Wiederholen von Schulstufen – Vorsicht bei „freiwilliger Wiederholung“!
Wenn ein Kind zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, darf es in der Regel die Schulstufe wiederholen. Solange durch Wiederholungen keine Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuchs eintritt (SchUG § 32) sind mehrmalige Wiederholungen zulässig.
ABER:
Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur 1 Mal erlaubt. (Ausnahme: NOST - neueOberstufe)
Voraussetzung für die „freiwillige Wiederholung“:
Eine freiwillige Wiederholung ist, wie der Name sagt, eine Wiederholung einer Schulstufe obwohl das Kind zum Aufsteigen berechtigt wäre. Dies ist zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. (SchUG § 27), die Höchstdauer des Schulbesuchs nicht überschritten wird und das Kind in seiner bisherigen Schulzeit noch nie freiwillig wiederholt hat!
Es kommen alle Schulstufen für eine freiwillige Wiederholung in Frage, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind, außer die jeweils letzte Stufe einer Schulart.
Wegen der gesetzlichen Existenz der Volksschuloberstufe endet die Schulart „Volksschule“ nicht mit der Grundschule. Ein „Viertklässler“ dürfte die 4. Schulstufe freiwillig wiederholen.
Die nur einmalige Möglichkeit „freiwillige Wiederholung“ sollte nicht „verschwendet“ werden.
Eltern sollten den Vorschlag der Schule, ihr Kind bei etwaigen Leistungsmängeln die Schulstufe freiwillig wiederholen zu lassen, nicht einfach annehmen.
Die Grundschule hat ausreichend andere Möglichkeiten, auf schlechte Leistungen zu reagieren, als von den Eltern zu verlangen, die „freiwillige Wiederholung“ zu beantragen:
Förderunterricht, Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres oder ein „zum Aufsteigen nicht berechtigt“
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- Kategorie: Elternbrief September 2019