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Wichtig für eine „erfolgreiche“ Anzeige:

ACHTUNG:  Die Entscheidung der Schulleitung, dass ein Kind nicht schulreif ist, muss bis längstens 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgen. Das Datum, welches auf der Entscheidung angeführt ist, muss auch dementsprechend  angegeben werden.

Sollten Sie für die Anzeige des häuslichen Unterrichts erst später eine  schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen, so müssen Sie darauf achten, dass nicht dieses spätere Ausstellungsdatum auf der Entscheidung angegeben wird, sondern der Tag an dem die Entscheidung getroffen wurde. - s.o.

Termin der Anzeige:

§ 11 Abs.3 SchPflG:  zu beachten: ab 21. April 2023 gilt:  

Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen

ACHTUNG: Bringen Sie die Anzeige selbst bei der Bildungsdirektion ein und verlangen Sie eine Eingagsbestätigung der Bildungsdirektion!

Gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Spruch W129 2224950-1/3E reicht es nicht, das Formular fristgerecht bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Wird durch die Schule diese Anzeige des häuslichen Unterrichts nicht so weitergeleitet, dass sie vor Beginn des Schuljahres bei der Bildungsdirektion eintrifft, so geht dies zu Lasten des Kindes/der Eltern:

"Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass das Handeln der Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zuzurechnen sei bzw. dass rechtskonform vereinbart worden sei, dass die Leiterin die Zuständigkeit für die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht an sich gezogen habe, kann hingegen nicht geteilt werden. Weder ist die Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen oder als Vertreterin der belangten Behörde in Erscheinung getreten, noch kann durch Vereinbarung eine Zuständigkeit einer Behörde begründet werden (§ 6 Abs 2 AVG)."

Die Eltern müssen beweisen, dass das Schriftstück fristgerecht bei der Bildungsdirektion eingelangt ist:

"Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.)."

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    Häuslicher Unterricht:                                aktualisiert 21.April 2023

    Art. 17 Staatsgrundgesetz garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts

    Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Behörde Landesschulrat zwar eine "Ermessensentscheidung" zu treffen hat. Sie darf davon aber nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen.

    ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

    Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

    mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

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