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Nutzung privater Geräte?

Gem. § 11 der IKT-Schulverordnung –in Kraft ab 1.September 2021 - gilt:
(2) Wenn an einem Schulstandort die Entscheidung für die einheitliche Verwendung digitaler Endgeräte insbesondere im Rahmen eines Digitalisierungskonzepts gemäß § 2 Abs. 2 SchDigiG getroffen wurde, so ist eine Beschreibung der Gerätetypen festzulegen und sind ausschließlich Endgeräte dieser Typen zu verwenden.

Ausnahme 
Einem Wunsch, private Geräte zu nutzen, wird –mit einer Ausnahme- eine Absage erteilt.

Im Folgenden ein Auszug aus den Ausführungen der Präsidialsektion zur Frage nach der Möglichkeit, im Zuge der Geräteinitiative im Herbst 2021 auch eigene Geräte zu verwenden. (Übermittelt von Ministerialrätin Dr. Andrea Freundsberger, Leiterin Referat I/1a – Schulpartnerschaft am 28.7.2021)

“ .... Nun ist dem BMBWF aber auch bewusst, dass Eltern insbesondere von Schüler/innen, die im vergangenen Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe besucht haben und im kommenden Schuljahr in die 6. Schulstufe übertreten, unter Umständen für Distance Learning im Schuljahr 2020/21 ein in Bezug auf die technischen Spezifikationen funktional gleichartiges Gerät angeschafft haben. Sollten diese Geräte anstatt des zentral vom Bund zur Verfügung gestellten Geräts genutzt werden, sind sie jedenfalls gemäß der neuen IKT-Schulverordnung auch für die Zeiten, in denen sich das Gerät im Schulnetz befindet bzw. für die Unterrichtsphasen ohne Ausnahme über das gesetzlich vorgeschriebene MDM zu verwalten. Nur damit kann eine reibungslose Umsetzung des Digitalisierungskonzepts, eine effiziente Organisation am Schulstandort, die Sicherheit des Schulnetzes und der Schutz der Daten Ihrer Kinder optimal gewährleistet werden.“

 

Geltungsbereich der Inhalte

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