Betreuung für schulpflichtige Kinder
Betreuung ist „Landessache“:
Gemäß Artikel 14 unserer Bundes-Verfassung ist die Vollziehung in Kindergartenwesen und Hortwesen Landessache.
Für schulpflichtige Kinder sind als Betreuungsorte insbesondere Horte vorgesehen, die je nach Landesgesetz trotz gleicher Zielgruppe unterschiedlich „definiert“ werden. zB:
„Horte sind Einrichtungen für Schulkinder ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule.“
„Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, die schulpflichtige Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs (Schulpflicht)“
In allen Bundesländern unterliegen die Horte zahlreichen Qualitätskriterien insbesondere hinsichtlich Raumangebot und Betreuungsschlüssel. Außerdem sind viele Horte ganzjährig geöffnet und können die tägliche Öffnungszeit den Bedürfnissen der Eltern anpassen (z.B. ab 7:00 morgens bis 19:00 abends).
Schule/ Unterricht ist „Bundessache“:
Gemäß Artikel 14 unserer Bundes-Verfassung ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens (ausgenommen des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens) Bundessache, wobei die Länder im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen die Vollziehung hinsichtlich äußere Organisation (Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, ...) dennoch innehaben.
Der Zwitter „ganztägige Schulform“:
Nach Überführung der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“, in denen durchgängig Lehrpersonen beschäftigt waren, wurde ein „Zwitter“ erschaffen, die ganztägige Schulform.
Diese ist definiert als Schule mit Tagesbetreuung, an der neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist.
Der Tagesbetreuungsteil wurde gesplittet in
• einen Teil „Lernzeiten“, der weiterhin aus dem „Lehrerkontingent“ bedeckt wird, und
• einen Freizeitteil, der eine Verpflegung einschließt, der jedoch personell vom jeweiligen Schulerhalter zu beschicken ist.
Unterricht und Betreuung dürfen in getrennter oder verschränkter Abfolge angeboten werden, wobei die verschränkte Abfolge nur dorrt stattfinden kann, wo alle Kinder einer Klasse zur Tagesbetreuung angemeldet sind.
Strukturelle Benachteiligung von Schulpflichtigen an Pflichtschulen:
Schulpflichtige Kinder, die eine „Bundesschule“, dh. eine vom Bund erhaltene Schule (AHS, in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) besuchen, sind von dieser Zweiteilung in der Zuständigkeit fürs Personal kaum betroffen. Für die Bereitstellung der Pädagoginnen und Pädagogen, die im Freizeitteil tätig sind, ist ebenso der Bund zuständig, wie auch für das Personal für den lehrplanmäßigen Unterricht und die Lernzeiten.
Im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen, erfolgt die Bereitstellung des Personals für die Schule mit Tagesbetreuung nicht aus „einer Hand“.
Gerade im Freizeitbereich, wo fast jede Schule (größere Gemeinden und Städte ausgenommen) einen eigenen Schulerhalter hat, der somit nur eine kleine Anzahl an Personen für den Freizeitteil verpflichtet hat, treten schon durch die geringe Anzahl organisatorische Probleme auf, die sich bei (krankheitsbedingten) Ausfällen noch verschärfen.
Da anders als im Hortbereich, wo eine Höchstzahl je Gruppe (zB. in der Steiermark und Tirol mit 20 Kindern) festgesetzt ist,
in der schulischen Tagesbetreuung keine Gruppengrößen als Referenzzahl gesetzlich vorhanden sind, und die Kosten für die Eltern auch leistbar sein sollen, ist das Betreuungsverhältnis oft nicht ideal.
Auch hinsichtlich der Kosten für die Eltern gibt es gravierende Unterschiede zwischen der Tagesbetreuung an Bundesschulen und jenen an öffentlichen Pflichtschulen.
An Bundesschulen ist sowohl der Betrag für „Vollzahler“ als auch die soziale Staffelung österreichweit einheitlich per Verordnung geregelt und meist auch deutlich unter den Kosten an öffentlichen Pflichtschulen (derzeit € 88,-).
An den nicht vom Bund erhaltenen Schulen differieren die Beiträge stark: zB.: Vollzahler in Graz € 143,60 inkl. Sachkostenbeitrag)
An allen Schulen mit Tagesbetreuung kommen noch die Kosten für die Verpflegung dazu.
Mit der Einführung der ganztägigen Schulform konnte zwar rasch die Betreuungssituation entschärft werden. Doch nach und nach zeigten sich vielen Eltern auch die Nachtteile dieses Systems:
Die Lernzeiten sind zu kurz. An den meisten Schulen wird nur 1 Stunde Lernzeit angeboten. Diese 1 Stunde müsste als gegenstandsbezogene Lernzeit abgehalten werden, individuelle Lernzeit gibt es dort dann keine. Der Rest ist Freizeit.
In schulfreien Zeiten, dazu gehören auch die schulautonomen Tage, gibt es keine schulische Tagesbetreuung.
Viele Gruppengrößen überfordern Kinder und Betreuungspersonal.
Die räumliche Ausstattung ist oft ungenügend (Speisesaal, Küche, ...)
Daher unsere Forderung:
Ausbau des Hortwesens und ganztägige Schulform in „eine Hand“ mit entsprechenden Qualitätskriterien hinsichtlich Betreuungsschlüssel, Raumangebot, ...
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- Kategorie: Elternbrief Dezember 2022