ElternMitWirkung – Eltern mit Wirkung
Zusammenarbeit ist wichtig
Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. (SchOG § 2 Abs.1)
Die Wahl der Ausdrucksweise „mitzuwirken“ macht deutlich, dass der Erziehungsauftrag nicht primär bei der Schule liegt, sondern diese hier (nur) eine Mitverantwortung trägt.
Wie die Kinder mit den schulischen Gegebenheiten zurechtkommen, zeigt sich den Eltern oft mit anderen Facetten, als von der Schule beabsichtigt oder bemerkt. Lehrpersonen und Schulleitung haben zwar eine professionelle, aber dennoch eingeschränkte Sichtweise.
Fühlen sich Kinder übersehen, wird gemobbt, führen Arbeitsaufträge zu unbedachten Belastungen, wird oftmals zuerst im Elternhaus erkennbar:
• Aufgabenzettel, für die mehrere Seiten auf 1 Blatt kopiert werden mit dem Ziel Kopierkosten zu sparen, führen für viele Kinder wegen der schweren Lesbarkeit und des geringen Platzes für die Einträge zu Stress und vermeidbaren Fehlerquellen;
• beim Auftrag einen Stammbaum der eigenen Familie zu erstellen wir übersehen, dass ungewöhnliche oder unbekannte Familienkonstellationen zu mitunter verzweifelten Kindern führen;
• ...
Auch im Rahmen der verpflichtenden Qualitätssicherung ist eine sachliche Rückmeldung der Eltern und eine engagierte Beteiligung an der Findung und Umsetzung von Folgemaßnahmen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Daher ist es auch erforderlich, dass die Bediensteten der Schulaufsicht, die sogenannten Schulqualitätsmanager (SQM) sich nicht nur mit Schulleitung und Lehrpersonen auseinandersetzen, sondern auch die Elternschaft in ihre Recherchen und Vorhaben einbinden.
Schulen müssen sich an den Kriterien des Qualitätsrahmens für Schulen orientieren, um in allen Dimensionen eine gute Schule zu sein und – so die Klarstellung des BMBWF-
„...dazu gehört auch eine konstruktive und zielorientierte Zusammenarbeit mit allen Schulpartner/inne/n.“
Das Schulunterrichtsgesetz befasst sich in mehreren Paragraphen mit den Rechten und auch Pflichten der Eltern, genauer gesagt: der Erziehungsberechtigten.
Erziehungsberechtigte: SchUG § 60
§ 60 (1) Unter Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Gegenüber der Schule gelten nur jene Elternteile als vertretungsbefugt, die Träger der Obsorge von Kindern an der Schule sind.
Elternvertreter im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) darf nur jemand sein, der gem. SchUG § 60 (1) als Erziehungsberechtigter zu verstehen ist.
Ausnahme:
An Schulen mit SGA gibt es dazu eine kleine Ausnahme, zumal es hier vorkommt, dass im Laufe des Schulbesuchs Volljährigkeit von Schülerinnen und Schülern eintritt und somit die Voraussetzung für den Staus „Erziehungsberechtigt“ wegfällt.
Hier gilt eine „Fortsetzungsregelung“: Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, dürfen die Funktion eines Elternvertreters im SGA (weiter) bekleiden.
Umfang der Vertretungsrechte von Erziehungsberechtigten
Bis einschließlich 8. Schulstufe werden Schülerinnen und Schüler in allen Angelegenheiten des SchUG von Erziehungsberechtigten vertreten.
Ab der 9. Schulstufe ist selbständiges Handeln der Schülerinnen und Schüler in den in SchUG § 68 lit.a bis x aufgelisteten Angelegenheiten erlaubt, sofern Entscheidungsfähigkeit vorliegt und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
zB:
• Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen
• Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule
• Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch
Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen.
Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Bei Untätigbleiben der Schülerin oder des Schülers sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt, .... (SchUG § 69)
Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt die Vertretung durch die Eltern.
Ab der 9. Schulstufe wählen die Schülerinnen und Schüler auch eine stimmberechtigte Vertretung für das Schulgremium = Schulgemeinschaftsausschuss (SGA).
Somit gibt es auch 2 unterschiedlich zusammengesetzte Schulgremien mit fast identischen Befugnissen:
ohne stimmberechtigte Schülervertretung > das Schulforum, (es gibt keine 9. oder höhere Schulstufe)
mit stimmberechtigter Schülervertretung > der Schulgemeinschaftsausschuss (s.o.)
Die Schulleitung ist für die korrekte Einberufung und Durchführung verantwortlich.
Die Gremien unterliegen bestimmten Regeln und haben über solche Angelegenheiten zu entscheiden, die der Gesetzgeber neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnisse* im Schulunterrichtsgesetz (SchUG § 63a und § 64) angeführt hat,
zB:
ob und wenn ja welche Schultage schulfrei erklärt werden,
ob gerechtfertigter Weise der Unterricht vor 8 Uhr beginnen soll,
ob die Planung für die Klassen- und Gruppeneinteilung für das Folgejahr „passt“ oder die Meinung der Schulbehörde eingeholt werden muss.
Hinsichtlich Beratungsthemen haben diese Gremien jegliche Freiheit, jedenfalls gilt die Beratung über die der Schule zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht nur als zulässig sondern als angebracht.
* So eine andere gesetzliche Bestimmung wäre (in der Steiermark) zB. die Entscheidung über die Organisationsform der Volksschule
(SchOG § 12 Abs. 2 in Verbindung mit dem steir. Ausführungsgesetz StPOG § 3 Abs.2)
Wichtige Voraussetzungen für ein effizientes und gleichberechtigtes Zusammenwirken im Schulgremium
Jede Kurie kann Punkte für die Tagesordnung einbringen
Alle Beteiligten haben vorab Zugang zu den erforderlichen Informationen
Das Protokoll der letzten Sitzung liegt auf, vorangehende Protokolle sind zugänglich
Es gibt eine aufschlussreiche Tagesordnung, dh die einzelnen Beschlussgegenstände werden angeführt und erläutert
Relevante Erlässe und Verordnungen werden zugänglich gemacht und auf wesentliche Gesetzesstellen wird hingewiesen
Eine Liste mit bestehenden Beschlüssen liegt auf und ist zugänglich.
Die Beschlussfassung erfolgt transparent.
Elternvereine können die Arbeit der Elternvertreter im Schulgremium dadurch unterstützen, dass diese im Vorfeld Gelegenheit zu Information und Meinungsbildung im Rahmen einer Sitzung erhalten.
Wichtige Säule der Schulpartnerschaft – der Elternverein
Nicht durch Schulgesetze reglementiert ist der Elternverein, der seine Aufgaben und Tätigkeiten (nur) auf Basis des Vereinsgesetzes in den von seinen Mitgliedern beschlossenen Statuten selbst festgeschrieben hat.
Rechte gegenüber der Schule hat so ein Verein dann, wenn er für die Schule wirkt und allen Erziehungsberechtigten der Schülerinnen dieser Schule offensteht.
Der Elternverein hat nicht nur im jeweiligen Schulgremium beratende Stimme sondern kann auch selbständig nach innen und außen wirken, weil seine Repräsentanten anders als die Vertreter und Vertreterinnen im Schulgremium keine Organe der Schule sind und somit kein „Dienstweg“ einzuhalten ist.
Kooperationen mit Dachverbänden und Institutionen bringen Informationen, die den Mitgliedern der Schulgremien als wichtige Grundlage für Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden können.
In eigenständig vom Elternverein durchgeführten Sitzungen, kann so auch Beratung und Meinungsbildung unter den Eltern und ihren Vertreterinnen und Vertretern herbeigeführt werden.
Durch die Möglichkeit zur Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und zur Erschließung weiterer Geldquellen (Sponsoren, Vereinsfeste, ...) können einzelne Kinder oder gesamte Klassen bei Schulveranstaltungen oder Aktivitäten im Rahmen des Unterrichts finanziell unterstützt werden.
Wirken Elternverein und Schulgremien gut zusammen, kann trotz bzw. wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen maximaler Effekt für die Schulgemeinschaft erzielt werden
Deshalb sind Schulleitungen auch angehalten, die Errichtung und Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern. (SchUG § 63) >>> siehe auch Unterstützung durch die Schulleitung "Service"
Im Sinn der Förderung der Tätigkeit der Elternvereine soll diesen ... in jeder Schule in geeigneter Weise die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten neu aufgenommener Schüler/innen sowie die Pflege des Kontaktes zwischen Elternverein und Erziehungsberechtigten ... ermöglicht werden. (siehe auch EB Mai 2022, S.4)
Denn herausfordernd ist es, Eltern zur Beteiligung zu ermutigen.
Viele Eltern verhalten sich taktisch, fürchten ihrem Kind zu schaden, wenn sie den Weg einer ebenbürtigen Zusammenarbeit beschreiten wollen und erleben zu selten, dass sie auch etwas bewirken können.
Doch Eltern sind Vorbilder und demokratiepolitische Bildung braucht als Exerzierfeld die gelebte Schulpartnerschaft.
___________________________________
* aus Erlass GZ.: IV Ee 2 / 20 – 2008 – des LSR – seit 2019 Bildungsdirektion - für Steiermark
- Details
- Kategorie: Elternbrief September 2022