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Von den schriftlichen Mitarbeitsleistungen sind die sogenannten Informationsfeststellungen gemäß § 1 Abs. 2 LBV zu unterscheiden. Sie dienen lediglich der Information der Lehrperson darüber, auf welchen Teilgebieten die Schüler Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist. Informationsfeststellungen fließen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.

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