Zu beachten:
Die Protokolle ... sind gem. SchUG § 77a Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
Entsprechende Protokolle müssen in der Schule zur Einsichtnahme aufbewahrt und zugänglich sein.
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2023