Artikel 1: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Zu Z 11:
Den inhaltlichen Kern dieser Novelle bilden die Regelungen betreffend die schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sowie die davor zu führenden Bewertungsgespräche.
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Somit haben die schriftlichen Informationen und Gespräche mehrere Inhalte zu umfassen:
1. Die Leistung gemessen an den Lernzielen:
Den Semester- bzw. Jahresinformationen und ebenso den vorangehenden Gesprächen ist gleich wie dem Beurteilungssystem dieser Verordnung der Lehrplan nach dem Stand des Unterrichts zu Grunde zu legen. Zu beschreiben ist, in welchem Maß die Schülerin oder der Schüler das Lernziel erreicht oder nicht erreicht hat. Dabei sind alle Leistungen der Schülerin oder des Schülers im betreffenden Zeitraum (Semester bzw. Jahr) zu berücksichtigen.
Die erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind nach den im folgenden Absatz beschriebenen Anforderungskriterien und deren Erfüllungsgraden zu erläutern, welche sich an dem bereits bestehenden Beurteilungssystem dieser Verordnung orientieren. Für die Informationen und die Noten bestehen dieselben Anforderungskriterien, daher muss vom Informationsgehalt insoferne Deckungsgleichheit vorliegen, als die Note lediglich verkürzt die erbrachten Leistungen beschreibt.
Zu erläutern ist insbesondere, ob und in welchem Bereich und Ausmaß (in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend, in den wesentlichen Bereichen überwiegend, in den wesentlichen Bereichen zur Gänze, über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß oder weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß) durch die Schülerin oder der Schüler das Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs und das Durchführen der Aufgaben erfolgt, ob die Schülerin oder der Schüler Eigenständigkeit oder merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit zeigt und ob die Schülerin oder der Schüler ihr oder sein Wissen und Können auf neuartige Aufgaben selbständig oder nur bei entsprechender Anleitung selbständig anwendet. Hiefür sind ua. die wesentlichen und die weniger wesentlichen Bereiche durch die Lehrerinnen und Lehrer sowie auch die Maßstäbe betreffend die Erfüllung der gestellten Anforderungen – wie auch entsprechend im Beurteilungssystem dieser Verordnung – vor der Leistungsfeststellung zu definieren.
In sämtlichen Leistungsinformationen sind jedenfalls diese oben angeführten Kategorien und Kriterien zu erläutern und deren Erfüllungsgrad auszuführen. Sohin können bei Anwendung dieser Kriterien Erziehungsberechtigte über das tatsächliche Ausmaß der Lehrzielerreichung informiert und ein Bezug zu den Beurteilungsstufen hergestellt werden.
Erbringt eine Schülerin oder ein Schüler beispielsweise Leistungen, mit welchen sie bzw. er die Aufgaben im über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und den Lehrstoff in eben diesem Ausmaß anwendet, dabei merkliche Ansätze der Eigenständigkeit zeigt und ihr bzw. sein Wissen und Können bei entsprechender Anleitung auf neuartige Aufgaben anwendet, so können entsprechend informierte Erziehungsberechtigte nachvollziehen, dass dies im Beurteilungssystem der Note „Gut“ entspricht. Erfüllt eine Schülerin bzw. ein Schüler hingegen die Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nur überwiegend und erfasst oder wendet den Lehrstoff ebenso an, so wäre dies äquivalent zur Beurteilungsstufe „Genügend“.
Diese Orientierung der Leistung aller Schülerinnen und Schüler am gleichen Maßstab, nämlich an der Lehrzielerreichung ist wichtig, speziell für die weitere Planung des Unterrichts durch die Lehrerin oder den Lehrer und für die Ausarbeitung konkreter und individueller Förderangebote für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler. Die Erziehungsberechtigen und die Schülerin oder der Schüler erfahren, welche Ziele erreicht wurden und wo noch Lernbedarf besteht. Gleichzeitig werden dadurch auch Standards hinsichtlich dieser Leistungsinformationen festgelegt und eine Vergleichbarkeit dieser Leistungsbeschreibungen gewährleistet sowie sicherstellt, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern deren Einschätzung möglichst bestätigt.
2. Individueller Lernfortschritt:
Neben der Beschreibung der an den Lernzielen zu messenden Leistungen (Z 1) sind auch individuelle Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler zu beschreiben. Dabei ist unabhängig von der objektiven, sachlichen Leistungsbeschreibung („Sachnorm“) die individuelle Leistungssituation (Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft, Engagement uvm.) zu beschreiben („Individualnorm“). Die Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungssituation in die Bewertungsgespräche und die schriftlichen Informationen kann insofern von besonderer Bedeutung sein, als sie besonders motivationsfördernd für die Schülerinnen und Schüler ist, da schwächere Schülerinnen und Schüler Erfolgserlebnisse erhalten, aber auch leistungsstarke Schülerinnen und Schüler individuell gefordert und gefördert werden können. In diesem Zusammenhang ist – ähnlich dem Beurteilungssystem dieser Verordnung – ein größeres Augenmerk (jedenfalls bei Gegenständen mit aufbauender Lernstoffstruktur) auf den zuletzt erbrachten Leistungsstand zu legen. Auf eine Trennung von individueller Lernsituation und objektiver Leistungsbeschreibung ist besonderer Wert zu legen, damit nicht verfälschte Eindrücke über die tatsächliche Leistungssituation entstehen.
3. Soziale Kompetenz:....
Die sonst für die Leistungsbeurteilung geltenden Bestimmungen der LBVO sind folgendermaßen („sinngemäß“) auch auf die Leistungsbeschreibung (Bewertungsgespräche und Leistungsinformationen) anzuwenden:
Die Informationen über die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler erfolgen auf Grundlage der in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die in § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung. Sie haben sachlich und gerecht zu erfolgen und die Schülerin oder den Schüler nicht zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen. Dabei sind die Kriterien des Abs. 3 zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung anzustreben. Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben diese Information auch dann nicht negativ zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrerin oder des Lehrers abweichen.
Die Schülerin oder der Schüler ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, bei praktischen am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, über ihre bzw. seine Leistung zu informieren; Maßstab sind die Forderungen des Lehrplans nach dem jeweiligen Stand des Unterrichts (lernzielorientiert).
Vorgetäuschte Leistungen sind in den Leistungsinformationen nicht zu berücksichtigen. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind ihr bzw. ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
Eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat auch auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
Das subjektive Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler ist insbesondere in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
- Die Leistungsinformationen hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, bei denen für die Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, hat nach Maßgabe der Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichts zu erfolgen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
- Für die Leistungsinformation hinsichtlich einer Schülerin oder eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrerinnen und Lehrern zu erteilen ist, sind die schriftlichen Leistungsinformationen einvernehmlich zu verfassen sowie die Bewertungsgespräche gemeinsam zu führen.
Die äußere Form der Arbeit ist lediglich in den Gegenständen Bildnerische Erziehung, Schreiben und Werkerziehung zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Rechtschreibung, identischen Rechtschreibfehlern, Folgefehlern ua. sind sinngemäß auf schriftliche Leistungsfeststellungen und Leistungsinformationen anzuwenden.