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Unterrichtsorganisation

Flexibilisierung durch das Bildungsreformgesetz 2017

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden weitreichende Änderungen im Bildungs- und Schulwesen vorgenommen. Etliche Bestimmungen sind bereits in Kraft (ab dem Tag nach Kundmachung bzw. dann ab 1.September 2017). Auch die Landesgesetzgeber müssen umfangreiche Anpassung des jeweiligen Landesrechtes beschließen. (zB: Steiermärkisches Bildungsreformgesetz 2018)

Die „gravierenden“ Änderungen zur Schul- und Unterrichtsorganisation treten mit 1. September 2018 in Kraft:


Ad Schulzeitgesetz:

Mit Hilfe einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 2 im Schulzeitgesetz 1985 des Bundes, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 nicht mehr als Grundsatzbestimmungen sondern sind „hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

Dadurch wurde die Gesetzgebung hinsichtlich der Dauer der Unterrichtsstunde, des Beginns des Unterrichts, der Schulfreierklärung einzelner Schultage, der Beaufsichtigung vor Unterrichtsbeginn sowie der Tagesbetreuung zur „Bundessache“ und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung entzogen.

Im Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz entfallen dadurch zahlreiche Bestimmungen, zB: zu Schuljahr (§§ 2 Abs.7 und 9), Schultag (§ 3 alle Absätze), Unterrichtsstunden und Pausen (§ 4 alle Absätze).

50-Minuten-Stunde als Berechnungsgröße

SchZG § 4 Abs. 1 zweiter Satz = § 9 Abs. 1 zweiter Satz (s. Verfassungsbestimmung)

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegen-ständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

Die 50-Minuten-Stunde ist dadurch vor allem Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.

Zu beachten ist, dass durch die Wendung „unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen“ die bisherige Praxis der Verkürzung von Unterrichtsstunden bei gleichzeitigem Entfall dieser Unterrichtszeiten aus zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist.

Siehe dazu: pdf Erlass des LSR für Stmk. vom 6. Februar 2018 Unterrichtsstunden; schulautonome Festlegung von Unterrichtseinheiten

Auch § 10 Abs. 3 SchUG (Stundenplan) macht dies deutlich!

Stundenplan – Schulunterrichtsgesetz § 10 Abs. 3

„Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist.

Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.“

Unterrichtsbeginn:

SchZG § 3 Abs.2 = § 9 Abs. 3 (s. Verfassungsbestimmung)

„Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

Beaufsichtigung vor und nach dem Unterricht sowie an „schulautonomen“ Tagen

SchZG § 3 Abs. 4 » § 9 Abs. 3a (s. Verfassungsbestimmung)

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 / § 8 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

Früheres Ende in ganztägiger Schulform, flexible Betreuungseinheiten

SchZG § 5 Abs. 6 = § 9 Abs. 4 (s. Verfassungsbestimmung)

„An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten.

Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung.

Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden“

Schulfreierklärung – „schulautonome Tage“

Für Pflichtschulen: Österreichweit gilt ab 1.September 2018:

SchZG § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Absatz 9 (s. Verfassungsbestimmung)

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

„(9) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.“

§ 8 Abs. 5 dritter Satz bleibt Grundsatzbestimmung:

„Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“


Ad Schulorganisationsgesetz:

Auf Grund einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 2 im Schulorganisationsgesetz des Bundes in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) gelten die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 nicht (mehr) als Grundsatzbestimmungen sondern sind „hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“ Der Bundesgesetzgeber hat dadurch die Gesetzgebung hinsichtlich der „Klassenschülerzahlen“ und des „Unterricht in Bewegung Sport, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts“ .... unmittelbar an sich gezogen und den Ländern die Möglichkeit einer Regelung im Ausführungsgesetz entzogen.

Der Entwurf zum Stmk. Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz sieht daher eine Streichung der §§ 1b, 6, 11, 11e, 16, und 21 vor, während die Bestimmungen über die Klassenschülerzahl in den §§ 5, 10, 11d, 15 und 20 wortidentisch aus dem Bundesgesetz übernommen werden sollen.

Daraus folgt, dass die Regelungen hinsichtlich dieser Materien für Pflicht- und Bundesschulen gleich sind.

Eröffnungs- und Teilungszahlen werden nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen. Die Klasse bleibt als sozialer Bezugsrahmen für Schülerinnen und Schüler erhalten. Die Schule bzw. der Schulcluster kann jedoch autonom festlegen, welche Gegenstände in welcher Art der Gruppenbildung (Klassengröße) unterrichtet werden. Die Gruppenbildung kann auch die zeitweise Bildung von (klassenübergreifenden) Arbeitsgruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen beinhalten. Für einen stärkeren verschränkten Unterricht können Lehrinhalte fächerübergreifend in Gegenstandsgruppen zusammengefasst werden.

Gemäß SchOG § 8a Abs. 2 muss die Schulleitung dieses Festlegungen seinem Schulgremium rechtzeitig zur Kenntnis bringen, damit dieses bei fehlendem Einverständnis eine Entscheidung des Landesschulrats bzw. ab 1.1.2019 der Bildungsdirektion erlangen kann. – siehe Klassen- und Gruppengrößen Seite 5

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