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Rechtliche Folgen: § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz

„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsstrafen für Übertretungen von Vorschriften sind in vielen Bereichen vorgesehen. Die Einhaltung der Vorschrift, als Eltern für einen regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder zu sorgen, ist durchaus wichtig genug, um für Missachtung dieser Vorschrift Geldbußen vorzusehen.

Durch die gesetzlich vorgesehene Pflicht der Schule zur Information und Unterstützung der Eltern ist klargestellt, dass Schulpflicht von allen ernst genommen werden muss.

Sanktionen gibt es nur, wenn Kinder wiederholt ungerechtfertigt fernbleiben und Eltern sich nicht intensiv um einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes bemühen. Denn Strafen gibt es gemäß Verwaltungsstrafgesetz nicht, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Daher sind klare Aufträge und Folgen durchaus zu begrüßen.

Wenn eine Gesellschaft im Interesse der Kinder und Jugendlichen Schulpflicht will, müssen auch Wege beschritten werden, dieses Ziel zu erreichen.

Geldstrafen sind -wie auch der Inhalt des § 25 Schulpflichtgesetz zum Ausdruck bringt- erst am Ende einer Kette von Maßnahmen, wie Information und Aktivierung aller verfügbaren Unterstützungssysteme, vorgesehen.

siehe auch: Geldstrafe für Schulschwänzen

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