Die „Corona-Ampel“: Bedeutung für den Schulbetrieb
Die Corona-Ampel informiert die österreichische Bevölkerung über das Risiko in einer bestimmten Region und auch über die eventuellen Maßnahmen, die gesetzt werden.
Für das Schulsystem ergibt sich aus den einzelnen Ampelphasen kein Automatismus. Die Hintergründe von lokalen Ausbrüchen müssen stets berücksichtigt werden, denn es macht einen Unterschied, ob steigende Infektionen konzentriert an einem bestimmten Ort bzw. in einem einzelnen Großbetrieb im Bezirk stattfinden oder über den ganzen Bezirk gestreut sind – womöglich zusätzlich mit unklarer Infektionskette und Herkunft der Infektionen. Kommt es beispielsweise in einem Betrieb zum Auftreten eines Clusters und befinden sich räumlich entfernt dazu Schulen, die in keinem unmittelbaren Kontakt zum Ort des Ausbruchs stehen, so wird in diesen Schulen nach erfolgter Abklärung mit der regionalen Behörde voraussichtlich weiterhin normaler Schulbetrieb stattfinden. (Punkt 3, 2. Absatz, Seite 13)
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Ampel und Volksschule (6-10 Jährige)
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Die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Ampelfarbe betreffen den MNS, das Singen in geschlossenen Räumen und die Ausübung des Sports.
Bei “Grün“ sollen viele Aktivitäten (insbesondere Singen und Sport) ins Freie verlagert werden, insbesondere dann, wenn es organisatorisch und räumlich möglich ist. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation wird vorausschauend eingerichtet und die Art und Weise, wie Aufgaben weitergegeben werden, festgelegt.
Ab „Gelb“ gibt es eine generelle Pflicht, den MNS zu tragen, und zwar für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrende. Sobald die Schülerinnen und Schüler in der Klasse sind und ihre Plätze eingenommen haben, kann dieser abgenommen werden. Wenn Gruppenarbeiten durchgeführt werden, die ein Abstandhalten nicht mehr zulassen, kann von den Lehrpersonen das Tragen des MNS angeordnet werden. Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülerinnen und Schülern auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. Das Singen soll, sowohl im Musikunterricht als auch in anderen Fächern, in geschlossenen Räumen nur mit dem MNS bzw. im Freien erfolgen. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden.
Bei „Orange“ soll Singen unterlassen werden. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden, vorzugsweise im Freien, aber auch im Turnsaal, dieser ist jedoch gut zu durchlüften. Es sollen keine Sportspiele und Übungen mehr stattfinden, bei denen der Zwei-Meter-Abstand (erhöhter Sicherheitsabstand) unterschritten würde.
Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Das gilt auch für die Klassen oder Schulen, die von den Gesundheits-behörden vorübergehend geschlossen werden. Dort kommt es gleichsam automatisch zur Umstellung auf Distance-Learning. Eine Betreuung wird aber weiterhin angeboten.
Es werden in der Schule Lernstationen eingerichtet, die sich vor allem auch an jene Schülerinnen und Schüler richten, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht die Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. Schülerinnen und Schüler mit ao.-Status und mit verpflichtendem Förderunterricht haben die Schule weiterhin zu besuchen, da sie im Distance-Learning besonders schwer zu betreuen sind. (Seite 15ff)
WICHTIG:
Betreuung heißt nicht „nur Beaufsichtigung“. An der Schule sind Lernstationen einzurichten.
WICHTIG:
Die Umstellung auf Distance-Learning gilt nicht für alle Kinder!
Vom Distance –Learning ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler
• die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder
• die zu Hause nicht die Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können.
• mit ao.-Status und mit verpflichtendem Förderunterricht
Diese haben den Unterricht weiterhin zu besuchen.
Ampel und MS, AHS-Unterstufe, PTS, sonderpädagogische Einrichtungen
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Bei „Grün“ sollen viele Aktivitäten (insbesondere Singen und Sport) ins Freie verlagert werden, soweit es organisatorisch und räumlich möglich ist. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro Schule wird eingerichtet und definiert. Sie kann im Rahmen eines IT-unterstützten Unterrichts genutzt werden.
Ab „Gelb“ gibt es eine generelle Pflicht den MNS zu tragen und zwar für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrende. Sobald Schülerinnen und Schüler in der Klasse sind und ihre Plätze eingenommen haben, kann dieser abgenommen werden. In klassenübergreifenden Schüler/innengruppen (z.B. Fremdsprachen, Religion) sowie wenn Gruppenarbeiten durchgeführt werden, die ein Abstandhalten nicht mehr zulassen, kann die Lehrperson von den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines MNS auch im Unterricht verlangen. Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülern oder Schülerinnen auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. Singen soll, sowohl im Musikunterricht als auch in anderen Fächern in geschlossenen Räumen nur mit dem MNS oder im Freien erfolgen. Bewegung und Sport kann weiter stattfinden. Werken und der fachpraktische Unterricht können unter strengen hygienischen Auflagen bis „orange“ stattfinden.
Bei „Orange“ ist Singen generell zu unterlassen. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden, vorzugsweise im Freien, aber auch im Turnsaal, dieser ist jedoch gut zu durchlüften. Es sollen keine Sportspiele und Übungen mehr stattfinden, bei denen der Zwei-Meter-Abstand (erhöhter Sicherheitsabstand) unterschritten würde.
Diese Vorgangsweise entspricht dabei jener in der Volksschule.
Bei „Rot“ wird der Präsenzunterricht an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Der ortsungebundene Unterricht kann durch die bereits bei Grün eingerichtete einheitlich Plattform unverzüglich beginnen. Wenn Schülerinnen und Schüler über kein Endgerät verfügen, dann wird an Bundesschulen über ein Leihgerät ein solches zur Verfügung gestellt. Eine Betreuung wird angeboten. Es werden in der Schule Lernstationen eingerichtet, die sich an jene Schülerinnen und Schüler richten, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht jene Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. Schülerinnen und Schüler, die für eine Nachmittagsbetreuung angemeldet sind, können in einem Notbetrieb betreut werden. Schülerinnen und Schüler mit ao.-Status, mit verpflichtendem Förderunterricht sowie Schülerinnen und Schüler, für die es aus pädagogischen, didaktischen, schulorganisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen angeordnet wurde, haben die Schule weiterhin zu besuchen, da sie im Distance-Learning besonders schwer zu betreuen sind. (Seite 17ff)
WICHTIG: siehe „rote Ampel“ und Volksschule
Leihgeräte an Schulen, die nicht Bundesschulen sind, das sind die Mittelschulen (MS) ausgenommen die Praxisschulen, die PTS und die sonderpädagogische Einrichtungen wurden vom Land Steiermark und auch einzelnen Schulerhaltern zur Verfügung gestellt.
Ampel und Sek.II ausgenommen PTS – siehe Homepage
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- Kategorie: Elternbrief September 2020