Pflichten der Eltern:
♣ Eltern haben ihre Kinder, die vor dem 1. September das sechste Lebensjahr vollenden und somit schulpflichtig sind, zur Schülereinschreibung zu bringen.
„Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.“ (SchPflG § 6 Abs. 1)
NEU: sogenannte "Frühchenregelung" -siehe Feststellung des Beginns der Schulpflicht Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2 Schulpflichtgesetz: hier
♣ Eltern haben die geforderten Unterlagen beizubringen.
Das sind: Meldenachweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass des Kindes bzw. der Eltern, E-Card des Kindes, Nachweis des Religionsbekenntnisses, sowie
„allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, ...“ (SchPflG § 6 Abs. 1a)
♣ Eltern müssen die in § 6 (1a) angeführten Unterlagen aus dem Kindergarten der Schule nicht überlassen. Es reicht auch eine Vorlage zur Einsichtnahme. Ebenfalls nicht zwingend ist die Vorlage der weiter zurück liegenden Aufzeichnungen aus der Zeit des freiwilligen Kindergartenbesuchs.
Eltern sollten jedoch alle Informationen bereitstellen, die im Interesse einer bestmöglichen Förderung von Beginn des Schulbesuchs an ermöglichen.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2017