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Am Ende der Vierten ein Dreier

Die sogenannte "AHS-Reife" besitzt, wer die Aufnahmekriterien erfüllt.

§ 40 (1) SchOG regelt die Aufnahmsvoraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS).

Dass die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen sein muss, ist Grundvoraussetzung für jeden Wechsel in eine weiterführende Schule der Sekundarstufe 1, sofern es sich nicht um Kinder mit einem sonderpädagogischen Fürderbedarf handelt.

Für die Aufnahme in eine AHS werden zusätzlich Mindesterfordernisse für die beiden Gegenstände Mathematik sowie Deutsch,Lesen,Schreiben vorgeschrieben:

Die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe muss mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgt sein.

Ausnahme

"...die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird."

Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 

BITTE beachten Sie: nachfolgende Informationen sind hinsichtlich Datum und Ort nicht aktuell, die grundsätzlichen Infos betreffend Ablauf sind analog.

 

Schriftliche Prüfung:

um 8:00 Uhr für Deutsch (gem. Erlass des LSR f. Stmk)

um 11:00 Uhr für Mathematik (gem. Erlass des LSR f. Stmk)

Mündliche Prüfung:

am Tag der schriftlichen Prüfungen oder

an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag  

Prüfungsort

Für alle Grazer AHS-Langformen sowie für das BG Rein:

quasi "zentral" an von der Bildungsdirektion bestimmten (zwei) Schulen.

Für alle anderen AHS-Langformen

an der jeweiligen Schule

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    Rechtsgrundlage: Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen    Aufnahmsverfahrensverordnung

    >> § 3für die Aufnahme in die 1. Stufe

            der Mittelschule (MS) (bis 1.9.2020 NMS)  und der Allgemein bildenden höheren Schule         

    >> § 3a: für die Aufnahme in

           die 1. Stufe von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 

           die Polytechnsche Schule sowie

           die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule

     Erlass:  Verfahren zur Aufnahme an öffentlichen Schulen  vom 5.11.2008 GZ.: ISchu1/68 - 2008

     Die Anmeldung erfolgt direkt bei der jeweiligen Schule. Das konkrete Datum der Anmeldung innerhalb dieser Frist ist für die Aufnahme nicht entscheidend. Die Anmeldung an der Schule wird auf der Rückseite des Originals der Schulnachricht von der Schule bestätigt (Schulstempel, Datum, Uhrzeit und Unterschrift). Bei Anmeldungen an mehreren Schulen gilt die nach Datum und Uhrzeit an der ersten Stelle angeführte Schule als Wunschschule. Nur diese ist berechtigt, Ihrem Kind einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen.

    Anmeldung in 1. Stufe von

    MS:

    Aufnahmevoraussetzung  >>> § 21 c SchOG

    Bei Anmeldung in eine Mittelschule ist zu beachten, dass es sich bei diesen Schulen um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt; d.h. dass Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Schulplatz in Ihrem Schulsprengel hat (ausgenommen Privatschulen), während der Besuch einer "sprengelfremden" Schule nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist  -siehe  Sprengelschule.

    AHS:

    Bei der Anmeldung in eine AHS ist zu beachten, dass es

    1. Aufnahmevoraussetzungen gibt, die allerdings erst durch das Jahreszeugnis nachzuweisen sind  siehe SchOG § 40 

    2. nur bei  entsprechender Verfügbarkeit eines Schulplatzes eine Aufnahme erfolgen kann. >> siehe Reihungskriterien  (ausgen. Privatschule)  >>> § 5 

    Erlass:Aufnahme in die erste Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe vom 27.06.2012  GZ.: IVAu1/11-2012 -

    Anmeldung in Privatschulen

    Die Aufnahme erfolgt unmittelbar aufgrund eines privatrechtlichen Aufnahmevertrages. Informationen sind direkt bei der jeweiligen Privatschule einzuholen

     

    Elterninformation zum Anmeldeverfahren:

    Elterninfoblatt Sek I  für das Aufnahmeverfahren an öffentlichen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) für das Schuljahr 24/25 >>link

    Elterninfoblatt Sek II für das Aufnahmeverfahren an öffentlichen allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen  für das Schuljahr 24/25 >>link

     Die Termine der Eignungsprüfungen werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.  siehe nachstehend


    Das österreichische Schulsystem / Bildungssytem graphisch-Deutsch  weitere Sprachen hier


    Eignungsprüfungen

    TERMINE:

    Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungenfür das Schuljahr 2024/25  >> hier 

    BITTE beachten Sie, dass manche Eignungsprüfungstermine vor dem Anmeldetermin liegen.

    Rundschreiben zur Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie für den Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik (AUL)  RS 2/2024 BMBWF

     

    Eignungsprüfungensind abzulegen

    an Sonderformen der AHS und der (N)MS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung

    an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und am Kolleg an der Bundesanstalt für Elementarpädagogik in Graz

    an Kollegs für Sozialpädagogik

    an der HTBLuVA Graz-Ortweingasse, Fachrichtung Kunst und Design

    an der Skihandelsschule Schladming und der Handelsakademie für SkisportlerInnen

     


    Fragen des Schulwechsels

    Fragen des Schulwechsels – Übertritte bzw. Aufnahme in die erste Schulstufe; Wiederverlautbarung pdf Erlass des LSR 2013     >> link

    dazu keine Veröffentlichung  einer aktualisierten Fassung der Bildungsdirektion ;


     siehe Archiv 2020

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