Wie wir immer wieder eingefordert haben, ist die Schulleitung zur rechtzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schulreife verpflichtet.
Rechtzeitig heißt: eine rechtsgültige Entscheidung muss noch VOR Beginn des Schuljahres möglich sein.
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife - Schulreifeverordnung
Wie im EB Sep. 2018 "Schulreif oder nicht?" ausgeführt, wurde mit Einführung der Deutschförderklassen BGBl. I Nr. 35/2018 v. 14.6.2018 auch eine Änderung des Schulpflichtgesetzes vorgenommen.
Der bis dato angeführte Aspekt "ein Kind ist schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden", verblieb und ist jener Aspekt, auf den die Schulreifeverordnung abzielt.
Der neue Absatz hat nun zwei Punkte.
§ 6 Schulpflichtgesetz - Absatz 2b lautet
„(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden."
siehe auch: Schülereinschreibung - Pflichten der Schule EB Dez. 2017
siehe auch:
Feststellung der Schulreife - Pilotprojekt im Jänner 2019 gestartet