Auf Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergingen folgende Feststellungen:
"Es wird bekräftigend auf die Reichweite des § 17 des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen, in dem die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an den Schulen gesetzlich den Lehrkräften in eigenständiger und verantwortlicher Konkretisierung übertragen ist. Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts frei, außerschulische Personen in den Unterricht einzubinden,
insbesondere unter Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen betreffend die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts und der Schulgeldfreiheit. Die den Lehrkräften zukommende besondere Verantwortung gebietet im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung bei ihren Tätigkeiten, unter anderem Lehrpläne, Erlässe und die Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes umzusetzen, und von Handlungen oder Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele und Vorgaben gefährden oder in Frage stellen."
"Nach § 56 Schulunterrichtsgesetz ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für die Qualitätssicherung am Schulstandort verantwortlich. Daher ist bereits im Vorfeld mit den außerschulischen Expertinnen und Experten der Einsatz im Unterricht, sowohl inhaltlich als auch organisatorisch, abzustimmen. Lehrpersonen müssen sich von den fachlichen Kompetenzen und den Absichten der außerschulischen Expertinnen und Experten zuvor ein Bild machen.
Den Lehrkräften und den Schulleitungen kommt somit eine besondere Verantwortung in der Zulassung externer Referentinnen und Referenten zu."