Da bei der Vergütung (Bezahlung der Lehrpersonen) zwischen den beiden Lernzeiten ein großer Unterschied besteht,
nämlich 1GLZ = 2 ILZ, dh statt 1 gegenstandsbezogener Lernzeit müssten von einer Lehrpersonen (ohne zusätzliche Bezahlung) 2 individuelle Lernzeiten gehalten werden,
und
da diese Lernzeiten auch und inhaltlich verschieden sind,
dürfen bzw. können je nach anzuwendendem Dienstrecht Lehrpersonen nicht zur Abhaltung von individuellen Lernzeiten verpflichtet werden.
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2023