Frisch genesenen Personen sind nur mehr für 60 (statt 90) Tage von der Testpflicht ausgenommen. siehe § 36 Abs. 3 BGBl. II Nr. 7/2022
"Wenn das Datum des seinerzeit positiven PCR-Tests nicht mehr eruierbar ist, kann auch die Datierung des Absonderungsbescheids zur Bestimmung der Frist herangezogen werden.
28.03.2022 Erlass der BD Steiermark Geschäftszahl: IVMi1/664-2022
I. Testungen
Aus heutiger Sicht sollen die Testungen nach Ostern für zumindest zwei Wochen, in gewohnter Weise, fortgesetzt werden; danach ist eine Reduzierung der Testungen angedacht. Das BMBWF wird uns rechtzeitig darüber informieren, wie der Testrhythmus aussehen wird ...
Außerdem ergeht folgende Information/Klarstellung:
In den ersten 60 Tagen nach einer COVID-19- Infektion (Stichtag = Datum auf dem Absonderungsbescheid oder Genesungsnachweis) sollen weder Antigen-, noch PCR-Tests durchgeführt werden.
aus Erlass der BD Stmk. Geschäftszahl: IVMi1/633-2021 vom 12.01.2022 - "abgelöst" durch Erlass vom 28.03.2022 -siehe oben!
< Aufgrund einer Bitte des Gesundheitsministeriums sollen aber auch frisch genesene Personen, die temporär nicht der Testpflicht unterliegen, freiwillig an den Schultestungen teilnehmen dürfen. Derzeit werden alle positiven PCR-Tests in den Labors nachgeprüft, um die Ausbreitung der Omikron-Variante (oder anderer Stämme) besser im Blick zu haben.
Es ist nicht erforderlich, diese Schüler/innen oder Lehrpersonen zur freiwilligen Testung zu ermutigen – wenn sie aber getestet werden wollen, darf dies nicht verwehrt werden.
Positive Schultests dieser freiwilligen Personengruppe sind aber nicht anders zu behandeln als alle anderen – die Daten sind dem Labor genauso zu melden, und die Gesundheitsbehörde entscheidet anhand des CT-Werts und der Infektiosität über eine erneute Absonderung oder einen Verbleib der betroffenen Person in der Schule.
Ein positiver Antigentest löst einen PCR-Test aus, dies kann aber in diesen speziellen Fällen ausnahmsweise auch der nächste reguläre PCR-Schultest sein, wenn keine Symptome vorliegen.">