Leistungsfeststellung und -beurteilung
Für alle Kinder, auch jene die Probleme haben, gilt die Leistungsbeurteilungsverordnung.
Diese kennt keine Ausnahmen.
ABER:
Es gibt erlassmäßige Vorkehrungen!
Vom „Unterrichtsministerium“: -seit 1. April 2025: Bundesministerium für Bildung bmb
Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreib-schwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext RS 24/2021
über die Rundschreibendatenbank erreichbar >> https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/
Von der Bildungsdirektion Steiermark
In Ergänzung zum ministeriellem Rundschreiben: Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext
Sowie einen Erlass: Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) GZ: IVBi1/0098-BD-STMK/2021
Bei Lese-/Rechtschreibschwäche
ist Punkt 2. des Rundschreibens 24/2021 besonders zu beachten:
Er enthält jene Bestimmungen der LBVO und der Lehrpläne, denen -obgleich sie für alle Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Schulstufen gelten, im Falle einer Lese-/Rechtschreibschwäche besondere Bedeutung zukommt, nämlich:
Im § 16 der LBVO werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und den Lebenden Fremdsprachen sind (zusammengefasst) die fachlichen Aspekte
• Aufbau und Inhalt,
• Ausdruck und Wortschatz,
• Sprachrichtigkeit und
• Schreibrichtigkeit
angegeben. Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.
Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung über die Leistungsbeurteilung ergibt sich somit, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein darf.
Verstöße im Bereich der Rechtschreibung (sowie der Grammatik) sind Fehlerkategorien zuzuordnen. Identische Fehler sind dabei nur einmal zu werten (§ 15 Abs. 3 LBVO). Dadurch soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler mit Rechtschreibschwäche sich auf die Verbesserung einzelner Fehlerarten konzentrieren können.
In anderen Unterrichtsfächern als im Unterrichtsgegenstand Deutsch und in den Lebenden Fremdsprachen haben das Lese- und das Rechtschreibvermögen der Schülerin oder des Schülers keinen Einfluss auf die Notengebung.
Im Falle einer Lese-/Rechtschreibstörung
kommen weitere Bestimmungen zusätzlich zum Tragen (Punkt 3 des RS 24/2021):
SchUG § 18 (6)
"Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."
LBVO § 2 (4)
"Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist."
LBVO § 11 (8)
"Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."
Intensiv diskutiert wurde die Problematik, dass sich aus den Formulierungen keine Verbindlichkeit für die Lehrpersonen abzuleiten scheint.
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2025