ermuntern sowie ihnen Erläuterung und Hilfen zu geben;
• möglichst unmittelbare Leistungsrückmeldung nach der Bewältigung von Teilschritten;
• Vermeidung von Leerlauf und unterrichtsfremden Aktivitäten.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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