Aufgrund des dramatischen Anstiegs an Covid-19 Fällen in den letzten Tagen hat sich die Bundesregierung entschließen müssen, einen neuerlichen Lockdown für viele Bereiche des öffentlichen Lebens zu verhängen. Diese Maßnahmen betreffen auch die Schulen. aktualisiert: 15. November 2020
rechtliche Basis: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21 - 2.11.2020 >>> BGBl II vom 2.11.2020
14.11.2020 Änderung der C-SchVO 2020/21
gesamte Verordnung in der aktuell gültigen Fassung: >>> C-SchVO 2020/21
Schulbetrieb ab 3. November 2020 Info 2-BMBWF*
* Aktualisierung am 15.11.2020 Für alle Schulen der Sekundarstufe II gilt, dass der bestehende Distance-Learning-Betrieb bis auf Freitag, 4.12.2020, ausgeweitet wird. Bitte entnehmen Sie weitere Infos dem PDF „Schulbetrieb von 17.11. bis 4.12.2020“
16.11.2020 Beilage zum Erlass "Schulbetrieb ab 17. November 2020"
Erläuterung der nun geltenden Regelungen. Diese betreffen die Bereiche:
1. Hygiene und Schulorganisation
2. Unterricht
3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung
4. Aufnahmsverfahren
Hinweise ♦zu speziellen Fragestellungen und Organisationsbereichen. zB
♦ siehe Erlass: Schulbetrieb ab 17. November 2020
♦KEL-Gespräche: Hinsichtlich des Kontakts mit Eltern/Erziehungsberechtigten (Beispiel KEL-Gespräche) wird auf § 12 Abs. 1 C-SchV 2020/21 hingewiesen. Im Zeitraum 3. bis 30. November 2020 4. Dezember 2020 kann dieser Kontakt nur auf elektronischem Wege stattfinden.
♦Eine Abhaltung des Unterrichts im Freien, etwa im Rahmen der täglichen Bewegungseinheit, des Sportunterrichts oder bei ganztägigen Schulformen (auch des Freizeitteils), ist nicht als Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung zu qualifizieren. Dieser Unterricht kann weiterhin im Freien abgehalten werden.
♦Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Betreuungsleistungen am Schulstandort erbringen (z. B. Schulpsycholog/inn/en, Schulsozialarbeiter/innen, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Standortassistent/inn/en, Trainer/innen an Schulen für Leistungssport), dürfen die Schulen weiterhin betreten.
♦Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Der MNS ist entweder mittels Gummi- oder Stoffbänder zu fixieren. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht mehr zulässig. siehe 4. COVID-19-MV-Novelle bzw. Schule im Herbst
die Änderungen sind in der Novelle der der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 vom 2.1..2020 >> BGBl. II Nr. 464/2020 zu finden.
gesamte COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21 hier
Schulbetrieb ab 3. November 2020 Info 1-BMBWF* vom 1. November 2020
Vorgangsweise in der Sekundarstufe II (ausgen. PTS) siehe Info 1- Seiten 1 u. 2
* Aktualisierung am 15.11.2020 Für alle Schulen der Sekundarstufe II gilt, dass der bestehende Distance-Learning-Betrieb bis auf Freitag, 4.12.2020, ausgeweitet wird. Bitte entnehmen Sie weitere Infos dem PDF „Schulbetrieb von 17.11. bis 4.12.2020“ sowie der Beilage dazu siehe oben
Ab Montag, 7.12.2020, ist wieder eine Rückkehr in den regulären Schulbetrieb geplant.
Vorgangsweise in der Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an PTS siehe Schulbetrieb ab 17. November 2020 Beilage dazu siehe oben
Der Schulbetrieb wird im Präsenzbetrieb fortgesetzt, jedoch müssen zusätzliche Sicherheitsund Präventionsmaßnahmen ergriffen werden:
1. Es finden keine Schulveranstaltungen, wie Exkursionen, Projekttage außerhalb der Schule usw. mehr statt.. Ausflüge in den Park oder die Natur sind natürlich weiterhin erlaubt.
2. An die Schulen dürfen keine externen Personen mehr eingeladen werden (Workshops, Lesepaten usw.). Davon ausgenommen sind selbstverständlich Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, wie z. B. Assistenzen für Kinder mit Beeinträchtigungen u. ä.
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5. Die Schulleitung kann das Tragen von MNS anordnen – für einzelne Schulstufen (z. B. nurvfür „größere Kinder“) oder auch einzelne Klassen. Die Maßnahme kann auch zeitlich flexibel gestaltet und am Standort jederzeit der Situation angepasst werden.
6. Wenn es die Situation erforderlich macht, kann an Pflichtschulen für einen oder mehrere Tage Distance-Learning angeordnet werden. Eine solche Situation liegt aber nur dann vor, wenn es mehrere positive COVID-19-Fälle an einer Schule gibt, die Abklärung durch die Gesundheitsbehörde noch offen ist und der Vollbetrieb an der Schule gefährdet wäre.
Für die Anordnung von Distance-Learning im Pflichtschulbereich ist die Zustimmung der Bildungsdirektion und des BMBWF erforderlich. Ein Notbetrieb mit entsprechender Betreuung soll in diesen Fällen jedenfalls aufrechterhalten werden.
siehe auch Schule im Herbst