Menu
Menu

Elektronische Kommunikation

§ 3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten. 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Autonomie braucht Garantie

keyvisual Autonomie RGB

Newsletter An-/Abmeldung

Nächste Veranstaltungen

Nov
5

05.11.2025 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

Dez
9

19:00 09.12.2025 - 20:00 07.04.2026

Mach, was du kannst!

Mach was du kannst

Präventionsprojekte für Schulen

https://schullandkarte.at/     verrckt na und

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Kinderschutz

Kinderschutz Kija

Hotline für Schule und Eltern

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Das österreichische Schulsystem

OeAD LogoSolo RGB

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 - Bildung und Gesellschaft

land steiermark