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Elektronische Kommunikation 

Die Infformation derr Erziehungsberechtigten über wesentliche Angelegenheiten muss nachweislich erfolgen. Den elektronischen Weg müssen Eltern nicht akzeptieren.

Die IKT-Schulverordnung drückt dies so aus:

§ 14. Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten

Sofern die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation mit der Schule nützen wollen, ist durch die zum Einsatz kommenden IT-Systeme und Dienste sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers erfolgt und die Kenntnisnahme der Nachricht durch die Erziehungsberechtigten für die Schule nachvollziehbar ist.

Im SchUG wird dies so ausgedrückt:

§ 70a. Elektronische Kommunikation

(1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.

 

Für Sitzungen von Schulforum, SGA,... mittels elektronischer Kommunikation gilt:

§ 70a

(2)Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3)Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.


(4)Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Vertrauensperson - Damit das Gespräch gelingt

Wenn es Probleme gibt, fällt sachliche Kommunikation oft schwer. Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse behindern eine erfolgreiche Lösung des Problems.

Eltern sehen sich oftmals mit Behauptungen konfrontiert, die sie in der Kürze nicht verifizieren können.
Sie sitzen einer „Übermacht“ gegenüber, weil die Lehrperson ohne Ankündigung auch noch die Schulleitung und weitere Personen beigezogen hat.

Dazu hat das „Unterrichtsministerium“ (damals bmbwk) in dem von uns Elternvertreter/inne/n erwirkten Erlass „Förderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft“ erkannt:

Allein die gleiche Zahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auf Lehrer/innen- und Elternseite kann viel zu einer konstruktiven Gesprächsführung beitragen und nicht direkt betroffene Personen übernehmen oft eine effiziente Vermittlerrolle.

pdfFörderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft

Dass Erziehungsberechtigte eine Vertrauensperson eigener Wahl beiziehen, wird in Konfliktsituationen ausdrücklich als sinnvoll erachtet.

Unter bestimmten Bedingungen, etwa bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten oder in Konfliktsituationen kann es sich als sinnvoll erweisen, auch weitere Personen zu Einzelaussprachen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten beizuziehen. Auf Seite der Schule kann das z.B. der Klassenvorstand, der/die Direktor/in, ein/e Beratungslehrer/in sein, auf Seite der Erziehungsberechtigten eine Vertrauensperson eigener Wahl, z.B. ein/e Verwandte/r, ein/e Dolmetscher/ in oder ein/e Elternvertreter/in der Schule, aber auch der/die betroffene Schüler/in.

Auch das schriftliche Festhalten der wesentlichen Punkte der Aussprache wird seitens des Ministeriums empfohlen und sollte nicht als Misstrauen gegenüber den Gesprächspartner/inne/n gewertet werden.

Im Sinne einer Vereinbarungskultur können die Ergebnisse von Aussprachen auch schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden. Damit werden die getroffenen Übereinkünfte wie z.B. die Erstellung eines Förderprogramms, die Vereinbarung eines weiteren Termins etc. dokumentiert.

Eltern sind für die Schule wichtige Bildungspartner. Eine auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt basierende Kommunikation ist für ein erfolgreiches Zusammenwirken unerlässlich.

Infos und Hilfe: 0676 40 402 40 Hotline der Steirischen Elternvertretung.

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Besonderheit des Elternvereins

Elternvereine genießen gegenüber der Schule im Vergleich zu anderen Vereinen eine bevorzugte Stellung. Gemäß § 63 SchUG hat die die Schulleitung Vorschläge und Wünsche der Organe des Elternvereins zu hören und zu prüfen. Die Tätigkeit von Elternvereinen muss durch die Schulleitung gefördert werden, wozu zB. das Weiterleiten von Informationen des Elternvereins an die Eltern gehört.

Voraussetzung für diese Sonderstellung ist, dass der Verein allen Erziehungsberechtigten von Schülern der angeführten Schule(n) zugänglich ist.

Die Mitglieder bestimmen die internen Spielregeln

(Ordentliche) Mitglieder des Elternvereins sind somit Mütter und Väter von Kindern der Schule(n), auf die sich die Tätigkeit des Elternvereins erstreckt. Darüber hinaus kann der (Eltern)Verein weitere Bestimmungen betreffend Mitgliedschaft in seinen Statuten festlegen. Hier kann insbesondere auch die „soziale“ Elternteilrolle, die nicht an die „Erziehungsberechtigung“ geknüpft ist, Berücksichtigung finden. Auch Großeltern, Eltern von Kindergartenkindern, der Schule sonst wie verbundene Personen können in den Statuten als Mitglieder (ordentliche, außerordentliche, ... Mitglieder) vorgesehen werden.

Auch die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihres aktiven Wahlrechts („ich darf wählen“) und ihres passiven Wahlrechts („ich kann gewählt werden und eine Funktion im Vorstand/Leitungsorgan übernehmen“) sind in den Statuten ebenso festgeschrieben, wie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Abgang des Kindes von der Schule,....) bzw. die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands.

Ein gewählter Funktionär (Vorsitzende,...) behält sein Amt bis zum Ende der Funktionsperiode unabhängig vom Schulbesuch der eigenen Kinder.

Für Elternvereine gelten, weil sie eben Vereine sind, die Bestimmungen des Vereinsgesetzes.

Elternverein wichtig für Ihre Kinder - Folder 

pdf DEUTSCH         

pdf ALBANISCH              pdf ARABISCH             pdf ENGLISCH        pdf FARSI       pdf FRANZOESISCH

pdf KROATISCH             pdf RUMAENISCH        pdf TSCHETSCHENISCH                pdf TUERKISCH

 

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Elternrechte laut SchUG

§ 62:   Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,...

§ 63:   Elternvereine: Förderung durch Schulleitung, Einbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden;

§ 63a  Klassen- und Schulforum

§ 64    Schulgemeinschaftsausschuss

§ 64a Schulclusterbeirat

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Wo ist welches schulische Gremium einzurichten

Klassen- und Schulforum an:    § 63a
Volksschulen
Neue Mittelschulen (NMS)
Sonderschulen ohne PTS-Lehrplan *
 
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) an:  § 64  
Polytechnischen Schulen (PTS)
Sonderschulen mit PTS-Lehrplan *
Berufsschulen
mittlere und höhere Schulen zB: AHS, BMS, BHS,
 
Schulclusterbeirat:   § 64a
Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.
 
* Anmerkung: SchulerInnen ab der 9. Schulstufe werden durch ihre SchülervertreterInnen vertreten. Somit ist in Schularten und -formen, wo auch/ nur SchülerInnen ab der 9. Schulstufe unterrichtet werden, wo es somit SchülervertreterInnen gibt, ein Gremium mit anderer Zusammensetzung erforderlich, nämlich der SGA.
 
Zu beachten: an Schulen mit SGA gibt es  kein stimmberechtigtes Gremium auf Klassenebene. 
 

Klassenforum

 

Dem Klassenforum gehören an:

+ der/die Klassenlehrer/in (VS), sonst Klassenvorstand

+ die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Klasse

+ beratend: weitere eingeladene Personen

Stimmrecht:

 

(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt.

Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.

Einberufung und Vorsitzführung: 

durch die Klassenlehrer/in bzw. Klassenvorstand

mit einer aufschlussreichen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, außer alle stimmen einem früheren Termin zu.

Wann: die erste Sitzung muss innerhalb der ersten 8 Wochen des Schuljahres stattfinden.

Wie oft:

Mindestens 1x im Jahr

Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn

            der Klassenelternvertreter oder ein Drittel der Stimmberechtigten dies wünschen oder

            Entscheidungen zu treffen sind

Protokoll

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.


Schulforum

Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).

Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern.

 Dem Schulforum gehören an:

+ die Schulleitung

die Klassenvorstände (NMS) bzw. die klassenführenden Lehrpersonen (VS) aller Klassen der Schule

+ die KlassenelternvertreterInnen aller Klassen der Schule

Falls an der Schule ein Elternverein besteht, ist der Obmann des Elternvereins einzuladen (ausgen.: Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen (ausgen.: Sitzungen auf Grund des § 26a LDG) mit beratender Stimme einzuladen.

Stimmrecht:

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt.

Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme. Ausnahmen seit 1.9.2018 siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

Einladung/Einberufung und Vorsitz 

erfolgt durch die Schulleitung,

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung!

Mindestens 1x pro Schuljahr innerhalb der ersten 9 Wochen eines Schuljahres

 Weitere Sitzungen sind einzuberufen, immer dann,

- wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- auch ohne Verlangen auf Einberufung, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint

 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

 


Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

SGAs sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 64 Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
Die Mitglieder von SGAs sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern.

Die gemäß § 64 SchUG gewählten oder vom Elternverein entsandten  Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl bzw. Entsendung Kraft Gesetz dem SGA an. Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.

Dem SGA gehören an:

  die Schulleitung

+ drei Elternvertreter

+ drei Lehrervertreter

+drei Schülervertreter

Stimmrecht:

Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme. - Ausnahmen seit 1.9.2018 siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Einladung und Vorsitz 

erfolgt durch die Schulleitung. Diese hat -seit 1.9.2018- in einigen Punkten ein Stimmrecht.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. 

Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung

Mindestens 2x pro Schuljahr


weitere Sitzungen immer dann,

- wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder  unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- auch ohne Verlangen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 


Schulclusterbeirat

Dem Schulclusterbeirat gehören an:

1. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2. die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,

3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,

4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie

5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen.

Stimmrecht:

Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

Allerdings: Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Einladung/Einberufung und Vorsitz:

erfolgt durch den Leiter / die Leiterin des Schulclusters  jedes Schuljahr zu mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr;

sowie mmer dann,

- wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- sowie der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.

Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung

 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.ist zu führen - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

 


TAGESORDNUNG:

Obwohl im Gesetz (SchUG) nicht näher ausgeführt wird, wie eine Tagesordnung auszusehen hat, ergibt sich allein aus der Wichtigkeit mancher Beschlusspunkte die Notwendigkeit VOR der Sitzung zu wissen, welche Entscheidungen anstehen.  Siehe zB hier 


Liste der Entscheidungsangelegenheiten

Bitte beachten Sie: Das Klassenforum darf nur über ganz wenige Punkte -diese sind in nachfolgender Liste in rot- entscheiden, und auch nur dann, wenn lediglich eine Klasse betroffen ist.

ACHTUNG:  1.9.2020 treten weitere Änderungen in Kraft siehe Pädagogikpaket 2018

Die jeweils aktuell gültige Liste finden Sie im RIS § 63a  Klassen- und Schulforum

Stand: 1.9.2019

Klassen- und Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
§ 63a (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefug-nissen obliegt dem Klassenforum die Beschluss-fassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

§ 64 (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

 

 

 

 

 

1. die Entscheidung über 1. die Entscheidung über
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveran- staltungen  a)die Durchführung von mehrtägigen Schulveran-staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV)
b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c)die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),  
d)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), c)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e)die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§18 (2))  
f)die Festlegung, dass in der 1. Schulstufe und im 1. Semester der 2. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),  
g)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a), d)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
h)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c), e)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
  f)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
i)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1), g)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1), h)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun-gen (§ 46 Abs. 1),
k)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2), i)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG), j)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
m)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes), k)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  l)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
n)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), m)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
o)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

n)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

 

p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),  
q)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),  
r)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),  
s)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985), o)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
t)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, q)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, r)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; s)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

"eigenes Stimmrecht" für Schulleiter:

ZB: zu § 63a (2) lit. s bzw. § 64 (2) lit. o:  "schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985)"

1. Schulfreierklärung einzelner Tage:

SchZG § 2 Abs. (5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. ....

2. Unterrichtsbeginn:

SchZG § 3 Abs. (2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht....

3. Sonderbestimmung für ganztägige Schulformen:

SchZG § 5 Abs. (6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. ....

 


 

Beschlussfähigkeit

Klassenforum:

§ 63a (7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend sind.

Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.

 

Schulforum:

§ 63a

(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

(13) Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.

 

Schulgemeinschaftsausschuss:

§ 64 (11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind;

an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Schulclusterbeirat:

§ 64a (6) Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind.

Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 


Geschäftsordnung

Empfehlenswert ist es, eine Geschäftsordnung (§ 63a Abs. 16 bzw. § 64 Abs. 15 bzw. § 64a Abs. 10) zu beschließen, in welcher auch Festlegungen darüber getroffen werden, dass

die einzelnen Tagesordnungspunkte schon in der Einberufung so konkretisiert „festzulegen“ sind, dass die Mitglieder des Schulgremiums die Vorbereitung auf die Sitzung auch vornehmen können. D.h.:

♥ Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte (wie Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokoll der letzten Sitzung etc.) zu enthalten.

♥ Anschließend sind konkret die einzelnen Punkte der eigentlichen Tagungsordnung anzuführen, derentwegen die Sitzung einberufen wird, und so zu bezeichnen, dass die Ausschussmitglieder wissen, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll.

Die nichtssagende Zusammenfassung unter Punkten wie „Entscheidungsangelegenheiten“ sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein!


Protokoll

Ein Protokoll ist zu führen - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

(3) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,

2. Tagesordnungspunkte,

3. Anträge,

4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,

5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie

6. Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.

 


ElternvertreterInnen müssen Erziehungsberechtigte sein

Schulen mit Schulforum

Laut Schulunterrichtsgesetz dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die jeweilige Klasse besuchen,  als Klassenelternvertreter gewählt werden, ebenso wie nur Erziehungsberechtigte im Klassenforum ein Stimmrecht haben.

Schulen mit SGA

Auch im Bereich der höheren Schulen dürfen  in der Regel nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, als Elternvertreter gewählt oder vom Elternverein entsendet werden. Da für viele SchülerInnen an höheren Schulen im Laufe ihres Schulbesuchs Volljährigkeit eintritt und somit deren Eltern nicht mehr Erziehungsberechtigte sind, gilt hier folgende Ausnahme:  Es dürfen auch -nicht mehr erziehungsberechtigte- Eltern von  volljährigen Schülern der betreffenden Schule als Elternvertreter fungieren, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren. Diese Eltern von volljährigen Schülern haben somit passives und auch aktives Wahlrecht, sofern nicht eine Entsenung durch den Elternverein stattfindet.

Für Funktionäre des Elternvereins können eigene Regelungen durch das jeweikige Statut festgelegt werden. Siehe: Besonderheit des Elternvereins

Begriff  "Erziehungsberechtigte"

Das "Unterrichtsministerium" erläutert in seinem Rundschreiben Nr. 17/2005 "Rechtsfragen zum Begriff der Erziehungsberechtigten" :

Während das Schulrecht an den verschiedensten Stellen den Begriff des „Erziehungsberechtigten“ verwendet, kennt das bürgerliche Recht diesen Terminus (mit geringfügigen Ausnahmen) nicht. Hier ist vielmehr vom „Träger der Obsorge“ die Rede. “

“Obsorge (§§ 144 und 146 ABGB) ist als Sammelbegriff für alle Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern zu verstehen. Dazu zählen im Wesentlichen:

das Recht/die Pflicht der Pflege und Erziehung das Recht/die Pflicht der Vermögensverwaltung das Recht/die Pflicht der gesetzlichen Vertretung

Eine scharfe Abgrenzung dieser Teilbereiche ist nicht immer möglich. So betrifft etwa der Erwerb von Vermögen für das Kind jedenfalls die Teilbereiche 2 und 3, die Anmeldung an einer Schule primär die Teilbereiche 1 und 3. Besonders im Schulrecht kann das im Gesetz verankerte Tätigwerden der Erziehungsberechtigten unterschiedlich, einmal als Ausfluss des Rechtes/der Pflicht der Erziehung oder aber auch als Handeln als gesetzliche Vertretung verstanden werden (vgl Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten iSd § 62 SchUG).

Im Bereich der Obsorge, also auch im Teilbereich Pflege und Erziehung, ist zwischen Rechten im Innen- und jenen im Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis wird der Träger/die Trägerin der Obsorge (auch in Angelegenheiten der Erziehung) als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin tätig, er /sie gibt gegenüber Dritten rechtsverbindliche Erklärungen ab; im Innenverhältnis wird etwa die Unterstützung bei Hausübungen im Rahmen der Förderung der Ausbildung als Teilbereich der Pflege und Erziehung tatsächlich besorgt. Die Unterscheidung dieser beiden Bereiche ist insofern von Relevanz, als in vielen Fällen die gesetzliche Vertretung (Außenverhältnis) von einem Elternteil nicht ausgeübt werden darf, während das Recht auf Erziehung im Innenverhältnis unberührt bleibt. So kann beispielsweise ein besachwalteter Elternteil zwar (das Erziehungsrecht im Innenverhältnis wahrnehmend) mit dem Kind die Hausübungen machen, diesbezügliche Auskünfte bei den Lehrkräften einholen etc., jedoch nicht (als gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis) eine Berufung einbringen. “


Elternvertreter und Elternverein

Die Mitglieder von Schulforen und SGA sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

Diese Norm  gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.

Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, haben ein berechtigtes Interesse daran, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter bzw. Elternvertreter im SGA gehören, engen Kontakt zu halten.

Der Weitergabe von personenbezogenen Daten der (Klassen-)Elternvertreter an den Eltrnverein steht somit nichts entgegen.

Der erwünschte enge Kontakt zwischen (Klassen-)Elternvertretern und Elternverein kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass (Klassen-)Elternvertreter auch Funktionen im Vorstand des Elternvereins bekleiden.

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Meldung des Vorstandes

§ 14 VerG verpflichtet zur Meldung:

(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

Der Beginn der Vertretungsbefugnis ist in der Regel der Tag der Generalversammlung, in der die Wahl stattfindet.

Wichtig: Auch wenn sich durch eine Wahl keine personellen Änderungen ergeben, muss eine Meldung erfolgen.

Wichtig: Eine Meldung an den Landesverband der Elternvereine, da keine Weiterleitung durch die Behörde erfolgt.

Formblatt für Meldung an den Landesverband: hier

Formular für Meldung an die Vereinsbehörde: hier

Anmerkung: die Meldungen sind auch per Email möglich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 


Adresse der Vereinsbehörden nach Bezirken:


Bruck-Mürzzuschlag

 
Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
Dr.-Theodor-Körner-Straße 34
8600 Bruck an der Mur
Telefon: +43 (3862) 899-0
Fax: +43 (3862) 899-550
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Deutschlandsberg

Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg
Kirchengasse 12
8530 Deutschlandsberg
Telefon: +43 (3462) 2606-0
Fax: +43 (3462) 2606-550
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Graz

Landespolizeidirektion Steiermark
Sicherheitsverwaltung
Parkring 4
8011 Graz
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Graz-Umgebung

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
Bahnhofgürtel 85
8020 Graz
Telefon: +43 (316) 7075-0
Fax: +43 (316) 7075-333
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Hartberg-Fürstenfeld

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Rochusplatz 2
8230 Hartberg
Telefon: +43 (3332) 606-0
Fax: +43 (3332) 606-550
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Leibnitz

Bezirkshauptmannschaft Leibnitz
Kada-Gasse 12
8430 Leibnitz
Telefon: +43 (3452) 82911-0
Fax: +43 (3452) 82911-550
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Leoben

Bezirkshauptmannschaft Leoben
Peter Tunner-Straße 6
8700 Leoben
Telefon: +43 (3842) 45571-0
Fax: +43 (3842) 45571-550

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Landespolizeidirektion Steiermark
Polizeikommissariat Leoben
Josef-Heißl-Straße 14
8700 Leoben
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Liezen

Bezirkshauptmannschaft Liezen
Hauptplatz 12
8940 Liezen
Telefon: +43 (3612) 2801-0
Fax: +43 (3612) 2801-550
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Murau

Bezirkshauptmannschaft Murau
Bahnhofviertel 7
8850 Murau
Telefon: +43 (3532) 2101-0
Fax: +43 (3532) 2101-550
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Murtal

Bezirkshauptmannschaft Murtal
Kapellenweg 11
8750 Judenburg
Telefon: +43 (3572) 83201-0
Fax: +43 (3572) 83201-550
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Südoststeiermark

Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark
Bismarckstraße 11-13
8330 Feldbach
Telefon: +43 (3152) 2511-0
Fax: +43 (3152) 2511-550
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Voitsberg

Bezirkshauptmannschaft Voitsberg
Schillerstraße 10
8570 Voitsberg
Telefon: +43 (3142) 21520-0
Fax: +43 (3142) 21520-550
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Weiz

Bezirkshauptmannschaft Weiz
Birkfelder Straße 28
8160 Weiz
Telefon: +43 (3172) 600-0
Fax: +43 (3172) 600-550
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Vereinsgesetz 2002 Stammfassung BGBl.I Nr.66/2002 in Kraft seit 1. Juli 2002

Das neue Vereinsgesetz gilt auch für bestehende Vereine seit dem Tag des In-Kraft-Tretens. Notwendige Statutenanpassungen müssen bis spätestens 30. Juni 2006 erfolgt sein.

Umfangreiche Informationen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres - Vereinswesen - erhältlich.

Vom Bundesministerium für Finanzen gibt es eine Neuauflage (AUGUST 2016) der Broschüre  pdf Vereine und Steuern sowie die Broschüre  pdf Vereine und Registrierkassenpflicht

Literatur: Felix Prändel, Vereinsgesetz 2002, Gesetzesausgabe mit Mustersatzung; Rauscher, Scherhak, Hinterleitner Manz&Wirtschaftsblatt, Ratgeber: Vereine 

Nachstehend eine Auswahl aus den Bestimmungen, die für EV wichtig sind:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 1) ist ein

+ freiwilliger

+ auf Dauer angelegter

+ aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen

+ zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen ideellen Zwecks.

Freiwillig, d.h. keine Zwangsmitgliedschaft,

auf Dauer, d.h. Tätigkeit ist auf längere Zeit ausgerichtet.

Organisierter Zusammenschluss, d.h. Verein ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und handelt auf Basis seiner Statuten

Ideeller Zweck, d.h. Der Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Ein Verein darf eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange nicht beim Verein anfallende Gewinne an Vereinsmitglieder zweckwidrig ausgeschüttet oder zweckwidrig an Dritte verteilt werden. Der Verein darf auch seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen dienlich sein. Entscheidend ist, dass der Vereinszweck als solcher nicht in der Gewinnerzielung besteht und dass er nicht nur ein Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen ist.

Will der Verein die abgabenrechtlichen Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen in Anspruch nehmen, so muss in den Statuten für den Fall der Auflösung des Vereines eine Weitergabe des Vermögens an entsprechende Adressaten festgelegt werden.

Das heißt:  Die "Gemeinnützigkeit" ist ein abgabenrechtlicher Begriff und der "gemeinnützige Verein" kein Synonym für den ideellen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. 

Als juristische Personen sind Vereine rechtsfähig, d.h. sie können Rechte und Pflichten haben. Vereine können in ihrem Namen klagen und geklagt werden. Es fehlt ihnen aber – weil sie ein künstliches Gebilde sind – die sogenannte Handlungsfähigkeit.

Um im Rechts- und Geschäftsleben konkret tätig werden zu können, brauchen sie natürliche Personen (Menschen), die für sie handeln. Diese Personen nennt man Organe (Funktionäre).

Das Verhalten dieser Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit wird grundsätzlich nicht ihnen selbst, sondern der juristischen Person (Verein) zugerechnet. Es handelt sich somit um eine Körperschaft mit privatrechtlichem Ursprung.

Die Gründung erfolgt (beruht auf) einem privatrechtlichen Vertrag der Gründer, dem sogenannten Statut (Satzung) und

die Mitgliedschaft beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung = Beitrittsvertrag. (Dieser Beitrittsvertrag kann auch durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages abgeschlossen werden.)


A. Das Vereinsgesetz legt fest, welche Organe ein Verein haben MUSS. Verpflichtend sind:

1. ein Leitungsorgan:

diese Organ, welches das operative Geschäft (Geschäftsführung und Vertretung) wahrzunehmen hat,

muss aus mindestens 2 Personen bestehen (§5 Abs.3).

Üblich sind mindestens 3 Personen (Obmann, Kassier, Schriftführer).

Die Bezeichnung dieses Leitungsorgans steht frei.

Übliche Bezeichnungen sind: Vorstand oder Präsidium.

2. Organ zur gemeinsamen Willensbildung (Mitgliederversammlung)

Übliche Bezeichnungen: Generalversammlung, Jahreshauptversammlung (wenn jährlich stattfindend)

Die Mitgliederversammlung als oberstes willensbildendes Organ muss zumindest alle fünf Jahre einberufen werden. Die Festlegung der Intervalle erfolgt in den jeweiligen Statuten. Üblich: jährlich oder alle 2 Jahre.


B. Das Vereinsgesetz legt fest, was jedenfalls in den Statuten zu stehen hat:  VerG §3 (2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1. den Vereinsnamen,

2. den Vereinssitz,

3. eine klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks,

4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Auflösung.

(3) Die Statuten sind jedem Mitglied auf Verlangen auszufolgen.


C. Das Vereinsgesetz regelt die Rechnungslegungspflichten im Verein.

Durch diese Festlegungen sollen die finanzielle Gebarung und die wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins für Mitglieder und außenstehende Dritte transparenter werden, sowie der Vorstand selbst besser über die finanzielle Lage des Vereins informiert sein. Siehe Vereinsgesetz § 21

Jeder Verein hat mindestens 2 Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Die Auswahl der Rechnungsprüfer obliegt grundsätzlich der Mitgliederversammlung.

Die Rechnungsprüfer haben:

· die Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und

· einen Prüfbericht zu erstellen;

· dem Leitungsorgan (Vorstand) zu berichten.

Das Leitungsorgan hat die Mitglieder darüber zu informieren.

Bei (groben) Ungereimtheiten und der Weigerung der Leitungsorgane, für wirksame Abhilfe zu sorgen, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.


D. Das Vereinsgesetz regelt die Geschäftsführung und Vertretung,

wenn in den Statuten keine oder nur ungenaue Angaben dazu zu finden sind.

Sehen die Statuten nichts Anderes vor, so ist die Gesamtgeschäftsführung (es genügt einfache Stimmenmehrheit) und Gesamtvertretung anzunehmen.

Vertretungsbefugnis schließt auch die Zeichnungsberechtigung mit ein.


E. Das Vereinsgesetz regelt den Ablauf bei Vereinsstreitigkeiten.

Die Streitschlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) dient der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten.

§ 8 (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.


F. Das Vereinsgesetz beschreibt die Gründung und den genauen Zeitpunkt des Entstehens des Vereins als Rechtsperson. 

§ 2 (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß  § 13 Abs. 2.

§ 13 (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.

(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.

siehe: Bundesministerium für Inneres (BMI) : Gründungsvorgang


G. Das Vereinsgesetz regelt die Haftungsfragen.

§23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichenVorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Es gilt also das Trennungsprinzip, was aber nicht ausschließt, dass es zu persönlichen Haftungen kommen kann, vor allem, wenn gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten gesetzt wird.

Organwalter und Rechnungsprüfer haften dem Verein persönlich (mit ihrem Privatvermögen), sofern sie schuldhaft ihre dem Verein gegenüber bestehenden gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzen (auch, wenn „nur“ dem Verein ein Schaden entstanden ist.

Vereinsgesetz-Novelle 2011 – Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern gegenüber dem Verein wird eingeschränkt. Das Bundesgesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes u.a. wurde am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 137/2011 veröffentlicht.

· Beschränkung des Haftungsrisikos

Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern und Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

· Einführung des Rückersatzanspruchs

Zum Schutz geschädigter Dritter wird die Haftung nicht generell begrenzt. Vielmehr wird der Organwalterin/dem Organwalter oder der Rechnungsprüferin/dem Rechnungsprüfer, die/der einer Dritten/einem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist, die Möglichkeit eingeräumt, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, es sei denn, sie/er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

· Haftpflichtversicherung

Eine Versicherung, die der Verein abgeschlossen hat, wird auch den Anspruch einer Organwalterin/eines Organwalters oder einer Rechtnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers gegen den Verein decken.

Literatur: Felix Prändel, Vereinsgesetz 2002, Gesetzesausgabe mit Mustersatzung;

Rauscher, Scherhak, Hinterleitner Manz&Wirtschaftsblatt, Ratgeber: Vereine 


Versicherung für Elternvereine

In Kooperation mit dem Dachverband der Elternvereine bieten wir die Möglichkeit für unsere ordentlichen Mitglieder, bei der Wiener Städtischen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung ist nur für ordentliche Mitglieder des Landesverbandes nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrags aktivierbar.  

Die Rechtsschutzversicherung für die ehrenamtlich für den Elternverein tätigen Personen -im Rahmen dieser Tätigkeiten- ist im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

pdf Informationen zu den Versicherungen  - Achtung:  Nebenstelle Schramseis - nicht wie in der Broschüre sondern neu -siehe nachstehend

Beilage - Haftpflichtversicherung -gesamt ab.1.1.2013 ab Seite 3- diese Ergänzung wurde durch eine Änderung des Vereinsgesetzes zwingend: § 24 Abs. 7 "Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken." VerG § 24

(telefonische) Auskünfte bei

Haftpflicht - Schadensangelegenheiten

Herr Heinz SCHRAMSEIS, Tel. 050 350-26193, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Rechtsschutz-Schadensangelegenheiten

Frau Mag. ZADEYAN, Tel. 050 350 - 21512,  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 allen anderen Fragen

Herr Gerhard HAUBERT, Tel. 050 350 -22454, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

oder

HerrGregor PLACZEK, Tel.050 350-22441, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

                                                                                                                                                                                            zurück

 

 

 

 

Kann Elternmitwirkung überhaupt mit Wirkung sein?

Ferdinand Eder stellte fest: Der Kontakt mit Eltern wird nur gesucht, wenn es mit einem Schüler Probleme gibt (48%). Zusammenarbeit mit der Schule heißt für Eltern oft, dass "wir gesagt bekommen, was wir mit unseren Kindern tun sollen" (48%).

In seiner Untersuchung (1997) schreibt Werner Specht: „es gibt viele Hinweise, dass Elternvertreter an den Schulen geringgeschätzt, abgelehnt, manipuliert, als „Stimmvieh“ missbraucht werden...“.

Aus unseren täglichen Elternkontakten via Hotline oder bei Versammlungen und Vorträgen müssen wir schließen, dass diese Befunde immer noch Aktualität haben und sich die Grundproblematik nur langsam zum Besseren entwickelt.

Deshalb unterstützen wir als Landesverband die Eltern bei ihren Gesprächen an der Schule bzw. mit den Lehrkräften.
Wir ermuntern die Beteiligten, ihre unterschiedlichen Anschauungen auf den Tisch zu legen und sprechen, wenn erforderlich stellvertretend für sie, „wunde Punkte“ an.
Wir ermöglichen das Erkennen von gemeinsamen Zielen und das Finden gemeinsamer Handlungsmöglichkeiten. Wir fordern heraus, dass die Beteiligten sich in die jeweils andere Situation hineinversetzen, um sich die Rollenbezüge sowie etwaige Handlungszwänge des anderen vorstellen zu können (Perspektivenwechsel).

Wichtig ist uns, dass der gemeinsame Nutzen der Kooperation erfahrbar und eine Veränderung der Deutungsmuster möglich wird:

eine positive Einstellung zueinander führt zur Wahrnehmung von Ähnlichkeiten, eine negative Einstellung sucht nach Trennendem.

Wir informieren regelmäßig in Seminaren "Wissenswertes für Elternvertreter" über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten. 

Die Folien finden Sie hier:  Schulgremien                siehe auch: Elternmitwirkung

                                          Der Verein.- Elternverein          betreffend Meldung siehe: hier

                                         Zuständigkeiten und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Erlass: Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 SchUG   pdf GZ.: ISchu1/13-2012

 

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Tätigkeitsplan für Obleute

Vereinbarung mit Schulleitung über praktikable Wege der Weiterleitung von für Eltern relevanten Informationen, Verordnungen, Erlässen, Rundschreiben, etc..

 Gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 lit. b SchUG sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sowie den Klassenelternvertretern zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist. Die Schulleitungen werden daher ersucht, den Elternvertretern diesbezügliche Erlässe ohne Aufschub zur Kenntnis zu bringen, sowie Zugang zu den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu gewähren. Dies kann durch Übermittlung der Erlässe oder durch Gewährung der Einsichtnahme erfolgen. (aus Erlass des LSRs –jetzt Bildungsdirektion- GZ.: ISchu1/13-2012)

Organisieren eines Aufbewahrungsortes (versperrbar) für die Unterlagen des Elternvereins an der Schule

Die schulpartnerschaftliche Zusammenarbeit ist seitens des Schulleiters zu fördern und zu unterstützen. Diese Unterstützung kann zudem erfolgen, indem den Elternvertretern im Bedarfsfall die Verwendung der schulischen Infrastruktur (Kopiergerät, Fax, Telefon, Computer, Besprechungsraum) gewährt wird. (GZ.: ISchu1/13-2012)

Teilnahme an der jeweils ersten Sitzung des Klassenforums jeder Klasse,

zumindest jedoch bei den ersten Klassen:

▪ Erstattung eines Wahlvorschlags

▪ Bestellung eines Wahlvorsitzenden für Wahl der Klassenelternvertretung;

▪ Vorstellung des Elternvereins, Einladung zur Mitarbeit,
▪ Einholung der Zustimmung der Eltern, dass Klassenliste mit Namen, (E-Mail)-Adr.,Telefonnummen, an den Elternverein weitergegeben werden.

 Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahl-vorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. (SchUG § 63a Abs.5, 5. Satz)

Vorbereitung der Sitzungen des Schulforums:

▪ Einladung der Klassenelternvertreter/-innen zu einem Treffen vor der Sitzung des Schulforums:

▪ Besprechung der Tagesordnungspunkten: rechtliche Basis, Zustimmung/Ablehnung/Änderung

▪ Vereinbarung über eventuell „eigene“ Protokollführung und Weiterleitung.

Teilnahme an den Schulforums-Sitzungen: seit 1. September 2012 muss der Obmann/die Obfrau des EV eingeladen werden.

Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes...sind ...und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. (SchUG §63a Abs. 14)

Verwendung der Statuten „Ihres“ Elternvereins als Basis für alle Tätigkeiten des Vereins:

Inhalt von Statuten:

Vom Vereinsgesetz vorgesehen: Vereinszweck, für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten, Aufgaben der einzelnen Vereinsorgane (Mitgliederversammlung, Vorstand), Dauer der Funktionsperiode, Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen, ....

Oft zusätzlich in den Statuten geregelt:

Fristen für die Einberufung des Vorstands und der Mitgliederversammlung, ...

Wenn die Statuten nicht auffindbar sind, können diese bei der zuständigen Vereinsbehörde unter Angabe der ZVR-Zahl angefordert werden:

Regelmäßige Treffen / Sitzungen der Vorstandsmitglieder

 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt in der Regel durch d. Vorsitzende/n. Mindestfrequenz ist in den Statuten festgelegt, ebenso die Frist für die Einladung (1 Woche vorher, bei Bedarf kurzfristig,....), die Form der Einladung (schriftlich per E-Mail,....) und der zu ladende Personenkreis (Mitglieder des Leitungsorgans, Klassenelternvertreter/-innen, ....)
 

▪ Einladung mit Tagesordnung;
▪ Beiziehung der Klassenelternvertreter/-innen (Kl-Ev), die keine Funktion im Leitungsorgan haben;
▪ Protokoll über die gefassten Beschlüsse: jeweils Antrag/Gegenantrag plus Abstimmungsergebnis
▪ Genehmigung des jeweils „vorigen“ Protokolls;
▪ Festlegung des Termins für die nächste Vorstandssitzung;

Einladung zu Generalversammlungen mit Tagesordnung:

Ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (§ 20 VerG)
 

Wahl des Leitungsorgans (Vorstand) spätestens bei Ablauf der Funktionsperiode, nur im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung

außerordentliche Generalversammlung bei Bedarf (zB. Wahl erforderlich) oder wenn dies mind. ein Zehntel der Mitglieder wünschen, oder d. Rechnungsprüfer/-in(nen) dies verlangen.

Meldung des Leitungsorgans nach jeder Wahl (auch wenn Personen gleich bleiben) an:

>  die Vereinsbehörde UND

> den Landesverband

Formblätter und Adressen der steirischen Vereinsbehörden: siehe: Meldung

Förderung der Kooperation mit Landesverband

▪ Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adresse(n) bekannt geben;
▪ Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbandes;
▪ Weiterleitung von Informationen und Einladungen des LV an die EV-Mitglieder,
▪ bekanntmachen bzw. nützen von

           Homepage www.ElternMitWirkung.at    

           E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  

           Hotline-Aufkleber können kostenlos angefordert werden

hotline

zugänglich machen der LV-Publikationen:

vorstellen der Ausgaben, zB

                    Elternbrief sowie der Sonderausgaben:   http://www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief

                                 Elternvereine als Zahler (Mai 2015),

                                Datenschutzgrundverordnung (Mai 2018),

                                Schulpartnerschaft konkret (September 2019)

bekanntmachen der Bezugsmöglichkeiten: Abo oder Homepage

 

aktualisiert: Dezember 2019                               

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