Das steirische Credo, Schülerinnen und Schüler nach einer Suspendierung nicht alleine zu lassen -siehe hier - soll nun auch bundesweit in Maßnahmen münden.
Schüler/innen erhalten nach der Suspendierung einen individuellen Förderplan, in dem das Ausmaß der Suspendierungsbegleitung sowie die Mitwirkungspflichten der Eltern (bspw. Teilnahme an einem Entwicklungsgespräch) bekannt gegeben werden.
Obwohl wir immer wieder auf den Umstand hingewiesen haben, dass es Teil der Obsorge ist, dass Eltern ihre Kinnder im Bildungsprozess unterstützen, konnten wir nicht erreichen, dass eine Verpflichtung zur Mitwirkung umgesetzt wurde.
Das soll sich ändern:
Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten wird von ihnen als Mitverantwortliche im Veränderungsprozess eingefordert bspw. durch Teilnahme am Entwicklungsgespräch, Kontakt mit psychosozialem Unterstützungspersonal/bzw. der Kinder- und Jugendhilfe. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sind in letzter Konsequenz Verwaltungsstrafen vorgesehen.
"Im heutigen Ministerrat (1.10.2025) werden Maßnahmen beschlossen, die die Sicherheit an Schulen wahren und die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen nachhaltig stärken und ab Schuljahr 2026/27 verbindlich zur Anwendung kommen sollen." BM Wiederkehr
Das Konzept: Sicherheit an Schulen und Bildungschancen stärken
Inhalt der Obsorge
§ 158 ABGB
(1)
Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2)
Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
§ 160 ABGB
(1)Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2)Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
(3)Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
OGH sieht Kindeswohlgefährdung
1. Die Obsorge für den mj J* wird den Eltern im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und damit auch der Vertretung in diesem Bereich vorläufig entzogen und in diesem Umfang dem Land xx als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
2. Den Eltern wird aufgetragen, den Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, die gemessen am Alter von J* bestehenden Wissenslücken zu beseitigen und für die entsprechenden Nachweise (Externistenprüfungen) bis zum Pflichtschulabschluss zu sorgen, zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dies behindern könnte.“
B. Der Antrag der Eltern, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass dem angefochtenen Beschluss keine sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit zukomme, wird zurückgewiesen.
Entscheidungstext siehe >> hier