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Was ist Mobbing?

„Mobbing und Bullying werden synonym verwendet, wobei "Bullying" die in der Wissenschaft gebräuchlichere Bezeichnung für "Mobbing" unter Schülerinnen und Schülern ist.

Mobbing ist ein überaus schadhaftes, anti-soziales Verhalten mit lang anhaltenden und weit reichenden negativen Folgen. Jedes zehnte Kind bzw. jeder zehnte Jugendliche in österreichischen Schulen ist Opfer von Mobbing.

Es ist eine Form von aggressiven Verhalten, das von einer einzelnen Person oder ganzen Gruppe über einen längeren Zeitraum ausgeführt wird mit dem Ziel, ein schwächeres Opfer oder mehrere schwächere Opfer absichtlich zu schädigen oder zu verletzen.   siehe auch  Mobbing im Klassenzimmer


Die wesentlichsten Merkmale von Mobbing sind:

schädigendes Verhalten: Körperliches und/oder seelisches verletzendes Verhalten, das offen und/ oder verdeckt abläuft.

Machtungleichgewicht: Ein Kind hat mehr Macht über ein anderes schwächeres Kind, das dieser negativen Beziehung nur schwer entkommen kann.

Wiederholung über einen längeren Zeitraum: Bei Mobbing handelt es sich um einen wiederholten, über einen längeren Zeitraum andauernden Machtmissbrauch in Beziehungen.“

aus http://www.schulpsychologie.at/gewaltpraevention/mobbing


Spezialfall Cybermobbing:

Unter Cybermobbing versteht man das vorsätzliche und in wiederholte Beleidigen oder Bedrohen von Personen oder das Verbreiten von Gerüchten unter Nutzung von Kommunikationskanälen wie E-Mail, Chat, Facebook, Instant Messaging, Websites, WhatsApp, SMS u. dgl. seitens einer oder mehrerer Personen.

Cybermobbing ist ein Eingriff in das Privatleben, der rund um die Uhr stattfindet und nicht an der eigenen Haustür endet. Die Tragweite der Informationsverbreitung ist durch die vielfältigen Möglichkeiten sowie die Schnelligkeit der neuen Medien kaum zu überschauen.

Die Täterinnen, sogenannte “Cyber-Bullies” können unerkannt handeln und wägen sich nicht selten durch diese Anonymität in großer Sicherheit.

Seit 1.1. 2016 ist Cybermobbing als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert (§ 107c StGB "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems") und somit auch strafrechtlich relevant. 

>> Schulpschologie - Mobbing


Rat auf Draht

147 Rat auf Draht: Kostenloser, anonymer 24-Stunden-Notruf für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen unter der Telefonnummer 147 (ohne Vorwahl) 

Informationen zu den Leistungen von "Rat auf Draht" -Stand April 2022 - pdf PPP-Präsentation

 

NEU in der Stmk:

Anlauf und Koordinierungsstelle Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark  bei Mobbing

www.kija.steiermark.at/mobbing

Telefonisch: +43 (0)676 8666 3131

Mo + Mi: 09.00 bis 14.00 Uhr,

Di + Do: 12.00 bis 18.00 Uhr

Fr: 09.00 bis 12.00 Uhr

Per Email:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 


BMB (Bundesministerium für Bildung) / BMBWF zu Mobbing

pdf Leitfaden Mobbing bmbwf 2018                 Mobbing - Leitfaden zur Prävention - BMBWF 2019

im Publikationenshop: Mobbingprävention im Lebensraum Schule bmbwf - oezeps 2018

Aus Anfragebeantwortungen zu Mobbing vom 31.03.2017, die „Position“ des BMB:

„In Bezug auf den Lebensraum Schule ist zudem zu beachten: Je nachdem, in welcher Situation „Mobbing“ auftritt, welche Formen des „Mobbing“ praktiziert werden und unter welche schul-, dienst-, straf-, zivil- und sonstigen rechtlichen Bestimmungen „Mobbing“ subsumierbar ist, besteht die Verantwortlichkeit verschiedener Personen

(zB. Schulleitung, Lehrpersonen, Lehrerkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und allenfalls der Schüler- und Elternvertretung) und

weiterer Institutionen (zB. Schulbehörden einschließlich Schulaufsicht und Schulpsychologischer Dienst, Dienstbehörden bzw. Personalstellen des Bundes und der Länder, Polizei, Jugendwohlfahrt, Gerichte)

zur Information, Beratung, Anzeige und zum Einschreiten.“

„Dem Bundesministerium für Bildung ist Gewaltprävention an Schulen ein wichtiges Anliegen. Aufgrund des systematischen Auftretens sind die Folgen von „Mobbing“ gravierender als von einmaligen Gewalthandlungen. „Mobbing“ ist kein Verhalten, das von alleine wieder aufhört. Somit ist es wichtig, dass „Mobbing“ im Bereich der Schule ernst genommen wird und konsequent eingegriffen und das Verhalten gestoppt wird.

Die Regelungen zur inneren Ordnung des Schulwesens als auch die dienstrechtlichen Bestimmungen kennen Antworten bei Fehlverhalten auch in Bezug auf das Phänomen „Mobbing“. Aufgrund der bestehenden Rechtslage sind einerseits das Entwickeln von Präventionsmaßnahmen gegen „Mobbing“ sowie andererseits im Falle des Vorliegens des Verdachts von „Mobbing“ das sofortige Einschreiten und das situationsangepasste Agieren geboten.

In Kontext Schülerinnen und Schüler sind – ungeachtet der bestehenden schulunterrichtsrechtlichen Instrumentarien insbesondere der §§ 47 und 49 Schulunterrichtsgesetz – vorderhand intensive Gespräche mit allen Beteiligten in enger Zusammenarbeit mit den Schülerberaterinnen und Schülerberatern sowie der Schulpsychologie zur Klärung der belastenden Situation und Strategien, um weitere Mobbingattacken zu vermeiden, notwendig. Der mobbenden Person bzw. den mobbenden Personen müssen klar und auf konstruktive Weise Konsequenzen aufgezeigt werden.

Im Kontext Lehrperson und Schülerinnen und Schüler ist festzuhalten, dass im Sinne einer verantwortlichen Personalführung von den zuständigen Dienststellenleitungen und Dienstbehörden bzw. Personalstellen des Bundes und der Länder entsprechende Personalmaßnahmen zu setzen sind, die – insbesondere unter dem Aspekt des Wohls der den Lehrpersonen anvertrauten Schülerinnen und Schüler als auch der Vorbildfunktion und dem Grundsatz der Vertrauenswahrung in die Dienstpflichterfüllung – von beratenden Gesprächen vor Ort, mit den Vorgesetzten, über präventive Maßnahmen, Fördermaßnahmen bis hin zu dienstrechtlichen Maßnahmen und dienstrechtlichen Konsequenzen bei Problemsituationen reichen können.“

„Entscheidend ist, dass bei einem schulweiten Vorgehen zur Gewaltprävention durch eine gemeinsame Verantwortungsübernahme Gewaltvorkommnisse verhindert werden sowie ein einheitliches, konsequentes Vorgehen in Ernstfällen besteht.“

Zu beachten auch Schulunterrichtsgesetz § 48 : "....Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen."

siehe auch:

Thema Mobbing

EB Dez. 2021: Mobbing im Klassenzimmer

 

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