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Schulbezogene Veranstaltungen

Schulbezogene Veranstaltungen sind anders als im Rahmen des Unterrichts durchgeführte Workshops uä. vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit ausgenommen. Durch die Ausweitung der Autonomie im Zuge der Bildungsreform 2017 (BRG 2017) obliegt es nunmehr ausschließlich *  dem Klassen-/Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen zu erklären.

* ACHTUNG: Durch das später verabschiedete Pädagogikpaket erfolgte eine Änderung: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

Da die Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit verstärkt wurde, werden kostenpflichtige Angebote von Externen seltener im Rahmen des „regulären“ Unterrichts angeboten. Denn der pflichtig zu besuchende Unterricht muss unentgeltlich sein.

Weil schulbezogene Veranstaltungen auch so anberaumt werden dürfen, dass Unterricht entfällt, also auch zu Zeiten des Vormittagsunterrichts, stellt dies eine Möglichkeit dar, kostenpflichtige Angebote während der Unterrichtszeit abzuhalten ohne in Konflikt mit dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit zu kommen.

Was ändert das für Kinder und Eltern?

Während an Workshops, Kursen, etc., die in den Unterricht integriert sind, alle Kinder der Klasse teilnehmen müssen (und somit auch zu zahlen haben/hatten, Freiwilligkeit ist/war eher theoretischer Natur), bedarf die Teilnahme an einem Workshop, Kurs, etc., der zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt wurde, der Anmeldung. Nur wer sich anmeldet, nimmt teil und zahlt. Die anderen haben „normal“ Unterricht.

Der LSR für Steiermark informierte am 16.Oktober 2018 per  pdf Erlass GZ.: ISchu1/80-2018 * alle Schulen: 

* außer Kraft gesetzt durch  GZ.:: IVVe2/740- 2019 vom 3.Februar 2020  weil auch wieder die Schulbehörde Veranstaltungen zu schulbezogenen Verabataltungen erklären darf -siehe oben.

„Durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde die Bestimmung des § 13a SchUG im Hinblick auf die Ausweitung der Schulautonomie geändert. Seit dem 1. September 2018 obliegt die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung gemäß § 13a SchUG ausschließlich dem Klassen- bzw. Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.

Die Voraussetzungen für die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen wurden durch das Bildungsreformgesetz 2017 hingegen nicht verändert.“

Es folgen die Aufzählung der Voraussetzungen und der Hinweis, dass das Vorliegen der Voraussetzungen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin festzustellen ist.

Weiters macht der LSR auf Folgendes aufmerksam:

„Zur Absicherung des Schulleiters/der Schulleiterin und des Schulgemeinschaftsausschusses (Klassenforums, Schulforums) sollten daher vor der angestrebten Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung, die von einem externen Veranstalter bzw. einer externen Veranstalterin initiiert wurde, entsprechend ausführliche schriftliche Informationen zu den angeführten Punkten eingeholt werden.“

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung der vorherigen Anmeldung des Schülers bzw. der Schülerin bedarf. Es ist davon abzusehen, an Stelle der Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung Schülern oder Schülerinnen für die Teilnahme an einer Veranstaltung lediglich die Erlaubnis zum Fernbleiben im Sinne des § 45 Abs. 4 SchUG bzw. des § 9 Abs. 6 SchPflG zu erteilen.

Abschließend wird ersucht, die Anzahl jener schulbezogenen Veranstaltungen, zu denen auch Unterrichtszeit herangezogen wird, sehr gering zu halten.“

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