Die Leistungsfeststellung und -beurteilung bei Lese-/Rechtschreibschwäche erfolgt auf Basis der für alle Schülerinnen und Schüler geltenden gesetzlichen Bestimmungen der LBVO
Jene Bestimmungen der LBVO und der Lehrpläne, denen -obgleich sie für alle Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Schulstufen gelten, im Falle einer Lese-/Rechtschreibschäche besondere Bedeutung zukommt, werden in Punkt 2. des RS hervorgehoben.
Im Falle einer Lese-/Rechtschreibstörung (Punkt 3. im RS) kommt zusätzlich zum Tragen:
"SchUG § 18 (6) "Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."
LBVO § 2 (4) "Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist."
LBVO § 11 (8) "Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."
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