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in einem Schreiben mit der Geschäftszahl GZ: BMB-10.010/0088-Präs.6/2017 die Schulen über wichtige Aspekte zu informieren, die bei der Abwicklung von Geschäften in Verbindung mit dem Herstellen von Klassen- und Erinnerungsfotos sowie von Lichtbildern zum Ausstellen von Schülerinnen bzw. Schülerkarten (§ 57b SchUG) stehen, beachtet werden sollten.  *

Dies führte u.a. auch dazu, dass vermehrt die Elternvereine aufgefordert/gebeten wurden, die Abwicklung der „Geschäfte“ zu übernehmen.

Elternvereine bekamen den Eindruck (vermittelt), dass „Anlässlich der aktuellen Änderungen betreffend Klassen- u. Erinnerungsfotos (Vertrag Schule - Berufsfotograf)“ es günstiger weil einfacher wäre, wenn der Elternverein die Organisation und Abwicklung der Klassenfotos mit dem Fotografen übernimmt.

Richtig ist, dass im Schreiben des BMB steht:

„Elternvereine sind nicht an das Vertragsmuster gebunden. Übernehmen sie das Organisieren von Klassen- und Erinnerungsfotos oder sonstiger Lichtbilder, handeln sie in eigener Verantwortung.“

Falsch wäre es daraus abzuleiten, dass für Elternvereine eine formlose Abwicklung ratsam/möglich ist.

 * NEU: das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 6. Juni 2018, GZ: BMBWF-10.010/0066-Präs/4/2018,aufgrund der nunmehr geltenden DSGVO einen überarbeiteten Mustervertrag Schulfotografie samt überarbeiteten Anlagen übermittelt. siehe hier

Die im vom BMB übermittelten Vertragstext sowie Vorlagen für Zustimmungserklärungen (pdf Weitergabe von Daten,   pdfZustimmung zu Tätigwerden von Berufsfotografen angeführten Punkte sollten auch vom Elternverein mit dem Berufsfotografen schriftlich geregelt werden. zB:

die (organisatorischen) Leistungen, die der Elternverein erbringen muss. Hiebei sollte bedacht werden, dass der Elternverein –anders als die Schulleitung- nicht über eine Schulraumüberlassung selbst entscheiden kann, und der Elternverein auch die Verteilung und das Einsammeln der Zustimmungserklärungen und Einzelverträge sowie dann der Fotos, aus „eigener Kraft“ nur mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand bewerkstelligen könnte.

Im Schreiben des BMB steht weiters:

„Sollen dabei Räumlichkeiten der Schule oder Unterrichtszeit genutzt werden, ist das mit der Schulleitung abzusprechen.“

Auch wenn durch diese Formulierung eine Nutzung von Unterrichtszeit nicht von vornherein ausgeschlossen wird so stellt - laut Auskunft von Dr. Fankhauser, dem im oben angeführten Schreiben des BMB angeführten Sachbearbeiters- diese Formulierung keine generelle Erlaubnis zur Verwendung von Unterrichtszeit dar. Der Landesschulrat kann die Verwendung von Unterrichtszeit untersagen. Dies ist für die Schulleitung maßgeblich und bindend.

Geltungsbereich der Inhalte

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