Für ALLE Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung der Sekundarstufe I - Frist für die Bekanntgabe der benötigten Geräte: 15. April 2023 - Abstimmung mit den Schulpartnern sind vorzunehmen!
"Im Kontext der Anmeldung für das kommende Schuljahr 2023/24 sind jedenfalls wieder Abstimmungen mit den Schulpartnern im Rahmen der schulpartnerschaftlichen Gremien (Schulform, Schulgemeinschaftsausschuss) vorzunehmen." siehe Rundschreiben des BMBWF Nr. 9/2023
Nach den Bestimmungen des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes SchulDigiG i.d.g.F. sind im Schuljahr 2023/24 Schülerinnen und Schüler von Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anspruchsberechtigt, welche im Schuljahr 2023/24
eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das Digitalisierungskonzept gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz angewendet wird, besuchen oder
als eine Schulstufe wiederholende oder quereinsteigende (und bis dato auch an einer anderen Schule noch nicht mit einem Gerät ausgestattete) Schülerin bzw. Schüler in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das Digitalisierungskonzept gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz angewendet wird, neu eingeteilt werden.
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