Masern gehören zu den meldepflichtigen Krankheiten gem. Epidemiegesetz. Masern unterliegen ferner der Absonderungsverordnung. Das bedeutet,
dass Erkrankte, Krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Personen (dh Kontakt mit einem Masernfall ohne selbst erkrankt zu sein und nicht geimpft/nicht immun) seitens der Gesundheitsbehörde unter bestimmten Bedingungen Verkehrsbeschränkungen zu unterziehen sind und z.B. Gemeinschaftseinrichtungen für bis zu 21 Tage nicht besuchen oder ihrem Beruf nicht nachgehen dürfen.
Information betreffend Masern - Sanitätsreferat
Infoblatt "Gesundheitsministerium & Unterrichtsministerium"
BMBWF an Bildungsdirektionen Geschäftszahl: BMBWF-40.000/0002-I/9/2019