in der Sitzung vom 4. Juli 2017 wurde im Landtag mehrheitlich beschlossen:
§ 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Der Unterricht ist als Vormittagsunterricht zu führen.“
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In der Fassung der Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. [.......], tritt das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2017 in Kraft
Auslöser für diese Initiative war unser Sportminister, der Geld für Ausbildung und Tätigkeit von sogenannten Bewegungscoaches bereit gestellt hat. Ziel ist die „tägliche Bewegungseinheit“ und die Rechnung lautet: 3 Stunden lt. Lehrplan für Bewegung und Sport, eine Unterrichtseinheit Bewegung eingebaut in den laufenden Unterricht und in Pausen und eben 1 Stunde mit einem schulfremden Experten: dem Bewegungscoach. Für diese ist es natürlich praktischer, wenn sie den Vormittag durcharbeiten können und nicht warten müssen, bis endlich der Vormittagsunterricht vorbei ist und die Kinder können noch leichter zur Teilnahme angehalten werden.
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- Kategorie: Elterbrief Juni 2017