Erlass bmbwf : Übergabeblatt Inhalt: Übergabeblatt
NEU: Die Datenweitergabe vom Kindergarten an die Schule ist rechtlich nunmehr direkt möglich, da die Länder verpflichtet wurden, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen und auch im Schulpflichtgesetz der § 6a mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 (= Ablauf des Tages der Kundmachung) erweitert wurde:
„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen."
Landesgesetzliche Regelung für die Steiermark: StKBBG § 24a* lautet:
Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule
Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2017