Unterichtsbetrieb ab 7.Dezember - Stand 2.12.2020
Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen Unterrichtsbetrieb ab 7. Dezember 2020 - Stand 2.12.2020
Für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule und AHS-Unterstufe gilt ab 7. Dezember: Der Unterricht findet durchgehend in Präsenz statt.
Für die Sekundarstufe II gilt ab 7. Dezember:
· Die Abschlussklassen werden durchgehend in Präsenz unterrichtet. Alle anderen Schüler/innen kehren tageweise in die Schule zurück.
Für ALLE Schulen gilt:
· Eine Staffelung des täglichen Schulbeginns und die die Nutzung alternativer Räumlichkeiten wird nach Möglichkeit empfohlen.
· Schularbeiten können mit ausreichender Vorbereitungszeit wieder stattfinden. Die Zahl der Schularbeiten pro Semester wird eingeschränkt.
· Es gelten strenge Hygienebestimmungen – generell, aber insbesondere für Gegenstände wie Musik, Bewegung und Sport oder den fachpraktischen Unterricht.
Unterricht an...
2.1 Primarstufe, Sekundarstufe I und Polytechnische Schulen § 13 Abs. 4 C-SchVO 2020/21
Alle Klassen und Schulstufen der Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule und AHSUnterstufe befinden sich ab dem 07. Dezember 2020 zur Gänze im Präsenzunterricht. In Sonderschulen kann Schülerinnen und Schülern, die sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen erteilt werden. ...........
Prüfungen undLeistungsbeurteilung
Schularbeiten können ab dem 7. Dezember 2020 wieder stattfinden.
Voraussetzung für die Abhaltung von Schularbeiten und anderen schriftlichen Leistungsfeststellungen ist eine zeitgerechte und intensive Vorbereitung im Unterricht (auch im
Präsenzunterricht).
Pro Tag und Woche darf nicht mehr als die Zahl an Schularbeiten stattfinden, die für die jeweilige Schulart festgelegt sind.
Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf – unabhängig von der lehrplanmäßig vorgesehenen Zahl an Schularbeiten – vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand eine Schularbeit durchgeführt werden.
Ist die Durchführung auch einer Schularbeit nicht möglich, so ist auf andere Formen der Leistungsbeurteilung zurückzugreifen. .........
Andere schriftliche Leistungsfeststellungen (z. B. Tests) dürfen – nach Abstimmung mit der Schulleitung – nur dann durchgeführt werden, wenn durch andere Leistungsfeststellungen (z. B. Mitarbeit usw.) keine sichere Beurteilung möglich ist. .......
siehe auch: PK Rückkehr in die Schule