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Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Zu beachten:
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

siehe auch: Instrumente schulrechtlicher Intervention

III. Verbotene Maßnahmen (SchUG § 47 Absatz 3)

• Körperliche Züchtigung,
• beleidigende Äußerungen und
• Kollektivstrafen

IV. Maßnahmen auch bezugnehmend auf Verhalten außerhalb der Schule:
(SchUG § 47 Absatz 4)
Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß
• SchUG § 47 Abs. 1 (siehe I: Erziehungsmittel) und
• SchUG § 48 (= Information des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) gesetzt werden.

Eine Bestrafung seitens der Schule für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

V. Suspendierung SchUG § 49 Abs. 3

Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

VI. Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes

Wenn die vom Gesetz vorgesehenen „allgemeinen Maßnahmen“ bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht zielführend sind, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.
Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

VII. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

a) Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten (SchUG § 62)

(1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (SchUG § 19) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, .... durchzuführen.

Bitte beachten Sie: Die Beiziehung von Vertrauenspersonen ist Eltern gestattet

Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten finden im Konfliktfall meist in einem größeren Rahmen statt: Schulleitung, Beratungslehrer/in, involvierte Fachlehrer/innen, etc. sitzen einem Elternteil, manchmal beiden gegenüber.

Nach mehrmaligem Vorbringen dieser Problematik des Ungleichgewichts im Elternbeirat hat das Bildungsministerium (damals bmbwk) per Erlass „Förderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft“ mitgeteilt:

„Allein die gleiche Zahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auf Lehrer/innen- und Elternseite kann viel zu einer konstruktiven Gesprächsführung beitragen und nicht direkt betroffene Personen übernehmen oft eine effiziente Vermittlerrolle.“

Dass Erziehungsberechtigte eine Vertrauensperson eigener Wahl beiziehen, ist nicht nur statthaft, sondern wird vom Bildungsministerium in Konfliktsituationen ausdrücklich als sinnvoll erachtet.

Auch das schriftliche Festhalten der wesentlichen Punkte der Aussprache wird seitens des Ministeriums empfohlen und sollte nicht als Misstrauen gegenüber den Gesprächspartnern und –partnerinnen gewertet werden:

„Im Sinne einer Vereinbarungskultur können die Ergebnisse von Aussprachen auch schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden. Damit werden die getroffenen Übereinkünfte wie z.B. die Erstellung eines Förderprogramms, die Vereinbarung eines weiteren Termins etc. dokumentiert.“

b) Frühinformationssystem: SchUG § 19 Abs. 4

Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten ist vom Klassenlehrer/ von der Klassenlehrerin oder vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation zB:
 individuelles Förderkonzept,
 Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst
zu erarbeiten und zu beraten.

Sonderfall Berufsschule: die Verständigung hat auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

c) Verständigungspflichten der Schule: (SchUG § 48)

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers oder einer Schülerin erfordert, haben der Klassenvorstand oder die Schulleitung (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

d) Information des Jugendwohlfahrtsträgers (SchUG § 48, zweiter Satz)

Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.

Wenn es Probleme gibt
Eine Reihe von ExpertInnen wirken an Schulen:
 Beratungs- und Betreuungslehrer/innen
 Psychagogen/innen (PflichtschullehrerInnen mit Zusatzausbildung)
 Schüler- und Bildungsberater/innen
 Berufsorientierungslehrer/innen
 Schulpsycholog/inn/en (auch externe: ÖZPGS)
 Schulärzte/-ärztinnen
 Mediatoren/innen (Peer Coaches)
 Schulsozialarbeiter/innen
 Jugendcoaches (Beratung und Orientierung für ausgrenzungs- und schulabbruchsgefährdete Jugendliche)
 Lernbegleiter/innen im Rahmen der Neuen Oberstufe

Siehe dazu: „Beratung an und für Schulen“ – Elternbrief April 2016 http://www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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