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Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Zu beachten:
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

siehe auch: Instrumente schulrechtlicher Intervention

III. Verbotene Maßnahmen (SchUG § 47 Absatz 3)

• Körperliche Züchtigung,
• beleidigende Äußerungen und
• Kollektivstrafen

IV. Maßnahmen auch bezugnehmend auf Verhalten außerhalb der Schule:
(SchUG § 47 Absatz 4)
Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß
• SchUG § 47 Abs. 1 (siehe I: Erziehungsmittel) und
• SchUG § 48 (= Information des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) gesetzt werden.

Eine Bestrafung seitens der Schule für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

V. Suspendierung SchUG § 49 Abs. 3

Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

VI. Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes

Wenn die vom Gesetz vorgesehenen „allgemeinen Maßnahmen“ bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht zielführend sind, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.
Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

VII. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

a) Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten (SchUG § 62)

(1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (SchUG § 19) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, .... durchzuführen.

Bitte beachten Sie: Die Beiziehung von Vertrauenspersonen ist Eltern gestattet

Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten finden im Konfliktfall meist in einem größeren Rahmen statt: Schulleitung, Beratungslehrer/in, involvierte Fachlehrer/innen, etc. sitzen einem Elternteil, manchmal beiden gegenüber.

Nach mehrmaligem Vorbringen dieser Problematik des Ungleichgewichts im Elternbeirat hat das Bildungsministerium (damals bmbwk) per Erlass „Förderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft“ mitgeteilt:

„Allein die gleiche Zahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auf Lehrer/innen- und Elternseite kann viel zu einer konstruktiven Gesprächsführung beitragen und nicht direkt betroffene Personen übernehmen oft eine effiziente Vermittlerrolle.“

Dass Erziehungsberechtigte eine Vertrauensperson eigener Wahl beiziehen, ist nicht nur statthaft, sondern wird vom Bildungsministerium in Konfliktsituationen ausdrücklich als sinnvoll erachtet.

Auch das schriftliche Festhalten der wesentlichen Punkte der Aussprache wird seitens des Ministeriums empfohlen und sollte nicht als Misstrauen gegenüber den Gesprächspartnern und –partnerinnen gewertet werden:

„Im Sinne einer Vereinbarungskultur können die Ergebnisse von Aussprachen auch schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden. Damit werden die getroffenen Übereinkünfte wie z.B. die Erstellung eines Förderprogramms, die Vereinbarung eines weiteren Termins etc. dokumentiert.“

b) Frühinformationssystem: SchUG § 19 Abs. 4

Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten ist vom Klassenlehrer/ von der Klassenlehrerin oder vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation zB:
 individuelles Förderkonzept,
 Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst
zu erarbeiten und zu beraten.

Sonderfall Berufsschule: die Verständigung hat auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

c) Verständigungspflichten der Schule: (SchUG § 48)

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers oder einer Schülerin erfordert, haben der Klassenvorstand oder die Schulleitung (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

d) Information des Jugendwohlfahrtsträgers (SchUG § 48, zweiter Satz)

Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.

Wenn es Probleme gibt
Eine Reihe von ExpertInnen wirken an Schulen:
 Beratungs- und Betreuungslehrer/innen
 Psychagogen/innen (PflichtschullehrerInnen mit Zusatzausbildung)
 Schüler- und Bildungsberater/innen
 Berufsorientierungslehrer/innen
 Schulpsycholog/inn/en (auch externe: ÖZPGS)
 Schulärzte/-ärztinnen
 Mediatoren/innen (Peer Coaches)
 Schulsozialarbeiter/innen
 Jugendcoaches (Beratung und Orientierung für ausgrenzungs- und schulabbruchsgefährdete Jugendliche)
 Lernbegleiter/innen im Rahmen der Neuen Oberstufe

Siehe dazu: „Beratung an und für Schulen“ – Elternbrief April 2016 http://www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief 

Kleines Vereinsfest

Nachfolgender Text ist entnommen aus : Häufig gestellte Fragen zu Vereinen – Gemeinnützigkeit und Registrierkassenpflicht des BMI  Stand 1.Jänner 2024 >> FAQ  BMF

Entbehrlicher Hilfsbetrieb (aus Z 14)

Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe.

Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen wie z.B. Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc. (zum kleinen Vereinsfest siehe nächste Frage).

Der entbehrliche Hilfsbetrieb selbst ist abgabepflichtig. Er unterliegt daher grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Jedoch verliert der Verein die Begünstigungen für andere Bereiche nicht. Sofern Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben allerdings gemeinsam mit Gewinnen aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind diese von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb regelmäßig von Liebhaberei auszugehen sein, sodass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

15. Was ist ein kleines Vereinsfest?

Gesellige Veranstaltungen stellen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (als kleines Vereinsfest) dar:

Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 Prozent) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.

Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen.

Die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfests und ist gesondert zu betrachten.

Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Fests auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbständige Ortsgruppen, ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen. Daher dürfen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar.
Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist.
Bei kleinen Vereinsfesten, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Sind die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest nicht erfüllt (großes Vereinsfest), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

16. Wie erfolgt die Berechnung der 72-Stunden-Grenze beim kleinen Vereinsfest und was passiert bei einer Überschreitung?

Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.

Dabei ist auf jene Stunden abzustellen, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständige Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

Überschreitet eine Veranstaltung die 72-Stunden-Grenze, liegt insgesamt ein großes Vereinsfest vor und stellt daher einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden (Erklärung "Kleines Vereinsfest" siehe Frage 15).

20. Gibt es Vereine, die von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind?

Für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Kriterien für die abgabenrechtliche Begünstigung erfüllen, gibt es für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (auch kleine Vereinsfeste) Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

32. Wie werden Aufwandsentschädigungen für Funktionärinnen/Funktionäre behandelt?

Die Aufwandsentschädigungen sind als sonstige selbständige Einkünfte bei den Funktionärinnen und Funktionären zu erfassen. Dabei können 75 Euro pro Monat als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den Vereinsrichtlinien auszahlen.

 

siehe: Stmk-Verwaltung >> Veranstaltungen      >> Veranstaltungsleitfaden für Vereine

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Unterstützungsmaßnahme für Winter- als auch Sommersportwochen im Schuljahr 2023/24

Aus gegebenem Anlass informiert die Servicestelle Schulsportwochen (eine Initiative von Sportministerium, Bildungsministerium, Wirtschaftskammer Österreich und Sport Austria) 

 Mit dem „Schulsportwochen-100er“ möchten wir Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Schulveranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt erleichtern/ermöglichen.

Bei Nachweis einer Sozialleistung erhalten Schüler:innen innerhalb weniger Tage die Zusage für den „Schulsportwochen-100er“.
Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Unterstützung neben den bekannten Bundes- und Landesförderungen.

Die allgemeinen Richtlinien finden Sie hier

Unterstützungsanträge:

A für eine Schülerin/einen Schüler hier

B für mehrere Schüler:innen  hier 

Die Unterschrift von Schulleitung, Kursleitung und Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

FAQs: https://www.sportwochen.org/lehrer/faqs/abwicklung-unterstuetzungspaket 

 Wir würden uns sehr freuen, wenn das Angebot genutzt wird und bitten dahingehend um Streuung der Infos über Ihre Verteiler.

Danke vielmals vorab für Ihre Mithilfe und Unterstützung!

Ansprechpartner für jegliche Rückfragen: Hr. Marco Cerny (Projektleitung) / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / 0664-8045530

Mit freundlichen Grüßen,

Marco Cerny
Projektleiter

____________________________

Servicestelle Schulsportwochen
Haus des Sports
Prinz Eugen-Straße 12
1040 Wien
Telefon 01/8908859
Mobiltelefon 0664/8045530

www.sportwochen.org

 

Wer erhält den Elternbrief?

Belegexemplare gehen an Universitätsbibliotheken in Österreich und im deutschsprachigen Ausland sowie an politisch Verantwortliche in Bund und Land. Auch (leitende) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in zuständigen Abteilungen von Ministerien, Bildungsdirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden erhalten die Zeitschrift kostenlos zugesandt.

Obleute unserer Mitgliedselternvereine erhalten in der Regel 1 Exemplar. Dieses ist ebenso wie eine Rechtschutzversicherung im Mitgliedsbeitrag enthalten. Dieser beträgt € 0.90 je Mitglied des Elternvereins, wobei die Anzahl der Elternvereinsmitglieder der Anzahl der Familien mit Kindern an der Schule gleichzusetzen ist. Hebt der Elternverein Mitgliedsbeiträge ein, errechnet sich die Anzahl der Mitglieder des Elternvereins aus der Anzahl der an den Elternverein entrichteten Beiträge.
Neue Obleute erhalten, soweit verfügbar, den aktuellen Elternbrief zusammen mit weiteren Unterlagen, quasi als „Begrüßungspaket“.

Schulleitungen, Lehrpersonen und andere Interessierte erhalten den Elternbrief auf Bestellung zum Selbstkostenpreis.

Anforderung/Bestellung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Saferinternet.at-Eltern-Coaching

Ihr Kind bekommt sein erstes Handy, Tablet oder ein anderes digitales Endgerät? Das Saferinternet.at-Eltern-Coaching unterstützt Sie bei allen Fragen, die jetzt auftauchen: Eine Trainerin bzw. ein Trainer beantwortet Ihre konkreten Fragen rund um die sichere und verantwortungsvolle Nutzung und hilft Ihnen bei Einstellungen am Gerät und in den unterschiedlichen Apps. Dank des individuellen Settings können die Trainer:innen dabei auf Ihre Bedürfnisse eingehen und gemeinsam mit Ihnen Lösungen finden, die auf Ihre persönliche Lebenssituation abgestimmt sind.

Sie können das Eltern-Coaching allein oder gemeinsam mit anderen Eltern in Anspruch nehmen: Die Teilnahme ist für bis zu 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten möglich. Auch Kinder sind beim Coaching herzlich willkommen – denn gemeinsam erarbeitete Regeln zur Handynutzung führen zu mehr Verbindlichkeit!

Das Saferinternet.at-Eltern-Coaching kostet 170 Euro für 2 Stunden (exkl. USt., zzgl. Weg-/Fahrtkosten) und kann österreichweit gebucht werden. Schicken Sie uns eine unverbindliche Anfrage!

Elternabende & Workshop

Neben dem Eltern-Coaching bieten wir weitere Informationsveranstaltungenan, die Ihre Fragen zum Thema Medienerziehung beantworten und Ihre Kinder beim sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien unterstützen. Dazu zählen Elternabende ebenso wie etwa Workshops in der Schule.

Broschürenservice

In unserem Broschürenservice stellen wir Ihnen zu allen Safer-Internet-Themen verschiedene Informationsmaterialien zum kostenlosen Bestellen oder Downloaden bereit. Wertvolle Tipps zum Umgang mit Handy, Internet & Co. im Familienalltag bieten etwa unser Ratgeber „Medien in der Familie“ und der Elternfolder „Mama, darf ich dein Handy?“.

FAQs zu verschiedenen Themenbereichen

Egal, ob Sie Fragen zur kompetenten Internutzung oder zum Umgang mit problematischen Onlineinhalten haben: In unserem FAQ-Bereich finden Sie hilfreiche Antworten und Tipps rund um all jene Themen, die speziell Eltern beschäftigen. 

Video-Elternratgeber „Frag Barbara!“

Der Video-Elternratgeber „Frag Barbara!“ beantwortet Ihre Fragen zu all jenen Herausforderungen, die der Erziehungsalltag im Zeitalter von Internet und Handy mit sich bringt. Jede Folge widmet sich einem Thema, das Eltern von Kindern zwischen 0 und 18 Jahren rund um die sichere Nutzung digitaler Medien beschäftigt. Praxisnahe Tipps gibt Ihnen unsere pädagogische Leiterin Barbara Buchegger auch in ihrem Blog auf derStandard.at und dem „Frag Barbara“-Instagram-Kanal.

Technischer Kinderschutz im Internet

Vor allem wenn Ihr Kind noch sehr jung ist, können technische Schutzmaßnahmen wie Apps oder Filter eine hilfreiche Ergänzung sein, um ihm eine sichere Mediennutzung zu ermöglichen. Wir stellen Ihnen Infos und Anleitungen zur Einrichtung verschiedener Schutzmaßnahmen wie Google Family Link zur Verfügung.

Privatsphäre-Leitfäden für Soziale Netzwerke

Um Ihr Kind beim sicheren Umgang mit Sozialen Netzwerken zu unterstützen, können Sie unsere Privatsphäre-Leitfäden nutzen. Diese informieren in einfachen Schritt-für-Schritt-Anleitungen darüber, welche Privatsphäre-Einstellungen es auf WhatsApp, Instagram & Co. gibt, was diese bedeuten und wo man sie findet.

Elternratgeber-Serie „Was ist…?“

Den Durchblick bei all jenen Sozialen Netzwerken und Plattformen zu behalten, die Kinder und Jugendliche nutzen, ist schwierig. Unsere Ratgeber-Serie "Was ist...?" unterstützt Sie dabei und zeigt Ihnen, was Sie über Apps wie TikTok, Pinterest, BeReal & Co. wissen müssen.

Animationsvideoreihe “Der Online-Zoo”

Sie möchten mit Ihrem Kind im Vor- oder Volksschulalter über mögliche Risiken im Internet sprechen? Die Animationsvideo-Reihe „Der Online-Zoo“ der ISPA unterstützt Sie dabei: In fünf kurzen Clips werden die Themen Bildschirmzeit, Cyber-Mobbing, Cyber-Grooming, In-App-Käufe und Selbstdarstellung im Internet auf kindgerechte Weise vermittelt. Auch eine Bilderbuchversion und ein medienpädagogisches Begleitheft stehen zur Verfügung.

Weitere Informationen und Angebote finden Sie unter www.saferinternet.at!

 


aktuelle Studien

Internetnutzung: Wie suchtgefährdet sind die steirischen Schüler*innen und Erwachsenen? 

Informationen zur Studie >> hier

Download Studie   >> hier

weitere Forschungsergebnisse >> hier

 

 

Aufgrund einer neuen Vorgabe des BMBWF wird die Rundschreibendatenbank des BMBWF https://rundschreiben.bmbwf.gv.at   auch von den Bildungsdirektionen beschickt.

Erlässe der Bildungsdirektionen werden hinfort auf dieser Rundschreibendatenbank veröffentlicht. (Anm.: derzeit 31.3.2023- sind erst einzelne BD dabei: S, OÖ, K, B, St, W-ab 1.4.)

Wichtige Mitteilungen/Informationen, die längerfristig gültig sind und/oder normative Kraft haben, werden ebenfalls als Rundschreiben veröffentlicht und können dort jederzeit abgerufen werden.

Mit dem Filter "Veröffentl. Stellen" können Sie die Rundschreiben der einzelnen Bildungsdirektionen und des BMBWF abrufen.

§ 17 SchUG laut BGBl. I Nr. 227/2022vom 30.12.2022

(1a) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:

1. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.

2. Verpflichtende nationale Kompetenzerhebungen finden periodisch oder bedarfsorientiert statt. Darüber hinaus kann die Lehrperson bei Bedarf zum Zweck der Förderung im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit Kompetenzerhebungen durchführen (ergänzende Kompetenzerhebung), diese können auch durch die Schulleitung angeordnet werden.

3. Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Für 2.Satz siehe nachfolgend

Vom 31.12.2022 bis 1.09.2025 gilt: Zu diesem Zweck kann mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorgenommen werden. 

Ab 1. September 2025 lautet der 2. Satz: Zu diesem Zweck ist auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorzunehmen, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers dazu vorliegt.

4. Die Verordnung hat Bildungsstandards, deren Zielsetzung und Form der Überprüfung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Instrumente der Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen festzulegen. Die Verordnung hat weiters festzulegen, auf welchen Schulstufen die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen erfolgt Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die individuelle sowie standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

Zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Bildungsstandards im Schulwesen >> Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen 

In der Parlamentarischen Anfrage 12143/AB 1 von 3 vom 30.11.2022, Geschäftszahl: 2022-0.704.284, äußerte sich Herr BM Dr. Martin Polaschek zur unabhängigen Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung externer Angebote (Sexualpädagogik):

Im Dezember 2022 wird eine unabhängige Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung externer Angebote (Sexualpädagogik) den Betrieb aufnehmen, um Pädagoginnen und Pädagogen bei der Auswahl schulexterner Angebote zu unterstützen. Externe Anbieter können sodann über eine webbasierte Datenbank ihre Anträge bei der Geschäftsstelle einreichen.

Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, das aus fünf wissenschaftlichen ausgewiesenen Personen besteht, die über Expertise in den Bereichen Bildung, Fachdidaktik, Gesundheit, Qualitätsmanagement und Sexualpädagogik verfügen. Von den vier durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellenden Mitgliedern werden eine Person auf Vorschlag des für Familienfragen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und eine Person auf Vorschlag des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bestellt. Diese vier Personen wählen das fünfte Mitglied aus.

Das Board legt das Verfahren für die externe Qualitätssicherung sowie die Vorgangsweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen konkret fest.
Schulexterne Angebote im Themenfeld Sexualpädagogik haben fachlich und didaktisch internationalen wissenschaftlichen Standards auf dem Gebiet sowie den Bestimmungen des Lehrplans zu entsprechen. Weiters sind die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie das elterliche Erziehungsrecht zu achten. Auch ist dem für staatlichen schulischen Unterricht grundrechtlich normierten Neutralitätsgebot, Pluralitätsgebot, Diskriminierungsverbot, Indoktrinationsverbot und Herabsetzungsverbot zu entsprechen.

Bisher sind für die Erstellung der Webapplikation Kosten in der Höhe von EUR 44.292,00 entstanden. Für den Betrieb der Geschäftsstelle werden bis 31. August 2024 rund EUR 90.000,00 anberaumt.

Mit dem RS 26/2022 stellt das BMBWF klar, dass dem Österreichischen Jugendrotkreuz (ÖJRK) eine wichtige und daher zu unterstützende Stellung im Schulsystem zukommtt.

Daher ist für Lehrpersonen, die als Referentinnen und Referenten tätig sind, wird eine Möglichkeit der Abgeltung (in Form von Einrechnung in die Lehrverpflichtung) besteht..

Schulen sollen die Ziele des ÖJRK sowohl in den Unterrichtsgegenständen als auch im Rahmen von Unterrichtsprinzipien bzw. fächerübergreifenden Themen im Sinne der jeweils geltenden Lehrpläne unterstützen.


rechtliche Grundlagen

Die Aufgabe und Rolle des Österreichischen Jugendrotkreuzes (ÖJRK) ist durch das Rotkreuzgesetz (RKG) mit der Verbreitung
des Gedankengutes des Roten Kreuzes sowie von Intention und Inhalt der Genfer Abkommen an Kinder und Jugendliche sowohl im schulischen als auch außerschulischen Bereich definiert und gesetzlich verankert (§ 3 RKG).

Dem Bildungssystem kommt eine gesetzlich definierte, besondere Rolle bei der Unterstützung des ÖJRK zu (§ 12 RKG).


Angebote des ÖJRK

• Soziales Lernen und Wertebildung
• Humanitäres Völkerrecht
• Leseförderung und Medienbildung
• altersgerechte Vermittlung von Erste-Hilfe-Kompetenzen
• Gesundheitsförderung
• Lernbegleitung und Stärkung der Selbstkompetenzen
• Begleitung der Radfahrausbildung und Radfahrprüfung
• Schwimm- und Rettungsschwimmausbildungen
• Babyfit- und Pflegefit-Ausbildung

Das BMBWF stellt fest:

Unterrichtsmaterialien, Kurse und Vermittlungsangebote  tragen zur Umsetzung der Lehrpläne in unterschiedlichen Gegenständen, fächerübergreifenden Themen und Unterrichtsprinzipien der Primarstufe, Sekundarstufe I und II bei sind unter www.jugendrotkreuz.at abrufbar.


Kernkompetenzen des Österreichischen Jugendrotkreuzes

Das ÖJRK steht für:
• die Vermittlung von demokratischer, humanitärer und sozialer Bildung
• die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenzen
• die Förderung von Humanität, Solidarität und Hilfsbereitschaft für Schülerinnen
und Schüler, Kinder und Jugendliche in und außerhalb der Schule
• das Zusammenwirken der Lehrkräfte und Eltern, um junge Menschen zu
humanitärer Gesinnung, Bereitschaft zur Integration sowie zu mitmenschlichem
und solidarischem Verhalten hinzuführen.


Schulen sollen die Ziele des ÖJRK sowohl in den Unterrichtsgegenständen als auch im Rahmen von Unterrichtsprinzipien bzw. fächerübergreifenden Themen im Sinne der jeweils geltenden Lehrpläne unterstützen.

 

 Nutzung digitaler Geräte Tipps für Eltern und Erziehungsberechtigte BMBWF Jänner 2024 >> Folder 

Häufig gestellte Fragen >> HP des BMBWF


Für Volksschulen (Grundschulen) geht es insbesondere um "Computational Thinking" eine Maßnahme zur Förderung des informatischen Denkens und kreativen Problemlösens.
Voraussetzung für die Teilnahme und Aushändigung eines Koffers mit Unterrichtsmaterial für den Sachunterricht in der Volksschule ist eine Initialschulung an einem der 13 Education Innovation Studios der PHen sowie die Beteiligung an der wissenschaftlichen Begleitung.  

pdf Computational Thinking -bmbwf Sep.2022

siehe auch: Elternbrief Dezember 2017: Digitale Grundbildung in der Grundschule


pdf Digitale Grundbildung  -bmbwf Sep. 2022

zum derzeit gültigen Lehrplan: >>>  BGBl. II Nr. 267/2022


siehe auch:

Archiv 2021: Digitalisierung des Schulunterrichts

Elternbrief September 2022- Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung

Elternbrief Dezember 2017: Digitale Grundbildung in der Sek. I

LGBTQ    /   LSBTQ*

L ↔ Lesbian

G ↔ Gay

B ↔ Bisexual

T ↔ Transgender

Q ↔  Queer

I  ↔  Inter

A ↔  Asexuell, Agender

+ / *  ↔ und weitere

LSBTIQ-Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) , veröffentlicht 2017  >> hier 

Unterrichtsprinzip Gleichstellung von Männern und Frauen

Rundschreiben 21/2018:   Grundsatzerlass „Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung“  

In diesem Zusammenhang ist auch das Indoktrinationsverbot (Art. 2 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) relevant, wonach die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verpflichtet sind, einen indoktrinationsfreien Unterricht anzubieten.

Auch muss die Einhaltung des damit in Zusammenhang stehenden Überwältigungsverbots gewährleistet sein. 

Die Weltgesundheitsorganisation fasst den Unterschied zwischen Sex und Geschlecht wie folgt zusammen:
Sex bezieht sich auf „ die unterschiedlichen biologischen und physiologischen Merkmale von Männern und Frauen, wie etwa Fortpflanzungsorgane, Chromosomen, Hormone usw. “
Geschlecht bezieht sich auf „das sozial Konstruierte“ . Eigenschaften von Frauen und Männern – wie Normen, Rollen und Beziehungen von und zwischen Gruppen von Frauen und Männern. Er ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich und kann sich ändern. Der Begriff des Geschlechts umfasst fünf wichtige Elemente: relational, hierarchisch, historisch, kontextuell und institutionell. Während die meisten Menschen entweder als Mann oder Frau geboren werden, werden ihnen angemessene Normen und Verhaltensweisen beigebracht – einschließlich, wie sie mit anderen des gleichen oder des anderen Geschlechts in Haushalten, Gemeinschaften und am Arbeitsplatz umgehen sollten. Wenn Einzelpersonen oder Gruppen nicht in etablierte Geschlechternormen „passen“, sehen sie sich oft mit Stigmatisierung, diskriminierenden Praktiken oder sozialer Ausgrenzung konfrontiert – all dies wirkt sich nachteilig auf die Gesundheit aus .“ siehe Europarat -Geschlechtsangelegenheiten

UNHCR-Richtlinie zu Alter, Geschlecht und Vielfalt - Jänner 2019

pdf Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung unter besonderer Berücksichtigung des Themas „Gewalt im Namen der Ehre“, Basiswissen und Herausforderungen für Schulen  KPH Jänner 2021 >> link

 siehe auch: Workshops mit Externen       

siehe auch  Unterrichtsprinzip 

siehe auch Gleichbehandlungsgesetz – GlBG

„Schulpartnerschaft ist für die Qualitätsarbeit an Schulen eine wesentliche Bedingung“

Zu unserem Beitrag „Schulpartnerschaft nicht gefragt?“ auf Seite 8 im Elternbrief Dezember 2021 erhielten wir vom bmbwf am 28.12.2021 folgenden Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für die Zusendung des Elternbriefs vom Dezember 2021, in dem Sie auch ausführlich über das Qualitätsmanagementsystem für Schulen berichten.

Mir ist wichtig darauf hinzuweisen, dass, bezogen auf Ihre Frage, ob Schulpartnerschaft nicht gefragt ist, diese für die Qualitätsarbeit an Schulen eine wesentliche Bedingung ist. Gerade deswegen ist im Qualitätsrahmen für Schulen auch eine eigene Dimension „Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen“ zu finden.

QMS ist ein Werkzeug für die Schulen, um systematische und zielgerichtete Schul- und Unterrichtsentwicklung zu betreiben. Im QMS-Modell wird dargestellt, welche Gruppen von Akteurinnen und Akteure der Schule angesprochen sind und welche Werkzeuge für die qualitätsvolle Arbeit an Schulen zur Verfügung stehen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass sich Schulen mit diesem neuen Qualitätsmanagementsystem intensiv auseinandersetzen und die entsprechenden Werkzeuge und Tools kennenlernen und in der täglichen Arbeit umsetzen. Daher wurde im Erlass zum QMS auf die verbindliche Auseinandersetzung mit dem QMS am Schulstandort hingewiesen.

Keinesfalls geht es hier um Ausgrenzung von Schulpartnerschaft, sondern es geht darum, dass sich in erster Linie die Schulleitung und die Pädagoginnen mit dem QMS beschäftigen. Ziel einer Schule ist es, sich an den Kriterien des Qualitätsrahmens für Schulen zu orientieren, um in allen Dimensionen eine gute Schule zu sein und dazu gehört auch eine konstruktive und zielorientierte Zusammenarbeit mit allen Schulpartner/inne/n.

Alle Informationen zum QMS stehen unter www.qms.at  zur Verfügung. Für weitere Fragen können Sie mich jederzeit kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Pitzer

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Sektion III - Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring
Abteilung III/5 - Qualitätsentwicklung und -sicherung

Dipl.Pädin. Barbara Pitzer, M.Ed.
Abteilungsleiterin

+43 1 53120-4706
Rosengasse 2-6, 1010 Wien, Österreich
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
www.bmbwf.gv.at 
www.qms.at 

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

Sie alle haben nun die ersten PCR-Testungen an Ihrer Schule in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien hinter sich. Sie haben sich auf die Testungen engagiert und professionell vorbereitet. Viele von Ihnen haben leider bis dato vom verantwortlichen Labor keine, falsche oder unvollständige Testergebnisse erhalten. Wir bedauern das zutiefst.

Wir haben Sie im alten Jahr darüber informiert, dass wir 2022 mit einem neuen Partner bei den PCR-Testungen zusammenarbeiten. Dieser Anbieterwechsel war notwendig, da die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) diesem Unternehmen den Zuschlag zur Durchführung der PCR-Testungen an den Schulen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erteilt hat.

Leider kämpft das Labor seit den ersten, diese Woche an den Schulen durchgeführten PCR-Testungen mit massiven Problemen im Datenmanagement. Wir sind selbstverständlich rund um die Uhr im Austausch mit den Verantwortlichen im Labor und wir dürfen Ihnen auch versichern, dass dort Tag und Nacht an der Behebung der Probleme gearbeitet wird.

Sie wie wir wissen, dass eine qualitativ hochwertige und regelmäßige Durchführung von Testungen das Um und Auf für einen Präsenzbetrieb an unseren Schulen ist. Wir versprechen Ihnen, dass wir alles tun, um die im Labor auftretenden Probleme so schnell wie möglich zu lösen.

Wir dürfen Sie nun eindringlich bitten, umgehend folgende Schritte durchzuführen:

„Negativ“ dargestellte Ergebnisse, die ABER einen CT-Wert ausweisen, gelten als Verdachtsfall

Sollten Sie Ergebnisse erhalten haben, die als „negativ“ gekennzeichnet sind, ABER einen CT-Wert ausweisen, dann gelten diese als „Verdachtsfall“. Wir ersuchen Sie daher dringend, die Eltern/Erziehungsberechtigten und die Gesundheitsbehörde zu informieren und die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler abzusondern und nach Hause zu schicken. Extern sollte umgehend ein erneuter PCR-Test durchgeführt werden.

Durchführung eines Antigen-Tests noch heute

Wir bitten alle Schulen eindringlich, noch heute Ihre Schülerinnen und Schüler mittels Antigen-Test testen zu lassen. Weiters gilt die dringende Bitte, darauf zu achten, dass Sie immer ausreichend Antigen-Tests für Testungen gelagert haben. Sie wissen, dass Ihnen unter www.bmbwf.gv.at/allespuelt die notwendigen Anleitungen und Hilfestellungen für eine Bestellung zur Verfügung stehen.

Vorgangsweise zur Erhebung der aktuellen Antigen-Ergebnisse – Informationen aus Ihrer Bildungsdirektion

Um das Infektionsgeschehen an Schulen und das damit einhergehende Risiko gesamtheitlich einschätzen zu können, wird sich Ihre Bildungsdirektion mit Informationen zur Erhebung der aktuellen Antigen-Ergebnisse an Sie wenden.

Wir werden Sie selbstverständlich über jeden weiteren Schritt informieren.

Mit besten Grüßen

Mag. Martin Netzer, MBA

Generalsekretär

Vorgehen für das Management von KPII  Stand: 14.11.2021 -  Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege ....

pdf Behördliche Vorgangsweise - KONTAKTPERSONENNACHVERFOLGUNG - 14.11.2021 des BMSGPK

Kategorie II-Kontaktpersonen (KPII): Kontaktpersonen mit NiedrigRisiko-Exposition   (siehe Seite 9ff)

Kontaktpersonen mit niedrigem Infektionsrisiko sind definiert als
• Personen, die kumulativ für ≤ 15 Minuten in einer Entfernung ≤ 2 Meter Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten
• Personen, die sich im selben Raum (z. B. Klassenzimmer, Besprechungsraum, Räume
einer Gesundheitseinrichtung) mit einem bestätigten Fall ≥ 15 Minuten in einer Entfernung > 2 Metern oder ≤ 15 Minuten in einer Entfernung ≤ 2 Meter aufgehalten haben.

Vorgehen für das Management von KPII
• Namentliche Registrierung, Erhebung von Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Berufsort, Berufstätigkeit und Wohnverhältnissen.
Übermittlung eines Informationsschreibens an diese über COVID-19-Krankheitsbild, Krankheitsverläufe und Übertragungsrisiken, Selbst-Überwachung des Gesundheitszustandes:
− Selbst-Überwachung des Gesundheitszustandes der Kontaktperson bis zum Tag 10 nach der Letztexposition:
• Zweimal tägliches Messen der Körpertemperatur
• Führen eines Tagebuchs bezüglich entsprechender Symptome (optional), Körpertemperatur, allgemeiner Aktivitäten und ggf. Kontakte zu weiteren Personen
− Aufforderung, soziale Kontakte und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Reisetätigkeit freiwillig stark zu reduzieren und die wissentlichen Kontakte zu notieren

 • Kontaktpersonen, die von KPI zu KPII herabgestuft wurden (siehe Kapitel KPI), sollten angewiesen werden, Infektions-Schutzmaßnahmen (siehe Dokument „Information für Kontaktpersonen “https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum- Coronavirus/Coronavirus--­So-schuetzen-wir-uns.html) strikt einzuhalten, und zusätzlich eine FFP2-Maske bzw. einen MNS (Kinder 6-14 Jahren) außerhalb des privaten Wohnbereichs zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind vom Tragen eines MNS ausgenommen.

• Bei ausreichend Test-Kapazitäten sollten KPII ab dem Tag 5 nach Letztexposition einer PCR-Testung unterzogen werden.
• Nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnismäßigkeit2 kann auch eine Fernhaltung (Verkehrsbeschränkung) bei KPII infektionsepidemiologisch gerechtfertigt sein.

Als Verkehrsbeschränkung gilt die Fernhaltung von:
− dem Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorten
− Beschäftigungen, die einen häufigen Kontakt mit anderen Personen bedingen
• Abweichend davon ist bei einer Verkehrsbeschränkung von KPII jedenfalls der Schulbesuch oder der Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung, inklusive der direkten An- und Abreise (auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln), zu ermöglichen. Einschränkungen betreffen in diesem Fall nur den „Freizeitbereich“ (z. B. Sportvereine, Pfadfinder, private Feiern).
Eine Verkehrsbeschränkung kann mit einer negativen PCR-Untersuchung frühestens am Tag 5 nach Letztexposition aufgehoben werden.
• Treten innerhalb von 10 Tagen nach der Letztexposition entsprechende Symptome auf, ist wie bei einem Verdachtsfall vorzugehen (siehe Vorgehen für das Management von KPI)

2
Genesene und Geimpfte sind nicht verkehrzubeschränken, außer sie arbeiten oder leben in einer Gemeinschaftseinrichtung mit vulnerablen Risikogruppen (z.B. APHs, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, ect.)

Abweichendes Vorgehen im Klassen-/Gruppenverband in Bildungseinrichtungen bis zum Ende der 12. Schulstufe  - Seite 11

Behördliches Vorgehen bis zum Ende der 4. Schulstufe
Handelt es sich bei dem bestätigten Fall um ein Kind unter 10 Jahren, sind alle Personen aus dem Gruppen-/Klassenverband inkl. Betreuungspersonen, mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen, als KPII zu klassifizieren.
Werden ≥ 2 Kinder oder eine Lehr- bzw. Betreuungsperson innerhalb von 5 Tagen in derselben Klasse/Gruppe positiv getestet und die direkten Sitznachbarn/engen Kontaktpersonen können nicht eindeutig identifiziert werden, können Teilgruppen oder der gesamte Klassen- oder Gruppenverband als KPI klassifiziert werden.

Behördliches Vorgehen ab der 5. Schulstufe bis zum Ende der 12. Schulstufe
Die direkten Sitznachbarn sowie sonstige enge Kontakte (siehe Kategorie I-Kontaktpersonen) des bestätigten Falls sind jedenfalls als die KPI zu klassifizieren.
Die restlichen Personen aus dem Gruppen-/Klassenverband inkl. Betreuungspersonen sind grundsätzlich als KPII mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen zu klassifizieren.


Bundesregelung:

Bitte beachten Sie die bundesweiten Regelungen während des "Lockdowns" ab 22.11. 2021 >> hier

 

Vorgangsweise in der Steiermark -

Kontaktpersonen-Management in Schulen:

Bei positiven Corona-Fällen in Schulen wird derzeit innerhalb der Schule kein Kontaktpersonen-Management durchgeführt. Durch regelmäßige und verstärkte Testungen in den Schulen ist jedoch sichergestellt, dass weitere Betroffene als infiziert erkannt werden.

Infizierte/erkrankte Personen - befristete Absonderung mit automatischem Ende:

Infizierte Personen, zwei Mal geimpft oder genesen: Absonderung für zehn Tage.
Infizierte Personen, nicht oder nur einmal geimpft: Absonderung für 14 Tage.
Die Quarantäne für Infizierte endet automatisch nach den angegebenen Fristen, wenn zuvor bereits 48 Stunden Symptomfreiheit gegeben ist. Andernfalls wird der Bescheid von der Gesundheitsbehörde verlängert.

Gesundtestungen am Ende der Quarantäne ausgesetzt:
Um die Ressourcen bei den Drive-Ins des Roten Kreuzes prioritär für die zu testenden Personen mit Verdacht auf Corona zu nutzen, werden die Gesundtestungen von infizierten Personen am Ende der Absonderung ausgesetzt.

siehe hier

                                                                                                                                                                        zurück

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

mit Ende dieser Woche endet die dreiwöchige Sicherheitsphase in den Schulen im Westen und Süden Österreichs (Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg).

Die Corona-Kommission nimmt nun wieder regelmäßig eine Risikoeinstufung für die Schulen pro Bundesland vor, die dann jeweils in der darauffolgenden Woche gilt. Wir dürfen Ihnen hier vorab die zentralen Ergebnisse der heutigen Sitzung übermitteln:

Die Corona-Kommission hat für Ihre Schulen die Risikostufe 2 – geltend ab Montag, 4.10., – festgelegt.

Das bedeutet für die kommende Woche für Ihren Schulstandort:
 Die Tests für ungeimpfte (ausgenommen genesene) Schülerinnen und Schüler werden jedenfalls fortgesetzt (mind. 1xPCR, 2x Antigen-Schnelltest).
 Auch bereits geimpfte Schülerinnen und Schüler KÖNNEN weiterhin an den Testungen teilnehmen – sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Eine freiwillige Beteiligung an den PCR-Tests wird von unserer Seite empfohlen.

Die für Sie zuständige Bildungsdirektion wird diese Risikostufe MORGEN in einer Verordnung veröffentlichen.

Infoplakat zu den Risikostufen
Damit Schüler/innen und externe Personen auf einen Blick beim Betreten des Schulgebäudes sehen, welche Regelungen bei MNS/Testungen aktuell an Ihrem Standort gelten, haben wir für Sie ein Plakat vorbereitet, das pro Risikostufe über die wichtigsten Maßnahmen informiert. Dieses steht unter: www.bmbwf.gv.at/hygiene zum Download bereit und kann in A4 oder A3 ausgedruckt werden. Auf dieser Seite finden Sie auch die Risikomatrix mit den einzelnen Risikomaßnahmen.

Mit besten Grüßen
Ihr Team Kommunikation

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Abteilung Kommunikation/Bürger/innenservice

Minoritenplatz 5, 1010 Wien
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
www.bmbwf.gv.at 

                                                                                                                                                                                    zurück

Sehr geehrte Frau Dr. Friedrich-Stiglmayr,

liebe Christine,

 

im Folgenden darf ich zur Frage nach der Möglichkeit, im Zuge der Geräteinitiative im  Herbst 2021 auch eigene Geräte zu verwenden, die Ausführungen der Präsidialsektion dazu übermitteln.

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) sieht vor, dass ab dem Schuljahr 2021/22 aufsteigend die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schulstufe von Schulen, die über ein angemessenes Digitalisierungskonzept verfügen, mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel ausgestattet werden. Diese sind für den Einsatz als Arbeitsmittel im Unterricht (§ 14 Abs. 5 SchUG) bestimmt. Unter Einbindung der Schulpartner am Standort haben die Schulen auch den Gerätetyp ausgewählt, mit welchem sie das pädagogische Konzept optimal umsetzen können.

 

Um einen einheitlichen technischen und organisatorischen Standard einerseits aber auch eine effiziente Nutzung der Geräte für innovative pädagogische Szenarien sicherzustellen, ist eine zentrale Beschaffung der Geräte vorgesehen. Daher sind grundsätzlich die vom Bund gemäß SchDigiG beschafften Geräte im Unterricht einzusetzen.

 

Für eine optimale Unterstützung des Unterrichtsbetriebs und zur Sicherstellung einer jederzeitigen Einsetzbarkeit der Geräte bzw. der auf den Geräten installierten Applikationen sieht das SchDigiG auch die verpflichtende Verwendung einer Mobile Device Management-Lösung während der schulbezogenen Verwendung vor. Dadurch wird eine effiziente Verteilung von Bildungsmedien sowie auch ein Beitrag zur Sicherheit des Schulnetzwerks und damit auch zum Schutz der Daten Ihrer Kinder geleistet. Nähere Eckpunkte zum Gerätemanagement werden mit der neuen IKT-Schulverordnung geregelt, welche mit 1.9.2021 in Kraft treten soll.

 

Nun ist dem BMBWF aber auch bewusst, dass Eltern insbesondere von Schüler/innen, die im vergangenen Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe besucht haben und im kommenden Schuljahr in die 6. Schulstufe übertreten, unter Umständen für Distance Learning im Schuljahr 2020/21 ein in Bezug auf die technischen Spezifikationen  funktional gleichartiges Gerät angeschafft haben. Sollten diese Geräte anstatt des zentral vom Bund zur Verfügung gestellten Geräts genutzt werden, sind sie jedenfalls gemäß der neuen IKT-Schulverordnung auch für die Zeiten, in denen sich das Gerät im Schulnetz befindet bzw. für die Unterrichtsphasen ohne Ausnahme über das gesetzlich vorgeschriebene MDM zu verwalten. Nur damit kann eine reibungslose Umsetzung des Digitalisierungskonzepts, eine effiziente Organisation am Schulstandort, die Sicherheit des Schulnetzes und der Schutz der Daten Ihrer Kinder optimal gewährleistet werden.

 

Mit herzlichen Grüßen

Andrea Freundsberger

Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Forschung

Sektion I – Allgemeinbildung und Berufsbildung

Abteilung I/1  Grundsatzabteilung und überfachliche Kompetenzen

Ministerialrätin

Dr. Andrea Freundsberger

Leiterin Referat I/1a – Schulpartnerschaft

+43 1 53 120-4633

Mobil +43 664 96 99 580

Freyung 1, 1010 Wien

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.bmbwf.gv.at

Behördliche Vorgangsweise SARSCoV-2

Stand 31.03.2021

pdfBehördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2 Kontaktpersonen:  des BMSGPK - Stand 31.03.2021

Anmerkung:  auch die neue Broschüre vom 31.3.2021 bezieht sich auf  Dokument „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen im Kindes- und Jugendalter" siehe vorige Seite, welches allerdings noch nicht in aktualisierter Form verfügbar scheint.

 Vorgesehen ist, die Sonderregelung  gemäß der „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen im Kindes- und Jugendalter" siehe hier ,für für Kinder unter 10J zu streichen. 

Dies ist in der Steiermark erfolgt:

 7.4.2021: - für die STEIERMARK gilt : Auf Grund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Steiermark wird auf Empfehlung der Landessanitätsdirektion eine unterschiedliche Handhabung für Kinder unter 10 Jahren ausgesetzt. 

Das bedeutet:

Es erfolgt hier keine automatische Einstufung als Kontaktperson der Kategorie II mehr, sondern die zuständige Gesundheitsbehörde hat bereits über die Absonderung des Klassen- oder Gruppenverbandes im Sinne von Kontaktpersonen der Kategorie I zu entscheiden, wenn  Kind in einer Klasse/Gruppe positiv getestet wird.. - Das ist lt. Information aus der Landessanitätsdirektion so zu verstehen, dass nunmehr der Klassen- oder Gruppenverband "automatisch" der Kategorie I zugeordnet wird.    

>> > pdf Änderung Kontaktpersonenmanagement

Als Kontaktpersonen werden nur jene Personen bezeichnet, die direkten Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten. Diese Kontaktpersonen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde abgesondert oder verkehrsbeschränkt.

Eine Kontaktperson der Kontaktperson gibt es demnach aus behördlicher Sicht nicht. Somit können sich auch keine Verpflichtungen für das Umfeld einer Kontaktperson ergeben.

Personen, die im selben Haushalt mit Kontaktpersonen eines bestätigten Falls leben, wird empfohlen, bei Verlassen des Hauses, eine FFP2 Maske zu tragen. 

 

aus: pdfBehördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2 Kontaktpersonen:  des BMSGPK - Stand 31.03.2021 auf Seite 3:

Kategorie I-Kontaktpersonen:

Kontaktpersonen mit Hoch-RisikoExposition (i.e. Kontaktperson mit hohem Infektionsrisiko), definiert als

• Personen*, die kumulativ für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung ≤2 Meter
Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten (insbes.
Haushaltskontakte).

• Personen*, die sich im selben Raum (z.B. Klassenzimmer, Besprechungsraum, Räume
einer Gesundheitseinrichtung) mit einem bestätigten Fall in einer Entfernung ≤ 2
Meter für 15 Minuten oder länger aufgehalten haben.

.......

*Bestanden im Hinblick auf den Kontakt zum bestätigten Fall geeignete und nachvollziehbar korrekt umgesetzte Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos (z.B. Trennwand, beidseitiges Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes1) können Personen abweichend als Kontaktpersonen der Kategorie II klassifiziert werden. Davon unabhängig ist bei diesen Fällen bzgl. der Testung, wie bei Kontaktpersonen Kategorie I vorzugehen

 

Text aus Ankündigung im Jänner 2021

Wo?

an ausgewählten Schulstandorten statt.

Der Unterricht zielt auf die Stärkung des Sprachbewusstseins in der Unterrichtssprache Deutsch im Bereich des Lesens, Schreibens, Hörenverstehens und Sprechens, sowie auf den Erwerb von mathematischen Grundkompetenzen. Die Teilnahme an der Sommerschule ist für alle Beteiligten freiwillig – für Schülerinnen und Schüler nach der erfolgten Anmeldung allerdings für den gesamten Zeitraum verpflichtend.

Die Teilnahme an der Sommerschule fließt in die Mitarbeitsnote der Schülerin beziehungsweise des Schülers in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik im nächsten Schuljahr mit ein.

Ausschlaggebend für den Besuch der Sommerschule ist jedenfalls die Empfehlung der zuständigen Lehrkraft beziehungsweise der Schulleitung. Es ist jedoch NICHT Voraussetzung, dass die Schule selbst eine Sommerschule öffnet.

Die Teilnahme kann auch an anderen Standorten erfolgen - siehe Anmeldeformular.

pdf Anmeldeformular - Steiermark,...          

Primär richtet sich die Sommerschule daher an:

außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit mangelnden Deutschkenntnissen
Schülerinnen und Schüler der Volksschule, die Aufholbedarfe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht haben
Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und AHS-Unterstufe, die Aufholbedarfe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik haben.

Was gilt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen?

(Überblick über die Regelungen der neuen Verordnung des Landes Steiermark)      pdf Informationsschreiben GZ: ABT08-240877/2020-16

Gesamte Rechtsvorschrift für Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19  ---zur  konsolidierten Fassung (tagesaktuell)

Einen Überblick über die konkreten Änderungen gegenüber der Stammfassung betreffend "Betretungsverbot erhalten Sie, indem Sie in der konsolidierten Fassung jeweils die unter der Überschrift "Änderung" angeführten LGBl. anklicken.

 Wie verhält es sich im Hort?

Die Regelungen im Hort sind jenen in der Schule nachempfunden.

Es dürfen nur Kinder in den Hort, welche vormittags auch in die Schule dürfen. Dies bedeutet, dass nur Kinder in den Hort dürfen, die am Vormittag den Selbsttest durchgeführt haben.

In den Klassen/Gruppenräumen besteht für Kinder keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, im restlichen Gebäude schon.

Während dem Essen und im Freien muss natürlich kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Was passiert bei einem COVID-19-Fall in einer Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung?

pdf Ablauf im Verdachtsfall  9.2.2021

 

Behördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2  

Kontaktpersonennachverfolgung

pdfBehördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2 Kontaktpersonen:  des BMSGPK - Stand 27.01.2021 

Achtung: neue Regelung ab 1. April 2021     >>>>>  hier

Anmerkung:  auch die neue Broschüre vom 31.3.2021 bezieht sich auf  Dokument „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen im Kindes- und Jugendalter, welche noch nicht geändert ist und das Vorgehen für Kinder uner 10J wie folgt beschreibt.

Vorgehen für Kinder und Jugendliche in Bildungseinrichtungen

gemäß Dokument  „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen im Kindes- und Jugendalter“: Seite 5

" Angesichts des geringen Risikos einer Übertragung durch Kinder unter 10 Jahren kann der Klassen- oder Gruppenverband bzw. die Betreuungspersonen in Bildungseinrichtungen bis zum Ende der 4. Schulstufe lediglich als Kategorie II Kontakt eingestuft werden.

Entwickelt ein Kind im betroffenen Klassen- oder Gruppenverband bzw. eine Betreuungsperson innerhalb von 10 Tagen nach Letztkontakt zum bestätigten COVID-19 Fall entsprechende Symptome, soll die Person abgesondert und eine Testung veranlasst werden.

Werden ≥ 2 Kinder in einem Abstand von weniger als 10 Tagen in derselben Klasse/Gruppe positiv getestet, oder ist eine Lehr-/Betreuungsperson positiv getestet, entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde über die Absonderung von Teilgruppen oder des gesamten Klassen- oder Gruppenverbandes im Sinne von Kontaktpersonen der
Kategorie I.

− Bei Kindern ab der 5. Schulstufe gibt es hingegen keine abweichende Vorgangsweise.

DA die Ansicht "geringeres Risiko" nicht mehr aufrecht erhalten wird, sollen Kinder aller Altersstufen nunmehr gleich "streng" behandelt werden.

 siehe >>> hier

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