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Nach neuerlicher Urgenz auch durch die Elternvertretungen hat das BMBWF eine Sonderregelung bekannt gegeben.

 

pdf  Sonderregelung für bestimmte Schüler/innen zum Übertritt in die nächste Schulart

Gilt für folgende Situationen:

Die Schülerin bzw. der Schüler
1) ist im Status „außerordentlich“ und
2) hat bei der letzten MIKA-D Testung das Ergebnis „ausreichend“ erreicht und
3) besucht im Schuljahr 2022/23 die 4. bzw. 8. Schulstufe (Nahtstelle).

 ODER

Die Schülerin bzw. der Schüler
1) ist im Status „außerordentlich“ und
2) hat bei der letzten MIKA-D Testung das Ergebnis „mangelhaft“ (gemäß bis 30. Juni 2023 geltende COVID-19-Schulverordnung) erreicht und
3) besucht im Schuljahr 2022/23 die 4. bzw. 8. Schulstufe (Nahtstelle) bereits zum zweiten Mal.

Vorgangsweise:

Auf Grundlage einer (erneuten) Beurteilungskonferenz kann der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler sodann

• ein Jahreszeugnis mit Noten ausgestellt werden, sofern die Schülerin bzw. der Schüler beurteilt werden kann
ODER
• ein Jahreszeugnis ausgestellt werden, in dem die Möglichkeit einer Nachtragsprüfung vermerkt ist, sofern in einzelnen oder allen Gegenständen keine sichere Beurteilung möglich ist.

Die Nachtragsprüfung ist zu Beginn des kommenden Schuljahres anzuberaumen.

Eine Nachtragsprüfung darf innerhalb von zwei Wochen einmalig wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Dazu muss ein Antrag binnen der Fallfrist von
drei Tagen nach der nicht bestandenen Nachtragsprüfung gestellt werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist keine Wiederholung mehr möglich. Diesen Antrag dürfen nicht eigenberechtigte Schüler gemäß § 68 lit h SchUG ab der 9. Schulstufe jedenfalls selbst stellen.

Nachtragsprüfung generell >>   siehe SchUG § 20 Abs. 3

FORDERUNG:

Eine gesetzliche Änderung, um in derartige Situationen auf die individuelle Lernsituation von Kindern geeignet eingehen zu können, muss Voraussetzungen für eine dauerhafte Lösung schaffen.

Die Laufbahn von SuS darf nicht unangemessen Verzögert werden. Eine Überalterung in der Volksschule muss hintangehalten werden. 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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