Rahmenbedingungen bei Leistungsfeststellungen sollen entsprechend angepasst werden z.B.
Arbeit am Computer: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein elektronisches Wörterbuch;
Hörverstehen: Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert), 1-2 zusätzliche Hörphasen
siehe auch: LBVO § 3 Absatz 2
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
Kein Einwand gegen zeitgemäße Hilfsmittel
Es besteht kein Einwand, dass Schüler/innen bei der Leistungserbringung - insbesondere auf höheren Schulstufen - bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Davon werden Schüler/innen mit nachweislich legasthenischer Beeinträchtigung besonders profitieren.
Dienstanweisung BMBF - Legasthenie, spezielle Bedürfnisse und neue Reifeprüfung
Bei der Leistungsfeststellung ist (bezüglich aller Schülerinnen und Schüler) auch zu beachten, dass in den Lehrplänen der Pflichtgegenstände Deutsch und der Lebenden Fremdsprachen mehrere Bereiche (eben nicht nur die Rechtschreibung) zu berücksichtigen sind: (siehe Rundschreiben Punkt 2.)
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