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Wer muss zur Umsetzung beitragen - und wie?

(GZ: BMB-25.075/0021-II/1/2016)

Gemäß § 4 Abs. 1 APflG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Erziehungsberechtigte die Koordinierungsstelle verständigen. Erziehungsberechtigte, die die AusBildungspflicht schuldhaft verletzen, haben mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu rechnen.

AUSNAHME: Die AusBildungspflicht kann – wenn Jugendliche eine nach der Pflichtschule aufgenommene Ausbildung abgeschlossen haben – auch schon vor dem 18. Lebensjahr enden. Das ist beispielsweise nach Abschluss einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren schule (BMS) oder zweijährigen Lehre der Fall.

Darüber hinaus erfüllen auch SchülerInnen, die aufgrund außergewöhnlicher Leistungen und Begabungen eine Schulstufe übersprungen haben und dadurch vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Sekundarstufe II erfolgreich beenden, die AusBildungspflicht

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