Schulen ohne Vorschulklassen müss(t)en Folgendes beachten:
Im Falle der Führung von altershomogenen Klassen dürfte das Kind nach einem Wechsel der Schulstufe nicht in seinem Klassenverband bleiben, da ein Wechsel der Schulstufe per Gesetz jedenfalls auch den Wechsel des Klassenverbandes zur Folge hat.
Für jede Volksschule muss es daher ein Konzept geben, wie im Fall der Fälle vorzugehen ist.
Trotz mehrmaliger Anfrage bei der Bildungsdirektion, ob eine Überprüfung der gesetzeskonformen „Beschulung“ von nicht schulreifen schulpflichtigen Kindern stattfindet, fehlt uns bis dato die Zusicherung, dass alle Schulen die entsprechenden Schulforumsbeschlüsse und Konzepte aufweisen, die eine gemeinsame Führung von Schulstufen – zB Vorschulstufe und 1. Schulstufe – erlauben würden.
Laut Grundsatzbestimmung SchOG § 12 ist die Entscheidung über die Organisationsform gem. Abs. 2 („getrennte oder gemeinsame Führung“) dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
In der Steiermark gilt auf Grund des Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes § 3 : Die Entscheidung über die getrennte oder gemeinsame Führung obliegt dem Schulforum wobei die Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters erforderlich ist.
Die Bildungsdirektion muss somit nicht nur Kenntnis von derartigen Beschlüssen erlangen sondern auch zustimmen, was impliziert, dass die Bildungsdirektion auch Verantwortung trägt, dass die Rahmenbedingungen stimmen.
Beschluss des Schulforums notwendig
Die „bewusste“ Entscheidung am Schulstandort für eine gemeinsame Führung der Vorschulstufe mit zB der ersten Schulstufe ist deshalb so wichtig, weil wesentliche Lehrplan-Anpassungen und auch etwaige zusätzliche Ressourcen damit verbunden sind.
Im Lehrplan der Volksschule wird dazu ausgeführt:
Anpassung der Stundentafel
Über die allgemeinen schulautonomen Änderungen von Stundentafel hinaus, die in der Regel pädagogische/inhaltliche Gründe haben, wird beim Lehrplan der Vorschulstufe zusätzlich auch ein rein organisatorischer Aspekt angeführt:
„Änderungen, die organisatorischen Probleme bei der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe mit der 1. und 2. Schulstufe verhindern sollen, werden gemäß Art. I § 4 Abs. 4 vom Schulforum festgelegt.“
Möglicher Einsatz einer zusätzlichen Lehrperson
Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2023