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Schulpflichtverletzung

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§ 25 Schulpflichtgesetz:

(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten.
Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein.
Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes <verständigung des zuständigen jugendwohlfahrtsträgers>  bleiben unberührt.

Präventive Aufklärung und gemeinsame Gespräche

Klassenvorstände bzw. Klassenlehrpersonen sind dazu angehalten, Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigte zu Beginn jedes Schuljahres klare Verhaltens- und Kommunikationsregeln zu bieten. Diese können auch für die Klasse abgeschlossen werden und ebenso in konkreten Situationen mit bestimmten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten. (Abs.1)

Erziehungsberechtigte müssen bereits mit einer Anzeige rechnen, wenn ihre schulpflichtigen Kinder an mehr als drei Schultagen ungerechtfertigt fehlen.
Durchrechnungszeitraum ist nicht das Schuljahr sondern die gesamte Dauer der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht. In diesem Zusammenhang wird ein Fehlen dann als ungerechtfertigt gewertet, wenn weder die Schülerinnen und Schüler noch die Eltern in irgendeiner Form tätig werden und Kontakt mit der Schule aufnehmen. Dies ist von der Schule „bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ (SchPflG § 24 Abs.4)

Verletzung der Schulpflicht kann Kindeswohl gefährden

OGH | 2 Ob 136/18s | 25.09.2018
Wenn Eltern ihr schulpflichtiges Kind nicht in die Schule schicken und das Kind dadurch erhebliche Wissenslücken aufweist, gefährden sie dessen Wohl, was die (teilweise) Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich machen kann.

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Geltungsbereich der Inhalte

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