ElternvertreterInnen müssen Erziehungsberechtigte sein
Schulen mit Schulforum
Laut Schulunterrichtsgesetz dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die jeweilige Klasse besuchen, als Klassenelternvertreter gewählt werden, ebenso wie nur Erziehungsberechtigte im Klassenforum ein Stimmrecht haben.
Schulen mit SGA
Auch im Bereich der höheren Schulen dürfen in der Regel nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, als Elternvertreter gewählt oder vom Elternverein entsendet werden. Da für viele SchülerInnen an höheren Schulen im Laufe ihres Schulbesuchs Volljährigkeit eintritt und somit deren Eltern nicht mehr Erziehungsberechtigte sind, gilt hier folgende Ausnahme: Es dürfen auch -nicht mehr erziehungsberechtigte- Eltern von volljährigen Schülern der betreffenden Schule als Elternvertreter fungieren, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren. Diese Eltern von volljährigen Schülern haben somit passives und auch aktives Wahlrecht, sofern nicht eine Entsenung durch den Elternverein stattfindet.
Für Funktionäre des Elternvereins können eigene Regelungen durch das jeweikige Statut festgelegt werden. Siehe: Besonderheit des Elternvereins
Begriff "Erziehungsberechtigte"
Das "Unterrichtsministerium" erläutert in seinem Rundschreiben Nr. 17/2005 "Rechtsfragen zum Begriff der Erziehungsberechtigten" :
Während das Schulrecht an den verschiedensten Stellen den Begriff des „Erziehungsberechtigten“ verwendet, kennt das bürgerliche Recht diesen Terminus (mit geringfügigen Ausnahmen) nicht. Hier ist vielmehr vom „Träger der Obsorge“ die Rede. “
“Obsorge (§§ 144 und 146 ABGB) ist als Sammelbegriff für alle Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern zu verstehen. Dazu zählen im Wesentlichen:
das Recht/die Pflicht der Pflege und Erziehung das Recht/die Pflicht der Vermögensverwaltung das Recht/die Pflicht der gesetzlichen Vertretung
Eine scharfe Abgrenzung dieser Teilbereiche ist nicht immer möglich. So betrifft etwa der Erwerb von Vermögen für das Kind jedenfalls die Teilbereiche 2 und 3, die Anmeldung an einer Schule primär die Teilbereiche 1 und 3. Besonders im Schulrecht kann das im Gesetz verankerte Tätigwerden der Erziehungsberechtigten unterschiedlich, einmal als Ausfluss des Rechtes/der Pflicht der Erziehung oder aber auch als Handeln als gesetzliche Vertretung verstanden werden (vgl Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten iSd § 62 SchUG).
Im Bereich der Obsorge, also auch im Teilbereich Pflege und Erziehung, ist zwischen Rechten im Innen- und jenen im Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis wird der Träger/die Trägerin der Obsorge (auch in Angelegenheiten der Erziehung) als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin tätig, er /sie gibt gegenüber Dritten rechtsverbindliche Erklärungen ab; im Innenverhältnis wird etwa die Unterstützung bei Hausübungen im Rahmen der Förderung der Ausbildung als Teilbereich der Pflege und Erziehung tatsächlich besorgt. Die Unterscheidung dieser beiden Bereiche ist insofern von Relevanz, als in vielen Fällen die gesetzliche Vertretung (Außenverhältnis) von einem Elternteil nicht ausgeübt werden darf, während das Recht auf Erziehung im Innenverhältnis unberührt bleibt. So kann beispielsweise ein besachwalteter Elternteil zwar (das Erziehungsrecht im Innenverhältnis wahrnehmend) mit dem Kind die Hausübungen machen, diesbezügliche Auskünfte bei den Lehrkräften einholen etc., jedoch nicht (als gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis) eine Berufung einbringen. “
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- Kategorie: ElternMitWirkung