Abhaltung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder
Insbesondere sind Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen erlaubt, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
Das heißt: eine Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzungen unterliegen NICHT den Beschränkungen, die für Veranstaltungen gelten!!
Abhaltung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder Beschlussfassungen auf andere Weise
Da viele Statuten als Beschlusserfordernis die physische Anwesenheit der Stimmberechtigten vorsehen, wurde im Wege einer Verordnung diesen Vereinen ermöglicht, auch auf andere weise Beschlüsse zu fassen.
Anfang April wurde eine Übergangsregel beschlossen, damit die erforderlichen Versammlungen auch stattfinden können, ohne dass die Teilnehmer (Mitglieder) am Versammlungsort erscheinen (= ohne physische Anwesenheit)., obwohl dies in den Statuten (Satzungen) nicht vorgesehen ist:
♦ virtuelle Durchführung
♦ schriftliche Abstimmung auch per Email
SIEHE: Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV 140. Verordnung BGBl Teil II vom 8. April 2020 *
Am 28. Dezember 2020 erfolgte mit BGBl. II Nr. 616/2020 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung *
Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins
§ 4. (1) Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand – falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, mit dessen Zustimmung – für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.
(3) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand der Genossenschaft oder des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.
(4) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten der Genossenschaft oder des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
(5) Die Genossenschaft oder der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs. 3) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs. 4) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen einer Genossenschaft oder eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für kleine Versicherungsvereine mit der Maßgabe, dass soweit von der Generalversammlung die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs tritt.
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28.12.2020: die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde um 1 Jahr verlängert: siehe BGBl. II Nr. 616/2020
31.12.2021 die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde um ein halbes Jahr verlängert bis 30.Juni 2022: >>> hier
29.06.2022 die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde um ein halbes Jahr verlängert bis 31. Dezember 2022: >>> hier
29.06.2022 die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde um ein halbes Jahr verlängert bis 30. Juni 2023: >>> hier
konsolidierte Fassung: Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise