An allen religiösen Festtagen, die in Österreich keine gesetzlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Schulbesuch.
Ein Begehen der nicht gesetzlich festgelegten religiösen Festtage durch Schülerinnen und Schüler sollte daher grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern allerdings auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt werden (Schulpflichtgesetz § 9 Abs. 6 bzw. Schulunterrichtsgesetz § 45 Abs. 4) .
Gemäß Religionsunterrichtsgesetz § 2a gilt jedoch:
(2)Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.
Zum bisherigen Ausmaß siehe Erlass GZ.: VIII Re 1/1-2012: Religiöse Übungen oder Veranstaltungen; Feststellung des Ausmaßes
Religiöse Festtage der Kirchen und Glaubensgemeinschaften im Jahr 2025 >> aktualisiert
Siehe auch: EB September 2018
Gesetzlichen Regelungen die das Fernbleiben vom Unterricht an religiösen Feiertagen regeln.
In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben
vom Unterricht erteilt werden (§ 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF bzw.
§ 45 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF). Die Entscheidung darüber liegt
bei der jeweiligen Schule und erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der
pädagogischen Vertretbarkeit.
Ein generelles Fernbleiben während des Ramadan ohne Genehmigung stellt eine
ungerechtfertigte Abwesenheit vom Unterricht dar und zieht schulrechtliche
Konsequenzen nach sich. Diesbezüglich wird auf § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
verwiesen. Demnach ist eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtend,
wenn eine Schülerin oder ein Schüler an mehr als drei Schultagen – zusammenhängend
oder nicht zusammenhängend – ungerechtfertigt vom Unterricht fernbleibt.
Zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen ist die Schulleitung oder eine von ihr
beauftragte Person gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtet, geeignete
pädagogische und organisatorische Maßnahmen zu setzen. Dazu zählen auch Maßnahmen
zur Feststellung der Ursachen für häufiges Fernbleiben.
Abschließend ist hervorzuheben, dass für alle Schülerinnen und Schüler – unabhängig von
ihrer Religionszugehörigkeit – dieselben schulischen Anforderungen und
Leistungsmaßstäbe gelten. Die schulrechtlichen Regelungen ermöglichen die
Wahrnehmung religiöser Rechte, wahren aber gleichzeitig die pädagogischen Standards.