bzw. 2G-Nachweis gleichgestellt auch in den Weihnachts- Semesterferien (schulfreien Zeit) Noch bis 19. April 2022 in Kraft.
D.h.: In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.