OGH sieht Kindeswohlgefährdung
1. Die Obsorge für den mj J* wird den Eltern im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und damit auch der Vertretung in diesem Bereich vorläufig entzogen und in diesem Umfang dem Land xx als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
2. Den Eltern wird aufgetragen, den Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, die gemessen am Alter von J* bestehenden Wissenslücken zu beseitigen und für die entsprechenden Nachweise (Externistenprüfungen) bis zum Pflichtschulabschluss zu sorgen, zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dies behindern könnte.“
B. Der Antrag der Eltern, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass dem angefochtenen Beschluss keine sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit zukomme, wird zurückgewiesen.
Entscheidungstext siehe >> hier
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