Anordnung von ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning)
• Die Regelungen für die automatische Umstellung von ganzen Klassen auf Distance Learning bei Vorliegen von bestätigten Verdachtsfällen laufen mit 27.02.2022 aus.
Die Bildungsdirektion darf keine Klassen mehr ohne (Einzelfall-)Zustimmung des BMBWF in den ortsungebundenen Unterricht schicken:
• Im Bedarfsfall kann die Bildungsdirektion für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Unterricht von max. fünf Schultagen genehmigen. Die Bildungsdirektion hat dabei im Vorfeld der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und mit dem BMBWF danach das Einvernehmen herzustellen. Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt die Verfügung betreffend den ortsungebundenen Unterricht durch die Zentralstelle.
• Wenn für eine Schule/eine Klasse vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder im schulpflichtigen Alter eine Betreuung sicherzustellen.
In den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach dem Epidemiegesetz schließt, wird grundsätzlich keine Betreuung an der Schule angeboten, es sei denn, dies ist in der Entscheidung der Gesundheitsbehörde so vorgesehen.
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 7 C-SchVO
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind kurzfristig und unabhängig von der bundeslandspezifischen Risikolage vorübergehend folgende standortspezifische Maßnahmen möglich, d.h. Die Schulleitung kann folgende Maßnahmen ergreifen
1. Anordnung des Tragens eines MNS bzw. einer FFP2-Maske
2. Änderungen der Testfrequenz und Testqualität
3. Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten
Diese Anordnung ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Alle Personen am Schulstandort sind zeitnah darüber zu informieren.
Die Maßnahmen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Bildungsdirektion und sind auf höchstens eine Woche beschränkt.
Bei Maßnahme 3 ist die Bildungsdirektion zu informieren.
Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt diesin der Zentralstelle.
kein Contact Tracing
Es findet kein Contact Tracing in der Schule statt, da alle potenziellen Kontaktpersonen regelmäßig getestet werden. Daran ändert auch der Wegfall der Maskenpflicht vorerst nichts.