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Schwimmunterricht:

Örtlichkeiten

Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.

Qualifizierungen

Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen.

Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrkräfte für Bewegung und Sport heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (zB. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).
Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.
Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.

Gruppengrößen und Koedukation

Auf Grund des besonderen Sicherheitsrisikos beim Schwimmen ist anzustreben, dass ab jeweils 20 Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Fachlehrkraft oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) vorgesehen ist. Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung des §§ 8a und 8b SchOG die für alle Schularten gelten.
Der Unterricht kann auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn er von mehreren Lehrerinnen und Lehrern erteilt wird und wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit kein Einwand besteht.

Bekleidung

Kopfbedeckung   (Anm. Kopftuchverbot außer Kraft)
Das Tragen einer Kopfbedeckung ist dann gestattet, wenn diese die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet, nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt und nicht um den Hals gebunden ist. Muslimische Schülerinnen können im Bewegungs- und Sportunterricht einen „Sport-Hijab“, wie er im Sportartikelhandel zum Kauf angeboten wird, tragen. Eine Befreiung für die Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport bzw. für einzelne Inhalte des Unterrichtsgegenstandes mit der Begründung, dass ein „Sport-Hijab“ aus religiösen Gründen getragen wird, ist schulrechtlich nicht möglich. Über die mögliche Gefährdung (z.B. Überhitzungsgefahr) beim Tragen einer Kopfbedeckung soll im Anlassfall durch die Lehrperson informiert werden.

NEU:  RS 15/2024  <=> Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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