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Pflichten der Eltern bzw. der (sonstigen) Erziehungsberechtigten

(Schulpflichtgesetz - SchPflG, Schulunterrichtsgesetz - SchUG)

  • 1. Alle Kinder, die die Schulpflicht erreicht haben, müssen von ihren Eltern zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule angemeldet werden, die sie besuchen soll(t)en. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. (SchPflG §6 Abs1)
  • 2. Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. (SchUG §3 Abs.3)
  • 3. Eltern müssen Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse vorlegen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. (SchPflG §6 Abs.1a)

Ad1:

Eine persönliche Vorstellung des Kindes ist wichtig, weil die Schule verpflichtet ist zu entscheiden, ob das Kind in die erste Schulstufe aufgenommen wird oder in die Vorschulstufe. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Schulleitung ein Bild macht, ob das Kind die für eine Aufnahme in die erste Schulstufe erforderliche Schulreife besitzt. (SchPflG §6 Abs.2a).

Schulpflichtige Kinder, die die Schulreife nicht besitzen, sind in die Vorschulstufe aufzunehmen. (SchPflG §6 Abs.2d)

Ad2:

Beherrschen die Kinder die Unterrichtssprache nicht ausreichend, so ändert dies nichts an ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Unterricht. Diese Kinder werden als außerordentliche Schüler (a.o.) aufgenommen. (SchUG §4 Abs.2a)

Der a.o. Status ist für längstens zwölf Monate vorgesehen und kann einmalig verlängert werden. (SchUG §4 Abs.3)

Ad3:

Ob und welche Unterlagen der Kindergarten zur Verfügung stellt, kann durch Schulgesetze nicht vorgeschrieben werden.

Eltern sollen diese Unterlagen anlässlich der Schülereinschreibung vorlegen, was nicht heißt, dass sie der Schule auszuhändigen sind.

Die Möglichkeit zur Vorlage in elektronischer Form sollte nicht dazu führen, dass

eine direkte (elektronische) Übermittlung von Unterlagen des Kindergartens an die Schule stattfindet und Eltern möglicher Weise gar nicht oder nur auf Urgenz Kenntnis über den Inhalt erlangen.

 

NEU: Die Datenweitergabe vom Kindergarten an die Schule ist rechtlich nunmehr direkt möglich, da die Länder verpflichtet wurden, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen und auch im Schulpflichtgesetz der § 6a mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 (= Ablauf des Tages der Kundmachung) erweitert wurde:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen."

Landesgesetzliche Regelung für die Steiermark: StKBBG § 24a* lautet:

Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule

Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.

Wichtig:

Das Schulpflichtgesetz begründet diese Maßnahmen ausdrücklich damit, dass eine frühzeitige Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe erfolgen kann.

Die in der Steiermark „gelebte Praxis“, Kinder als schulreif mit dem Lehrplan der ersten Schulstufe starten zulassen, also zu probieren, ob sie es schaffen, und erst im Laufe des Schuljahres –nach Scheitern des Kindes- durch einen Lehrplanwechsel zu korrigieren, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

 

Geltungsbereich der Inhalte

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