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rechtliche Auskunft in der Elternbeiratssitzung im LSR für Steiermark:

In der Elternbeiratssitzung im LSR für Steiermark wurde uns die rechtliche Auskunft erteilt, dass es im Schulbereich keine „Rufbereitschaft“ gibt, sondern die Lehrperson anwesend zu sein hat, und dass SchülerInnen nicht wählen können, ob sie am Unterricht teilnehmen, da Teilnahmepflicht besteht.

Zitat HR Mag. Roubal (Landesschulratsdirektor): "Was immer in diesem Schriftstück steht: Die Rufbereitschaft gibt es bei Krankenschwestern, bei der Polizei. Der Lehrer ist entweder im Unterricht oder er ist nicht im Unterricht. Den rufbereiten Lehrer gibt es bei schulfremden Personen nicht (bei einem Unterrichtspraktikumsverhältnis kann es anders sein). Macht es der Lehrer in der Praxis nicht und korrigiert z.B. in einem anderen Zimmer Hausübungen, tut er das auf eigenes Risiko und begeht eine Dienstpflichtverletzung. Die juridische Situation kann sich von der gelebten Alltagspraxis auch unterscheiden." (aus Protokoll über die 99. Sitzung des Elternbeirates vom 8. Juni 2017 im LSR für Stmk.)

Geltungsbereich der Inhalte

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