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Alternative Form der Leistungsbeurteilung per Schulversuch

§ 78 a) SchUG: Schulversuche zur Leistungsbeurteilung (tritt mit 31.August 2016 außer Kraft)

(1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.

(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Zu beachten:

Gibt es keine Noten, dann ist zwingend ein Schulversuch zu beantragen, Schul- und Klassenforum haben nur ein Anhörungsrecht, kein Entscheidungsrecht!

Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn
die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und
wenn zwei Drittel der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler/innen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer/innen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören (§ 7 Abs. 5 SchOG).

Zu beachten:

Es muss einen Schulversuchsplan geben, aus dem hervorgehen:
- das Ziel des Schulversuches,
-die Einzelheiten der Durchführung und
-die Dauer (Schulversuch) .

In den Schulversuchsplänen ist jedenfalls darzulegen, von welchen Rechtsvorschriften abgewichen wird und in welcher Weise diese Bestimmungen versuchsweise anders normiert werden.

Kundmachung erforderlich!

Die Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hinterlegen.

Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

BETREUUNG, KONTROLLE UND AUSWERTUNG muss sein

Schulversuche im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen sind vom Landesschulrat zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung herangezogen werden können. Hierbei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens beratende Tätigkeit zu.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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